ESG als Refinanzierungsvoraussetzung: Rechtliche Konsequenzen für Sanierung und Unternehmensfinanzierung
Einleitung
Nachhaltigkeitskriterien sind vom freiwilligen Bekenntnis zu einem harten Faktor der Unternehmensfinanzierung geworden. Wer in der Krise eine Refinanzierung anstrebt, muss künftig nicht nur operative und finanzielle Schwierigkeiten bewältigen, sondern parallel eine ESG-Transformation glaubhaft machen. Der Beitrag beleuchtet drei rechtlich zentrale Aspekte aus Sicht der Beratungspraxis: ESG als möglichen Dealbreaker der Refinanzierung, die Anforderungen an Sanierungskonzepte sowie die Haftungsrisiken beim Greenwashing.
ESG als Dealbreaker der Refinanzierung
Nach zunehmender Auffassung können eindeutig nicht ESG-konforme Unternehmen aus Sicht der Finanzierer nicht mehr refinanziert werden, sodass ESG-Risiken zum Dealbreaker werden. Der Wandel ist regulatorisch getrieben. Die MaRisk-Novellen integrieren ESG-Risiken als eigenständigen Risikotreiber in das bankinterne Risikomanagement, und diesen Druck geben die Institute an ihre Kreditnehmer weiter.
Zu beobachten ist allerdings eine Differenzierung. In Anlehnung an die Praxis zu Sanierungsgutachten kann eine überprüfte Planung zur Herstellung der ESG-Konformität für eine Refinanzierung genügen, deren Zielerreichung durch laufendes Reporting nachzuweisen ist. Diese Parallele zur Fortführungsprognose halten wir für den tragfähigsten Ansatz. Nicht der Ist-Zustand entscheidet über die Finanzierbarkeit, sondern die Belastbarkeit eines nachvollziehbaren Transformationspfades. Solange sich ESG-Kriterien mangels verbindlicher Standards nicht auf einzelne Geschäftsmodelle herunterbrechen lassen, verbleibt ein erheblicher Interpretationsspielraum. Für die Beratung ist deshalb weniger entscheidend, ob ein Unternehmen bereits ESG-konform ist, als vielmehr, wie überzeugend es seinen Weg dorthin darlegt.
Anforderungen an das Sanierungskonzept
ESG-Aspekte sind integraler Bestandteil eines belastbaren Sanierungskonzepts. Der Standard IDW S6 erfasst in seiner fortentwickelten Fassung ausdrücklich Umwelt-, Sozial- und Governance-Anforderungen, und da Banken einen Restrukturierungsprozess regelmäßig nur auf dieser Grundlage begleiten, wird die ESG-Analyse zur faktischen Voraussetzung der Sanierungsbegleitung. Ein tragfähiges Gutachten muss den Ist-Zustand erfassen, die Finanzierungs-, Reputations-, Regulierungs- und operativen Risiken identifizieren und ein realistisches Zielbild definieren. Entscheidend ist die Verzahnung mit der integrierten Finanzplanung. Die Investitionsbedarfe der ESG-Umstellung müssen bereits im Finanzierungsbedarf abgebildet sein, andernfalls entsteht eine Finanzierungslücke, die die positive Fortbestehensprognose gefährdet.
In der Praxis kann der Zeitfaktor unterschätzt werden. Finanzierer schalten sich meist erst bei einem Covenant-Bruch oder auslaufenden Linien ein. Wer erst dann mit der ESG-Analyse beginnt, verliert die für ein belastbares Zielbild nötige Zeit. Wir raten deshalb, die ESG-Dimension von Beginn an als Teil der Krisenfrüherkennung zu behandeln. Zu beachten ist ferner, dass klassische Instrumente an Grenzen stoßen, wenn eine umfassende Neuausrichtung des Geschäftsmodells erforderlich wird. Die traditionelle Risikoverteilung zwischen Gesellschaftern und Bestandsfinanzierern ist dann neu zu justieren.
An Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrauensschutz auf Sanierungskonzepte. Danach darf der Empfänger von Zahlungen auf ein ihm bekannt gegebenes Sanierungskonzept vertrauen, ohne dessen laufende Umsetzung überprüfen zu müssen, wodurch die insolvenzrechtliche Anfechtung weiter eingeschränkt wird. Gerade weil Sanierungskonzepte durch die ESG-Dimension komplexer und zeitaufwendiger werden, ist die Verlässlichkeit eines schlüssig dokumentierten Konzepts ein Wert an sich. Sie schützt die begleitenden Finanzierer im späteren Insolvenzverfahren und senkt damit die Hemmschwelle, eine ESG-getriebene Sanierung überhaupt zu begleiten.
Greenwashing als Haftungsrisiko
Die neue Bedeutung von ESG erzeugt spiegelbildlich ein Haftungsrisiko. Greenwashing ist ein aktuelles Enforcement-Thema. Die BaFin und EZB verschärfen ihre Überwachung, und erste Sanktionsverfahren zeigen, dass die Durchsetzung ernst genommen wird. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsleistung überzeichnen, riskieren Reputationsschäden, regulatorische Sanktionen und zivilrechtliche Haftung. Dieses Risiko verschärft sich, wenn ambitionierte ESG-Ziele zur Sicherung der Refinanzierung kommuniziert werden. Da mangels verbindlicher Standards auch ein selbst erstelltes Rating in Betracht kommt und eine Pflicht zur Beauftragung eines Drittanbieters derzeit einer Grundlage entbehren dürfte, verlagert sich die Verantwortung für die Belastbarkeit der Aussagen vollständig auf das Unternehmen. Jede nach außen getragene Nachhaltigkeitsaussage sollte deshalb so dokumentiert werden, dass sie einer späteren Überprüfung im Streitfall standhält.
Fazit
ESG-Konformität ist zu einem wesentlichen Bestandteil der nachhaltigen Sanierungsfähigkeit geworden. Für Unternehmen in der Krise folgt daraus, ESG-Risiken früh zu analysieren, in ein belastbares Zielbild zu überführen und die daraus entstehenden Investitionsbedarfe von Anfang an in die Finanzierungsplanung einzustellen. Wir sehen ESG in der Restrukturierung weniger als zusätzliche Hürde sondern viel mehr als Gestaltungsaufgabe. Entscheidend ist nicht ein makelloser Ausgangsbefund, sondern ein rechtlich und wirtschaftlich überzeugend aufbereiteter Transformationspfad, der zugleich das Haftungsrisiko aus überzogenen Nachhaltigkeitsaussagen im Blick behält. Über den Erfolg von Restrukturierungsvorhaben wird die Qualität dieser Aufbereitung zunehmend mitentscheiden.