Gesellschaftsrecht

Transparenzregister – Neue Entwicklungen im Geldwäschegesetz 23. Januar 2020

Verfasst von

Verena Riemer

Kaum war unser Beitrag zum Transparenzregister veröffentlicht, sind auch schon die nächsten Entwicklungen hierzu zu beobachten, die erheblichen Einfluss auf die Beratungspraxis haben: Einerseits kann eine nicht gesetzeskonforme Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur im Unternehmen seit Jahresbeginn Beurkundungen über Immobilienerwerbe verhindern. Andererseits tendiert das Bundesverwaltungsamt offensichtlich dazu, dass in einem Konzern, dessen Mutter eine Kommanditgesellschaft ist, für jede Tochter- und Beteiligungsgesellschaft eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister erfolgen muss, weil für Kommanditgesellschaften in einer Vielzahl der Fälle die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG gerade nicht greift.

Im Einzelnen:

Die Fünfte Geldwäscherichtlinie

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Noch auf der Zielgeraden sind im Gesetzgebungsverfahren Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden, die eine erhebliche Praxisrelevanz haben. Von diesen Neuregelungen sind sämtliche Immobilientransaktionen sowie eine Vielzahl von Erwerbsvorgängen an Gesellschaften, die Eigentümer von Immobilien sind, betroffen:

Vor der Beurkundung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes ist nämlich die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen (§ 11 Abs. 5a GwG), indem der Notar anhand einer vom jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur eine Schlüssigkeitsprüfung durchführt. Der Notar muss die Beurkundung ablehnen, solange ein Vertragspartner die Dokumentation nicht vorlegt (§ 10 Abs. 9 Satz 4 Hs. 1 Var. 1 GwG).

Darüber hinaus müssen nunmehr auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister mitteilen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer inländischen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG), es sei denn, sie sind bereits im Transparenzregister eines anderen EU-Staats registriert. Auch in dieser Konstellation muss der Notar eine Beurkundung ablehnen, solange ein Vertragspartner seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt (§ 10 Abs. 9 Satz 4 Hs. 1 Var. 2 GWG).

In der Praxis wird es darauf ankommen, die Beteiligten einer Transaktion möglichst frühzeitig für die Themen Geldwäscheprüfung und Transparenzregister zu sensibilisieren. Erfahrungsgemäß braucht es gerade bei Auslandssachverhalten eine gewisse Zeit, die Identität der wirtschaftlich Berechtigten aufzuklären und eine in sich plausible Dokumentation zur Hand zu haben. Es kann daher zu spät sein, diesen Punkt erst anzugehen, wenn der Gang zum Notar schon fest geplant ist.

Mitteilungen bei KG-Konzernspitzen

Wie bereits ausführlich in unserem letzten Beitrag besprochen (s. Transparenzregister – Einschränkende Auslegung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG für Kommanditgesellschaften durch das Bundesverwaltungsamt), wendet das Bundesverwaltungsamt die gesetzliche Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG in einer Vielzahl der Fälle nicht auf Kommanditgesellschaften an.

Im Gegenteil: Offensichtlich vertritt das Bundesverwaltungsamt darüber hinaus sogar die Auffassung, dass die gesetzliche Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG konsequenterweise auch nicht für Tochter- und Beteiligungsgesellschaften eines Konzerns greift, an dessen Spitze eine Kommanditgesellschaft steht. Damit ist für alle Gesellschaften eines solchen Konzerns eine separate Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister vorzunehmen. Die alleinige Meldung für die Kommanditgesellschaft reicht nicht.

Es ist unklar, ob eine derart strenge Sichtweise später einmal von den Gerichten bestätigt wird. Um Bußgelder zu vermeiden, ist es für einen KG-Konzern derzeit jedenfalls ratsam, die entsprechend erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen. Hierbei sollte in einem ersten Schritt untersucht werden, ob § 20 Abs. 2 GwG nicht ausnahmsweise auch bei einer Kommanditgesellschaft greift.