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Regierungsentwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG)

Verfasst von

Dr. Karl Küpper

Barbara Tarczynski

Jahrelang konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus elektronisch abrufbaren Registern wie bspw. dem Handelsregister ersichtlich waren, darauf vertrauen, eine Eintragung in das Transparenzregister nicht vornehmen zu müssen. Dies garantierten bis zuletzt die Mitteilungsfiktionen aus
§ 20 Abs. 2 GwG. Mit dem neuen Regierungsentwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) soll sich dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers nun grundlegend ändern.

Wegfall der Mitteilungsfiktionen

Den Kern des Regierungsentwurfs bildet die Aufwertung des Transparenzregisters vom Auffang- zum Vollregister. Durch den Wegfall aller vorher geltenden Mitteilungsfiktionen des § 20 Abs. 2 GwG und der damit einhergehenden erstmalig aufkommenden Mitteilungspflicht für viele Unternehmen, die zudem auch fortlaufend mitteilungspflichtig bezüglich etwaiger Änderungen bleiben, entsteht ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für viele Verpflichtete. Dies gilt insbesondere für Meldungen, die in mehreren Registern gleichzeitig veröffentlicht werden müssen, da sich hieraus eine Pflicht zur “doppelten Registerführung” ergibt.

Bei Verstößen drohen zum Teil erhebliche Bußgelder, die am jeweiligen Umsatz der Unternehmen bemessen werden.

Der Regierungsentwurf dient in erster Linie der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters, was wiederum einer effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu Gute kommt.

Wen betreffen die Änderungen?

Grundsätzlich sehen die §§ 18 ff. GwG eine Verpflichtung zur Eintragung der/des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vor. Diese Pflichten obliegen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 GwG), sowie Verwaltern von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 GwG).

Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG bei denen sich die maßgeblichen Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern (namentlich den Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregistern) ergeben sowie börsennotierte Unternehmen, waren nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG a.F. von dieser Mitteilungspflicht befreit, also insbesondere:

  • AGs, GmbHs (auch gGmbH und UG), KGaAs, Eingetragene Vereine und Genossenschaften, Europäische Gesellschaften, Stiftungen des bürgerlichen Rechts, OHGs, KGs (auch GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften (auch mit beschränkter Berufshaftung), „deutsche“ europäische Aktiengesellschaften, und EWIVs.

Nach § 20 GwG n.F. könnten sich diese nun nicht mehr auf die Mitteilungsfiktionen berufen und müssten demzufolge in Zukunft dem Transparenzregister entsprechende Mitteilungen machen und diese insbesondere auch fortlaufend aktualisieren. Der Großteil der Unternehmen, die zunächst von der Mitteilungsfiktion profitierten, muss von nun an sichergehen, den umfassenden Mitteilungsverpflichtungen nachzukommen, um eine kohärente Compliance-Strategie zu gewährleisten.

Umfang der Informationspflichten

Zu den Angaben aus § 19 Abs. 1 GwG a.F., die dem Register mitgeteilt werden müssen, gehören von nun an neben Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit zudem sämtliche Staatsangehörigkeiten der entsprechenden natürlichen Personen. Grund hierfür ist, dass es im Falle von Mehrstaatigkeit des wirtschaftlichen Berechtigten nach der alten Fassung vermehrt zu Unstimmigkeitsmeldungen bei der Erhebung von Angaben durch Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG gekommen ist, was von nun an verhindert werden soll.

Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten des TraFinG am 1.8.2021 vor, wobei den Meldepflichten erst später nachgekommen werden soll. Der Entwurf sieht dabei eine gestaffelte Meldepflicht vor, die sich nach der Rechtsform des Meldepflichtigen richtet.

So muss eine Meldung nach dem aktuellen Entwurf im Falle einer

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2022,
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.6.2022;
  • und in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Welche Sanktionen drohen?

Bei Fristversäumnis und Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 GwG besteht die Gefahr einer Bußgeldandrohung nach § 56 GwG. Bei vorsätzlicher Begehung kann dabei eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro und im Übrigen eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro erhoben werden, § 56 Abs. 1 a.E. GwG. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann dem Unternehmen aber auch eine Geldbuße von bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils und bei Finanzdienstleistern i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 ,6-9 GwG sogar bis zu 5 Mio. Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes auferlegt werden.

Welche Schritte sind nun erforderlich?

Zunächst sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachtet werden. Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen wird jedoch erwartet, dass das Gesetz in dieser Legislaturperiode noch zeitgerecht umgesetzt wird.

Es ist allerdings angeraten, zu überprüfen, welchen aktuellen Meldepflichten das eigene Unternehmen bereits jetzt ausgesetzt ist und ob die letzten Meldungen zum Transparenzregister noch aktuell sind. Unternehmen, die durch die bisherige Mitteilungsfiktion von einer Mitteilung ausgenommen waren, müssen entsprechende Meldungen zukünftig erstmalig vornehmen und insbesondere bei Änderungen fortlaufend anpassen. Sind für eine GmbH bspw. Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister gemeldet worden und scheidet später einer von diesen aus der Gesellschaft aus, muss dies zukünftig sowohl dem Handels-, als auch dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

Fazit

Der Entwurf trägt entscheidend dazu bei, einer konzentrierten Unternehmensdokumentation näherzukommen, auch wenn die Errichtung eines Basisregisters weiterhin unterblieb. Ob die Änderungen aber wirklich dazu imstande sind, die Daten des Transparenzregisters qualitativ zu verbessern, bleibt abzuwarten. Eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gerade nicht eingeführt.

Das Überführen des Registers in ein Vollregister bleibt aber zu begrüßen, um der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer entgegentreten zu können. Gleichwohl führen die Änderungen dazu, dass eine dezidierte Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen aus Compliance-Sicht unerlässlich erscheint.