Konzernrecht – Das Konzerninteresse und seine Legitimation im Vertrags- und im faktischen Konzern
Das deutsche Konzernrecht steht vor einer zentralen Herausforderung: Wie lässt sich das Interesse eines Konzerns als wirtschaftlicher Einheit mit dem rechtlichen Grundsatz vereinbaren, dass jede Konzerngesellschaft eine eigenständige juristische Person mit eigenen Interessen ist? Die Frage nach der Legitimation des sogenannten Konzerninteresses bildet einen der zentralen Diskussionspunkte im Spannungsfeld zwischen konzernweiter Unternehmensführung und dem Schutz abhängiger Gesellschaften sowie ihrer Minderheitsgesellschafter und Gläubiger.
Begriff und Problematik des Konzerninteresses
Unter dem Konzerninteresse wird das übergeordnete wirtschaftliche Interesse der Konzernobergesellschaft oder das korporative Gesamtinteresse aller Konzerngesellschaften verstanden, das über die Einzelinteressen der verbundenen Gesellschaften hinausgeht. Die genaue Bestimmung des Begriffs ist in der Literatur umstritten. Das Aktiengesetz definiert den Begriff des Konzerninteresses nicht ausdrücklich – weder in den §§ 291 ff. AktG noch in den §§ 311 ff. AktG findet sich eine Legaldefinition. Gleichwohl durchzieht das Konzerninteresse als Leitgedanke das gesamte Konzernrecht. Die rechtliche Problematik entsteht im Spannungsverhältnis zwischen dem Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft und dem Konzerninteresse. Jede Konzerngesellschaft ist ein eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenen Gläubigern, Arbeitnehmern und im Falle einer AG, außenstehenden Aktionären. Ihr Gesellschaftsinteresse umfasst insbesondere Bestandserhaltung, Rentabilität und die Wahrung ihrer eigenen Zwecke. Wird eine Tochtergesellschaft etwa durch konzerninterne Verrechnungspreise, die Zentralisierung von Funktionen oder Cash-Pooling-Vereinbarungen belastet, kann die Maßnahme dem Konzern insgesamt nutzen, für die einzelne Gesellschaft aber nachteilig sein. Die praktische Kernfrage lautet daher, ob die Muttergesellschaft ihre Tochter dazu anweisen kann, einen für diese ungünstigen Vertrag abzuschließen, wenn dies dem Gesamtkonzern nützt.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob dem Konzerninteresse eine eigenständige rechtliche Qualität zukommt. Während die ältere Literatur teilweise ein übergeordnetes Konzerninteresse anerkannte, das die Einzelinteressen der Konzerngesellschaften überlagern kann, geht die heute herrschende Meinung davon aus, dass das Konzerninteresse keine eigenständige Rechtskategorie ist, die ohne Weiteres Eingriffe in die Rechte der abhängigen Gesellschaft rechtfertigt (so die hM, vgl. Lieder in: Melot de Beauregard/Lieder/Liersch, Managerhaftung, 2022, § 9 Rn. 10; Fleischer, NZG 2026, 243, 246). Für seine Durchsetzung bedarf es vielmehr stets einer besonderen Legitimationsgrundlage, etwa eines Beherrschungsvertrags oder des Nachteilsausgleichs im faktischen Konzern.
Das Konzerninteresse im Vertragskonzern
Im Vertragskonzern nach §§ 291 ff. AktG, der durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags gemäß § 291 Abs. 1 AktG begründet wird, erfährt das Konzerninteresse seine weitreichendste Anerkennung. Mit dem Beherrschungsvertrag unterwirft sich die abhängige Gesellschaft der Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens. Der Vorstand der beherrschten Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen (vgl. Servatius in: Grigoleit, AktG, 3. Aufl. 2025, § 308 Rn. 15). Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG kann das herrschende Unternehmen auch Weisungen erteilen, die für die abhängige Gesellschaft nachteilig sind, sofern sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen (vgl. Veil/Walla in: BeckOGK AktG, Stand 01.02.2026, § 308 Rn. 24 ff.).
Diese weitreichende Weisungsbefugnis wird durch ein austariertes Schutzsystem kompensiert: Nach § 302 AktG ist das herrschende Unternehmen verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der abhängigen Gesellschaft auszugleichen. Außenstehende Aktionäre haben nach § 304 AktG Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung und nach § 305 AktG Anspruch auf ein Abfindungsangebot. Durch diese Mechanismen wird das Konzerninteresse im Vertragskonzern rechtlich legitimiert, da potenzielle Nachteile für die abhängige Gesellschaft und ihre Stakeholder durch entsprechende Schutzvorschriften aufgefangen werden.
