Gesellschaftsrecht

Transparenzregister – Einschränkende Auslegung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG für Kommanditgesellschaften durch das Bundesverwaltungsamt

Verfasst von

Dr. Stephan Koch

Henning Mühlendiek

Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz („GWG“) sieht seit 2017 ein Transparenzregister vor, zu dem u.a. in deutschen Registern eingetragene juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten anzumelden haben. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 Abs. 2 GWG insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Ziel dieses Registers, das vom Bundesverwaltungsamt („BVA“) mit Sitz in Köln geführt wird, ist die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht.

Dem Transparenzregister sind nach § 19 Abs. 1 GWG Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Aus den dem Transparenzregister mitzuteilenden Angaben muss sich nach § 19 Abs. 3 GWG auch ergeben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Dies kann bei Vereinigungen die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, sein. Wirtschaftlich berechtigt kann aber auch sein, wer Kontrolle auf sonstige Weise ausübt, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern. Schließlich kann sich die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten auch aus der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners ergeben.

Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung ist bußgeldbewehrt. Auf der Internetseite des BVA kann ein entsprechender Bußgeldkatalog mit Regelsätzen eingesehen werden. In schwerwiegenden Fällen kann das Bußgeld bis zu EUR 1 Mio. betragen, bei weniger schwerwiegenden Fällen bis zu EUR 100.000 (vgl. § 56 Abs. 2, 3 GWG).

Mitteilungsfiktion insbesondere mit Blick auf Kommanditgesellschaften

Das GWG regelt in § 20 Abs. 2 GWG, dass die unternehmensseitige Pflicht zur Mitteilung der vorgenannten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten als erfüllt gilt (sog. Mitteilungsfiktion), wenn diese Informationen bereits aus anderen elektronischen Registern und den dort einsehbaren Eintragungen und Dokumenten, ersichtlich sind. Soweit sich die meldepflichtigen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten einer Kommanditgesellschaft („KG“), wozu selbstverständlich auch GmbH & Co. KGs gehören, somit aus dem Handelsregister ergeben, muss keine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen. Die Gesetzesbegründung ging davon aus, dass sich bei Kommanditisten deren Einlage grundsätzlich aus dem Handelsregister ergebe und eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann vorzunehmen sei, wenn der gesellschaftsvertraglich vereinbarte Kapitalanteil davon in der Weise abweicht, dass er zu einer entsprechenden Stellung als wirtschaftlich Berechtigter führt. Daraus folgerte man bisher vielfach, dass eine zusätzliche Meldepflicht bei KGs und GmbH & Co. KGs in der Regel nicht bestehe.

Einschränkende Auslegung durch das BVA

Das BVA vertritt demgegenüber mittlerweile die Ansicht, dass bei einer KG, bei der wirtschaftlich Berechtigte i. S. v. § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 4 GwG vorhanden sind, die Voraussetzungen der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG bis auf wenige Ausnahmen gerade nicht erfüllt sind. Aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen, die aus den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern elektronisch abrufbar seien, sei nicht ersichtlich, wie hoch die prozentuale Kapitalbeteiligung der einzelnen wirtschaftlich Berechtigten ausfalle. Im Handelsregister sei lediglich die Haftsumme der Kommanditisten eingetragen, nicht aber deren Pflichteinlage. Haftsumme und Kapitalanteile könnten dabei ganz erheblich voneinander abweichen. Ohne die Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die sich ebenfalls nicht aus dem Handelsregister ergebe, lasse sich die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht korrekt ermitteln. Diese sei für die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 GwG jedoch maßgeblich. Schließlich sei dem Handelsregisterauszug einer KG auch die Verteilung der Stimmrechte innerhalb der KG nicht zu entnehmen.

In der auf der Internetseite des BVA regelmäßig aktualisierten „FAQ-Liste“ erläutert das BVA dementsprechend, dass bei einer KG nur bei speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG zur Anwendung kommen könne. Hierbei handele es sich um folgende Sonderfälle, die vorrangig im Bereich der GmbH & Co. KGs angesiedelt sind:

  • Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten (die Anteile an der Komplementär-GmbH werden von der KG gehalten)
  • Ein-Personen-GmbH & Co. KG (eine natürliche Person ist alleiniger Kommanditist und hält auch sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH)
  • Kein Kommanditist oder Komplementär ist tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG (z.B. weil sämtliche Anteile treuhänderisch gehalten werden)
  • Nur der Komplementär gilt als wirtschaftlich Berechtigter.

Nach Auffassung des BVA sind KGs damit im Regelfall zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet.

Praxistipp

Obwohl derzeit noch ist unklar, wie die Auffassung des BVA zu den erweiterten Meldepflichten bei KGs höchstrichterlich beurteilt werden wird, ist anzuraten, dieser vorerst nachzukommen. Meldeversäumnisse sind – wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt – bußgeldbewehrt und werden entsprechend durch das BVA geahndet.

Es sollte zunächst, ggf. unter Einschaltung eines rechtlichen Beraters, geprüft werden, ob basierend auf der einschränkenden Auffassung des BVA zur Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GWG Handlungsbedarf besteht, und erst wenn dies bejaht wird, eine entsprechende Mitteilung an das Transparenzregister gemacht werden.