Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) – Staatliche Hilfen für die Realwirtschaft in der Covid-19-Krise

Verfasst von

Jan Philipp Otter

Die Europäische Kommission genehmigte am 08.07.2020 den WSF auf Grundlage des Befristeten Rahmens (TF) für staatliche Beihilfen.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Volumen von EUR 600 Mrd. unterstützt große Unternehmen mit Liquiditäts- und Kapitalhilfen, welche aufgrund der Corona-Pandemie auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind.

Bereits zum 28. März 2020 ist das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG, BGBl. I 2020, 543) in Kraft getreten. Es ergänzt die Instrumente des deutschen Schutzschirms (u.a. KfW-Sonderprogramme, Bürgschaftssonderprogramme).

Mit dem WStFG errichtet der Bund einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Zur Umsetzung des Gesetzes werden verschiedene Verordnungen erlassen (StFG-Durchführungsverordnung – StFG-DV, Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung – StFG-ÜV und Stabilisierungsfonds-Kostenverordnung – StFG-KostV). Zudem sieht das WStFG Änderungen des Gesellschaftsrechts vor, um die schnelle Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen.

Da nunmehr die Genehmigung der Kommission vorliegt, können die Anträge auf Unterstützungsmaßnahmen aus dem WSF beim Mandatar des Bundes (PwC) gestellt werden.

Ziel

Ziel des WSF ist es, langfristige volkswirtschaftliche und soziale Folgen der Corona-Pandemie durch schnelle, zielgerichtete und zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft abzuwenden. Unterstützt werden insbesondere große Unternehmen mit Bedeutung für die Wirtschaft und in Ausnahmefällen kleine und mittlere Unternehmen mit besonderer Bedeutung für die Sicherheit oder die deutsche Wirtschaft.

Volumen: EUR 600 Mrd.

  • EUR 400 Mrd. für Garantiemaßnahmen des Bundes. Garantien dürfen bis zu 90% des Risikos abdecken.
  • Subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen
  • EUR 100 Mrd. für Rekapitalisierungsmaßnahmen, insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien) sowie hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen). Beihilfen, die den Schwellenwert von 250 Mio. EUR überschreiten sind zur Einzelprüfung gesondert zur Genehmigung anzumelden.
  • EUR 100 Mrd. für die Refinanzierung des KfW-Sonderprogramms (außerhalb des WSF).

Standardmaßnahmen

Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite sowie Rekapitalisierungen bis zu einem Volumen von EUR 100 Mio. gelten standardisierte Konditionen.

Bürgschaften für Bankkredite (Grundsätze):

  • Der WSF kann Garantien für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen. Die Laufzeit der Garantien darf 60 Monate nicht überschreiten.
  • Der Betrag ist begrenzt auf maximal das Zweifache der Lohn- und Gehaltszahlungen inkl. Sozialabgaben oder 25% der Umsatzerlöse in 2019.
  • Der WSF selbst vergibt keine Darlehen. Der WSF kann mit Garantien grundsätzlich aber auch Massekredite und ähnliche Verbindlichkeiten absichern, sofern das Unternehmen eine Fortführungsperspektive hat.
  • Für die Laufzeit der WSF-Unterstützungsmaßnahmen besteht ein Ausschüttungs- bzw. Dividendenverbot, ein Verbot des Rückkaufs eigener Anteile/ Aktien.
  • Dem Management oder Organmitgliedern dürfen keine Boni oder andere variable Vergütungsbestandteile gewährt werden. Die Gesamtvergütung darf erst dann über den Betrag der Grundvergütung vom 31.12.2019 erhöht werden, wenn mind. 75% des Bürgschaftsbetrages endgültig zurückgeführt sind.