Das Weisungsrecht im Vertragskonzern ist jedoch nicht grenzenlos. Eine Weisung darf die Existenz der abhängigen Gesellschaft nicht gefährden (vgl. Servatius, in: Grigoleit, AktG, 3. Aufl. 2025, § 308 Rn. 17). Weisungen, die offensichtlich nicht im Konzerninteresse liegen, sondern ausschließlich persönlichen Interessen der Organe des herrschenden Unternehmens dienen, sind unzulässig (vgl. Servatius, in: Grigoleit, AktG, 3. Aufl. 2025, § 308 Rn. 15 ff.; Veil/Walla, in: BeckOGK AktG, Stand 01.02.2026, § 308 Rn. 27 f.).
Das Konzerninteresse im faktischen Konzern
Anders verhält es sich im faktischen Konzern nach §§ 311 ff. AktG, bei dem eine Abhängigkeit ohne Beherrschungsvertrag besteht. Hier kennt das Aktienrecht kein umfassendes Weisungsrecht der Obergesellschaft. Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft bleibt grundsätzlich dem Wohl und dem Eigeninteresse seiner eigenen Gesellschaft verpflichtet (vgl. Fleischer, NZG 2026, 243, 248). Das herrschende Unternehmen kann seinen Einfluss, etwa über Personalkompetenz, Informationssteuerung oder die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung dennoch nutzen, um die abhängige Gesellschaft zu nachteiligen Rechtsgeschäften oder Maßnahmen zu veranlassen. Nach § 311 AktG ist dies nicht per se verboten, der dadurch entstehende Nachteil muss jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen oder es muss ein Rechtsanspruch auf entsprechende Vorteile eingeräumt werden (vgl. Fleischer, NZG 2026, 243, 244). Unterbleibt der Nachteilsausgleich, entstehen Schadensersatzansprüche der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen gesetzliche Vertreter nach § 317 AktG. Das Konzerninteresse rechtfertigt im faktischen Konzern daher nicht ohne Weiteres nachteilige Einflussnahmen, sondern unterliegt einem strengen Kompensationserfordernis (vgl. Fleischer, NZG 2026, 243, 244 f.).
Als weiteres Schutzinstrument sieht § 312 AktG den Abhängigkeitsbericht vor. Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft hat darin die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen darzustellen. Aufzuführen sind insbesondere alle Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen sowie alle Maßnahmen, die auf Veranlassung oder im Interesse verbundener Unternehmen getroffen wurden. Der Bericht schafft Transparenz und ermöglicht eine nachträgliche Kontrolle der Konzernsteuerung.
Im Vergleich zum Vertragskonzern sind die Grenzen der Legitimation deutlich enger gezogen. Es gibt kein allgemeines Recht, die abhängige Gesellschaft dauerhaft im Konzerninteresse zu steuern. Jede einzelne nachteilige Maßnahme bedarf eines gesonderten Ausgleichs. Der Vorstand ist nicht weisungsgebunden und muss eigenverantwortlich prüfen, ob der Nachteilsausgleich gesichert ist, bevor er einer Veranlassung folgt (vgl. Fleischer, NZG 2026, 243, 248 f.). Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Ertragskraft oder gar zur Existenzgefährdung der abhängigen Gesellschaft führen, sind auch bei Ausgleichsbereitschaft unzulässig (vgl. Fleischer, NZG 2026, 243, 248).
Besonderheiten im GmbH-Konzernrecht
Das GmbH-Gesetz enthält, anders als das AktG, kein kodifiziertes Konzernrecht. Für den GmbH-Konzern gelten daher besondere Grundsätze. Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann grundsätzlich aufgrund seiner Weisungskompetenz aus § 37 Abs. 1 GmbHG steuernden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen (vgl. Maschmann/Fritz, Matrixorganisationen, 2. Aufl. 2024, Rn. 123). Die Grenze bildet jedoch die Existenzvernichtungshaftung, die der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Gummert, in: MHdB GesR V, 6. Aufl. 2026, § 123 Rn. 7).
Im Fall Bremer Vulkan (BGH, 17.09.2001 – II ZR 178/99) stellte der Bundesgerichtshof erstmals klar, dass die zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der abhängigen GmbH führt, eine Durchgriffshaftung des herrschenden Gesellschafters begründen kann. In der Leitentscheidung Trihotel (BGH, 16.07.2007 – II ZR 3/04) wurde die Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft aus § 826 BGB ausgestaltet. Maßgeblich ist der kompensationslose Eingriff in das der Zweckbindung unterliegende Gesellschaftsvermögen, der zur Insolvenz führt oder diese vertieft.
Praktische Bedeutung und Gestaltungsüberlegungen
Für die Praxis ergeben sich aus dieser differenzierten Rechtslage wichtige Konsequenzen. Unternehmen, die eine enge konzernweite Integration anstreben und dabei auch nachteilige Weisungen an Tochtergesellschaften erteilen möchten, sollten den Abschluss eines Beherrschungsvertrags in Betracht ziehen. Dies schafft Rechtssicherheit und legitimiert die Konzernleitung umfassend.
