Neufassung des DCGK beschlossen
Am 22. Mai 2019 hat die Regierungskommission darüber informiert, dass sie am 9. Mai 2019 eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen hat. Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird der Kodex vorerst jedoch noch nicht zur Veröffentlichung eingereicht, um noch etwaige Veränderungen der neuen Fassung des Aktiengesetzes durch das noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) berücksichtigen und einarbeiten zu können. PwC Legal informiert Sie über die wichtigsten, sich aus der Reform ergebenden Änderungen des DCGK und kann Sie bei der Umsetzung unterstützen.
Nach Veröffentlichung durch das BMJV ersetzt der neue und bislang am umfangreichsten reformierte Kodex den bis dahin gültigen Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017. Den Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern soll durch vorzeitige Veröffentlichung bereits die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Neuerungen einzustellen. Neben umfangreichen Neuerungen des Aufbaus, orientiert an den Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat und einer Vielzahl an inhaltlichen Änderungen, steht weiterhin unverändert Transparenz und Stärkung des Vertrauens in die Unternehmensführung im Mittelpunkt des DCGK. Durch die Einführung der Kategorie der Grundsätze soll die Lesbarkeit des DCGK verbessert werden. Die Grundsätze dienen der Information der Anleger, sonstigen Stakeholder und der Öffentlichkeit über die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für verantwortungsvolle Unternehmensführung und bilden die Basis für die daraus abgeleiteten Empfehlungen und Anregungen.
Indikatoren für fehlende Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern
Einen wesentlichen Schwerpunkt stellt die Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat dar, um potentielle Interessenkonflikte möglichst effizient zu verhindern. Die Empfehlung zur Frage der Unabhängigkeit in C.6 DCGK, welche der Ziff. 5.4.2 Satz 1 DCGK 2017 entspricht, gilt nur noch für Anteilseignervertreter (Aktionärsvertreter), da nur diese auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt werden. Erstmals enthalten ist im Kodex außerdem die Empfehlung in C. 7 DCGK, welche Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern auflistet. Als Indikatoren werden etwa eine Mitgliedschaft im Vorstand der Gesellschaft in den zwei Jahren vor Ernennung oder eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder mit einem von dieser abhängigen Unternehmen aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung entweder direkt, als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens genannt. Daneben sind auch die Vorstandsmitgliedschaft eines nahen Familienangehörigen sowie eine Tätigkeit im Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren im Indikatorenkatalog als Indizien für eine mögliche fehlende Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder aufgeführt. Sobald mindestens einer der genannten Indikatoren einschlägig ist, das betreffende Aufsichtsratsmitglied aber trotzdem als unabhängig angesehen wird, soll dies nach der Empfehlung C.8 DCGK in der Erklärung zur Unternehmensführung begründet werden.
Anpassung der Empfehlungen zur Vorstandsvergütung
Einen weiteren Schwerpunkt der Neufassung bilden die Empfehlungen zur Vorstandsvergütung. Dazu enthält der Kodex im Abschnitt G umfassende Empfehlungen, die auf Angemessenheit und erhöhte Transparenz der Vorstandsvergütung sowie auch auf die Förderung der Geschäftsstrategie abzielen. Das vorgesehene Konzept folgt unverändert einem Top-Down-Ansatz. Die Zielgesamtvergütung und der jeweilige Anteil an Festvergütung und variabler Vergütung soll im Vorfeld festgelegt werden. Die Zielgesamtvergütung wird durch eine Maximalvergütung (Cap) ergänzt. Auch sieht die Empfehlung vor, dass die langfristig variable Vergütung ausschließlich in Aktien gewährt werden soll. Über diese soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. Zur Förderung der langfristigen Entwicklung und Nachhaltigkeit empfiehlt G.6 DCGK, dass der Anteil der langfristig variablen Vergütung den Anteil der kurzfristig variablen Vergütung übersteigen soll.
Vereinfachung der Berichterstattung über Corporate Governance
Auch die Berichterstattung über Corporate Governance wurde einer Neuerung unterzogen. Für mehr Klarheit und Verständlichkeit bietet die Neufassung eine vereinfachte Lösung in Grundsatz 22 DCGK. Der Grundsatz sieht folgende Regelung vor: „Aufsichtsrat und Vorstand berichten jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung über die Corporate Governance der Gesellschaft“. Die bisherige Empfehlung zum Corporate Governance Bericht nach Ziff. 3.10 DCGK 2017 wird abgeschafft und die Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht nach § 289f HGB wird zum wesentlichen Instrument der Corporate Governance Berichterstattung gemacht.
Empfehlungen für Beschränkungen von Aufsichtsratsmandaten
Die neu gefasste Empfehlung nach C.4 DCGK sieht vor, dass ein Aufsichtsratsmitglied, welches keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen soll, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Bei Zugehörigkeit zum Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft sollen insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und kein Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrgenommen werden (C.5 DCGK). Nach der bisherigen Empfehlung in Ziff. 5.4.1 Abs. 5 DCGK 2017 sollte sich der Aufsichtsrat noch für seine Vorschläge zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder bei den jeweiligen Kandidaten vergewissern, dass diese auch den benötigten Zeitaufwand aufbringen können. Diese Empfehlung fällt mit der Neufassung weg.
Gerne unterstützen wir Sie zu Fragen bezüglich des DCGK und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. Bei sonstigen Rückfragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.