Stille Beteiligung bis EUR 100 Mio. (Grundsätze):

  • Die stillen Beteiligungen des WSF erfolgen in Form typisch stiller Beteiligungen.
  • Der Betrag ist begrenzt auf maximal den Betrag, der erforderlich ist, um den in Folge der Corona-Krise verlustbedingten Eigenkapitalverzehr zu kompensieren und das Eigenkapital absolut oder in Relation zur Bilanzsumme wiederherzustellen.
  • Die Gewährung der stillen Beteiligung erfolgt bis spätestens zum 30.06.2021.
  • Die Rückzahlung hat grundsätzlich endfällig spätestens nach 7 Jahren (bei börsennotierten Unternehmen 6 Jahren), allerspätestens aber nach 10 Jahren zu erfolgen.
  • Gewinnbeteiligung des WSF in Höhe eines Festkupons ansteigend von 4,0 % im Jahr 1, 4,5 % in den Jahren 2 und 3, 5,0 % in den Jahren 4 und 5,7,0 % in den Jahren 6 und 7 sowie 9,5 % in den Folgejahren, fällig jeweils zum 30.06. des Folgejahres.
  • Eine Sondervergütung von 20 % des noch nicht zurückgezahlten Nennbetrages, zahlbar in 2 Jahresraten, erstmals zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der stillen Beteiligung, ist zu zahlen, wenn und soweit die stille Beteiligung länger als 7 Jahre im Unternehmen verbleibt.

Zuständigkeiten und Entscheidungen

Anträge können beim BMWi oder dem Mandatar PwC eingereicht werden. Die Entscheidung wird in Abhängigkeit der beantragten Unterstützungsvolumina getroffen:

  • Über Garantien bis zu einem Volumen von bis EUR 100 Mio. entscheidet die KfW.
  • Über Garantien in Höhe von EUR 100 bis 500 Mio. sowie über Rekapitalisierungen bis EUR 200 Mio. entscheiden BMWi und BMF im Einvernehmen.
  • Garantien ab EUR 500 Mio. und Rekapitalisierungen ab EUR 200 Mio. werden dem interministeriellen WSF-Ausschuss vorgelegt.

Entschieden wird nach pflichtgemäßem Ermessen (kein Rechtsanspruch) unter Berücksichtigung

  • der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
  • der Dringlichkeit,
  • der Auswirkung auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
  • des Grundsatzes des sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF.

Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

  • Der WSF richtet sich nicht an Unternehmen des Finanzsektors, Kreditinstitute und Brückeninstitute.
  • Grundsätzlich kein KMU (Bilanzsumme > EUR 43 Mio., Umsatz > EUR 50 Mio., > 249 Arbeitnehmer), Ausnahmen für systemrelevante KMU. Darüber entscheidet der interministerielle WSF-Ausschuss im konkreten Einzelfall.
  • Keine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit (Subsidiaritätsprinzip).
  • Liquiditäts- und Kapitalbedarf ist auf Covid-19-Pandemie zurückzuführen.
  • Aufgrund der Stabilisierungsmaßnahmen besteht eine klare Fortführungsprognose nach Überwindung der Corona-Krise.
  • Kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bereits zum 31.12.2019.
  • Unternehmen müssen Gewähr für solide Geschäftspolitik bieten und einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten.
  • Unternehmen müssen insbesondere bei Rekapitalisierungsmaßnahmen mit Auflagen rechnen hinsichtlich der Mittelverwendung, weiterer Kreditaufnahmen, Vergütung ihrer Organmitglieder und Dividendenausschüttung.

Zusätzliche Anforderungen aus den europäischen TF-Regeln für staatliche Beihilfen

  • Es muss im gemeinsamen Interesse der EU liegen zu intervenieren, d.h. soziale Härten vermeiden, Marktversagen, systemisch wichtige Unternehmen.
  • Die staatliche Beteiligung darf nicht über die Wiederherstellung der Kapitalstruktur des Begünstigten vor dem Ausbruch des Coronavirus hinausgehen.
  • Der Vergütungsmechanismus muss den Begünstigten und/oder ihren Eigentümern einen Anreiz bieten, die staatliche Beteiligung zurückzukaufen.
  • Grundsätzlich ist es den Unternehmen untersagt, eine Beteiligung von mehr als 10 % an Konkurrenten oder anderen Akteuren der gleichen Branche, einschließlich vor- und nachgelagerter Betriebe, zu erwerben.
  • Die Unternehmen müssen jährliche Berichtspflichten erfüllen.
  • Kapitalmaßnahmen von mehr als EUR 250 Mio. oder Abweichungen von den TF-Regeln für staatliche Beihilfen, müssen bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.

Weiterführende Informationen