Bafin veröffentlicht MaRisk für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EU RegCORE Client Alert | Deutsche regulatorische Entwicklungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) hat am 24. August 2026 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten („WpI MaRisk“) für kleine und mittlere Wertpapierinstitute veröffentlicht.Pressemitteilung der Bafin hier abrufbar.Show Footnote Die Veröffentlichung folgt auf die durchgeführte Konsultation aus dem Frühjahr/Sommer diesen Jahres.Siehe auch den PwC Legal Client Alert vom 18. Mai 2026, hier abrufbar.Show Footnote
Die WpI MaRisk treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin gelten für kleine und mittlere Wertpapierinstitute die MaRisk für Kreditinstitute, die Änderungen der 9. MaRisk-Novelle können sie im Übergangszeitraum berücksichtigen. Große Wertpapierinstitute müssen die MaRisk für Kreditinstitute anwenden.Abrufbar hier.Show Footnote
Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung
Die Regelungen zur Compliance-Funktion wurden grundlegend neugefasst (AT 4.4.2 der WpI MaRisk). Der Zweck der Compliance-Funktion erschöpft sich nunmehr nicht mehr in der Beratung und Unterstützung der Geschäftsleiter bei der Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Vorschriften. Zusätzlich muss die Compliance-Funktion auf die Implementierung wirksamer Verfahren und Kontrollen hinwirken, um den Risiken aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen entgegenzuwirken (Rz. 1 Satz 2 AT 4.4.2 der WpI MaRisk).
Ebenfalls wurden die Auslagerungsanforderungen verschärft (AT 9 der WpI MaRisk). Die Interne Revision des auslagernden Instituts muss sich regelmäßig von der Einhaltung der Voraussetzungen überzeugen, und die relevanten Prüfungsergebnisse müssen weitergegeben werden (Rz. 4 Satz 5 AT 9 der WpI MaRisk). In der Entwurfsfassung fehlte diese explizite Nachprüfungspflicht. Außerdem muss sichergestellt sein, dass das Auslagerungsunternehmen im Falle einer Weiterverlagerung auf ein Subunternehmen weiterhin gegenüber dem auslagernden Institut berichtspflichtig bleibt (Rz. 8 Satz 3 AT 9 der WpI MaRisk). Erleichtert wurde jedoch das Formerfordernis des Auslagerungsvertrags bei wesentlichen Auslagerungen: Hier genügt die Textform (Rz. 7 Satz 1 AT 9 der WpI MaRisk).
Ausblick
Ab dem 1. Januar 2027 setzen die WpI MaRisk neue, individuelle Standards für kleine und mittlere Wertpapierinstitute. Betroffene Institute sollten frühzeitig relevante und notwendige Anpassungen vornehmen, um Risiken zu vermeiden und den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Dies stärkt die Risikokontrolle und den Anlegerschutz nachhaltig.