Im faktischen Konzern hingegen sind eine sorgfältige Dokumentation der Maßnahmen, ihrer Veranlassung und des jeweiligen Nachteilsausgleichs sowie die ordnungsgemäße Erstellung des Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG unerlässlich.
Auch im GmbH-Konzern sollten konzerninterne Transaktionen dokumentiert und nach Drittvergleichsgrundsätzen ausgestaltet werden. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten und Grenzen kann erhebliche Haftungsrisiken für die handelnden Organe begründen.
Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Auf europäischer Ebene wird seit Längerem über die Anerkennung eines „Gruppeninteresses“ (group interest) diskutiert (grundlegend die Rozenblum-Entscheidung des französischen Kassationshofs von 1985; hierzu ausführlich Fleischer, NZG 2026, 243, 244 f.). Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Company Law Package Überlegungen angestellt, das Konzerninteresse als eigenständige Kategorie anzuerkennen und den Leitungsorganen von Tochtergesellschaften zu ermöglichen, bei ihren Entscheidungen auch das Interesse der Gruppe zu berücksichtigen. Verschiedene Modellregelungen und Diskussionsentwürfe sehen vor, dass Geschäftsführer von Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein sollen, vom Eigeninteresse ihrer Gesellschaft abzuweichen, wenn dies dem Gruppeninteresse dient und angemessene Schutzmechanismen für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter bestehen (vgl. § 15.16 EMCA; zum Überblick Fleischer, NZG 2026, 243, 246). Diese Ansätze könnten das deutsche Konzernrecht mittelfristig beeinflussen und zu einer stärkeren Legitimation des Konzerninteresses führen.
Auch unabhängig von den europäischen Entwicklungen lässt sich in der deutschen Rechtsprechung und Praxis eine Tendenz zur stärkeren Berücksichtigung des Konzerninteresses beobachten. Gerichte erkennen zunehmend an, dass konzerninterne Kooperationen und Leistungsbeziehungen nicht isoliert, sondern im Kontext der Gesamtgruppe zu bewerten sind. Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) bietet dabei einen Rahmen, innerhalb dessen Organmitglieder auch konzernbezogene Erwägungen in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können (vgl. zur Berücksichtigung der Konzernzugehörigkeit bei der Bestimmung des Tochterinteresses Fleischer, NZG 2026, 243, 248 f.).
Für Compliance und Corporate Governance ergeben sich daraus erhebliche Anforderungen. Eine konzernweite Compliance-Organisation sollte sicherstellen, dass Weisungen und Einflussnahmen dokumentiert und auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft werden. Erforderlich sind insbesondere klare Prozesse zur Identifikation nachteiliger Maßnahmen und zur Sicherstellung des Nachteilsausgleichs im faktischen Konzern, zur Dokumentation von Weisungen im Vertragskonzern, zur Einhaltung von Drittvergleichsgrundsätzen bei konzerninternen Transaktionen und zur Schulung von Organmitgliedern hinsichtlich ihrer Pflichten und Haftungsrisiken.
Fazit
Das deutsche Konzernrecht verfolgt einen differenzierten Ansatz zur Anerkennung des Konzerninteresses. Während im Vertragskonzern das Konzerninteresse durch den Beherrschungsvertrag sowie die zwingenden Ausgleichs- und Abfindungsmechanismen der §§ 302, 304, 305 AktG umfassend legitimiert wird, bleibt es im faktischen Konzern nur unter der Bedingung des individuellen und zeitnahen Nachteilsausgleichs relevant. Ein dauerhaftes Leitungsrecht besteht nicht. Diese Unterscheidung spiegelt die grundlegende Wertung wider, dass eine weitreichende Konzernleitung nur bei entsprechender Absicherung der betroffenen Interessen zulässig ist. Im GmbH-Konzern setzt insbesondere die richterrechtlich entwickelte Existenzvernichtungshaftung der Durchsetzung des Konzerninteresses klare Grenzen. Die europäischen Entwicklungen deuten zugleich auf eine künftig stärkere Anerkennung des Konzerninteresses hin. Bis dahin bleibt es bei dem differenzierten deutschen System, das den Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Gläubiger und Minderheitsgesellschafter in den Vordergrund stellt.
Unternehmen, die in Konzernstrukturen agieren, sollten ihre konzerninterne Steuerung regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Konzernrecht überprüfen. Insbesondere bei fehlender vertraglicher Absicherung im faktischen Konzern sind eine sorgfältige Dokumentation und ein proaktives Nachteilsausgleichsmanagement unabdingbar. Im GmbH-Konzern sollten zusätzlich die konzerninternen Transaktionen dem Drittvergleich standhalten. Die frühzeitige Einbindung rechtlicher Beratung kann dazu beitragen, Haftungsrisiken für Organmitglieder zu minimieren und Konzerntransaktionen auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen.
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