COVID-19: Erleichterungen im Lohnsteuerverfahren für Arbeitgeber
Sondersituation für Lohnsteuer – Aktuell nur kleine Erleichterungen für Arbeitgeber auf der Landesebene
Neuigkeiten für Arbeitgeber
Das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 sieht auf der abgestimmten Bundesebene keine Erleichterungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren vor. In der Tz. 1 schließt das BMF ausdrücklich die Lohnsteuer von den erleichterten Stundungsvoraussetzungen aus.
Dies ist sicherlich nicht im Sinne kleinerer und mittlerer Unternehmen, welche ihren Arbeitgeberpflichten auch weiterhin ohne staatliche Unterstützung nachkommen müssen.
Auch auf Länderebene (z.B. Hessen) wird – soweit uns aktuell bekannt – direkt auf die Nichtanwendung der erleichterten Stundungsvoraussetzungen für den Lohnsteuerabzug verwiesen.
Positiv anzumerken ist jedoch, dass auf der jeweiligen Länderebene beispielsweise großzügige Ermessensentscheidungen für Fristverlängerungsanträge im Voranmeldungsverfahren vorgesehen (z.B. Hessen), oder der Erlass von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe von Voranmeldungen (z.B. Hamburg). Sofern solche Regelungen auf Landesebene angewendet werden bringen diese für Arbeitgeber somit die Möglichkeit eines kurzfristigen Zahlungsaufschubs. Eine Fristverlängerung oder Erlassanträge (bei Verspätungszuschlägen) können formfrei bei dem jeweilig zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen.
Selbes gilt für den Bereich eines Vollstreckungsaufschubs. Die Landes-behörden in Bayern und Baden-Württemberg ermöglichen, auch wenn für bereits angemeldete Steuerabzugsbeträge keine Stundung möglich ist, einen Vollstreckungsaufschub. Ein Vollstreckungsaufschub muss ebenso bei dem jeweilig zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob für pauschale Lohnsteuer (z.B. nach § 37b EStG oder § 40 EStG) eine Stundung beantragt werden kann.
Seitens des BMF wurde für den 10. April 2020 ein separates BMF-Schreiben für den Bereich der Lohnsteuer angedeutet.
Wir halten Sie über den weiteren Verlauf mit einem weiteren Newsflash informiert.
Unsere Möglichkeiten für Sie
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung von Fristverlängerungs- oder Erlassanträgen sowie Anträgen für einen Vollstreckungsaufschub oder Stundung von pauschaler Lohnsteuer? Sprechen Sie uns an.
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