Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht Litigation, Arbitration

Vorläufige Beurteilung der Kommission: Gestaltung von Google Search und Google Play Store verstößt gegen DMA

Verfasst von

Dr. Malgorzata Wojtas

Autoren dieses Beitrages: Malgorzata Wojtas und Heiner Mecklenburg

Die Europäische Kommission hat am 19. März 2025 zwei vorläufige Beurteilungen an Alphabet übermittelt, wonach dem Unternehmen Verstöße gegen das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) zur Last gelegt werden. Die vorläufigen Beurteilungen betreffen die beiden Dienste Google Search und Google Play. Diesbezüglich hat die Kommission Alphabet als Torwächter (Gatekeeper) eingestuft:

I. Was ist das Gesetz über digitale Märkte und welche Bedeutung hat es?

Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) ist durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. (EU) 2022/1925 in Kraft getreten. Ziel des DMA ist die Gewährleistung fairer und wettbewerbsfähiger Märkte im digitalen Sektor durch die Regulierung von Aktivitäten sogenannter Torwächter (Gatekeeper). Torwächter sind große digitale Plattformen, die durch ihre Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern (Verbrauchern) in Verbindung zu bringen, Engpässe in der digitalen Wirtschaft bilden. Am 5. September 2023 hat die Kommission Alphabet als Torwächter für den Google-Suchdienst und den Google Play App Store für Android eingestuft.

Mit der Einstufung als Torwächter gehen nach dem DMA umfassende Compliance-Verpflichtungen einher. Jeder Torwächter ist gemäß Artikel 11 Abs. 1 DMA zur Veröffentlichung eines (jährlichen) Compliance-Berichts verpflichtet, in dem die Bemühungen und Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des DMA dargelegt werden.

Nach Prüfung des am 7. März 2024 veröffentlichten Compliance-Berichts von Alphabet sowie weiterer der Kommission vorliegender Informationen hat die Kommission am 25. März 2024 ein Verfahren gemäß Art. 20 DMA zur Prüfung der Einhaltung der DMA-Anforderungen an die Gestaltung von Google Search und Google Play App Store eingeleitet. Am 19. März 2025 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Ergebnisse ihrer Untersuchung.

II. Durchsetzung des Selbstbevorzugungsverbots in Google Search: Welche Schritte haben Alphabet und die Kommission unternommen? 

1. Maßnahmen von Alphabet

Gemäß Art. 6 Abs. 5 des DMA ist es Torwächtern untersagt, beim Ranking ihre eigenen Dienste gegenüber denen von Drittanbietern zu bevorzugen. Rankings müssen transparent, fair und diskriminierungsfrei erfolgen.

Im Compliance-Bericht vom 7. März 2024 hat Alphabet verschiedene Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen beschrieben:

  • Einführung von verbesserten individuellen kostenlosen Webresultaten für (dritte) Vergleichsdienste und Händler. Diese Möglichkeit wird auf opt-in-Basis angeboten und erfordert, dass Vergleichsdienste und Händler Google Daten und technische Spezifikationen zur Verfügung stellen;
  • Einführung einer speziellen Einheit für Vergleichsdienste, in der Suchergebnisse für verschiedene Vergleichsdienste (einschließlich Google) nebeneinander dargestellt werden;
  • Einführung neuer Produktanzeigen von Vergleichs-Shopping-Diensten, die nicht nur (wie bisher) zu den Websites ihrer Händlerpartner, sondern ebenso zu ihren eigenen Websites führen;
  • Einführung von Registerkarten, die es Endnutzern ermöglichen, Suchergebnisse nach Angeboten von Vergleichsdiensten vs. Händlern zu filtern;
  • Einrichtung sogenannter Abfrage-Shortcut-Chips, über die Endnutzer Suchbegriffe hinzufügen können, z. B. spezifische Merkmale auswählen (bspw. „top rated“) oder sich auf bestimmte Angebote konzentrieren (bspw. „near me“);
  • Endnutzer gelangen zu einer Seitenvorschau, wenn sie auf eine Entität (bspw. „Hotel Amigo“) der jeweiligen Einheit (bsow. „Hotels Brussels“) klicken, die auf der Suchergebnisseite Google Search dargestellt wird. Die Seitenvorschau enthält eine Liste von Vergleichsdiensten mit Preisangaben und Bewertungen.

2. Untersuchung und vorläufige Beurteilung der Kommission

Gegenstand der Untersuchung der Kommission (Case DMA 100193; C(2024) 2053 final) ist, ob die Maßnahmen von Alphabet ihren Verpflichtungen nachkommen, ihre eigenen Dienste, insbesondere die vertikalen Suchdienste von Google, auf ihrer SERP im Vergleich zu ähnlichen Diensten Dritter bevorzugt zu behandeln.

Am 19. März 2025 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Ergebnisse, wonach bestimmte Funktionen und Merkmale von Google Search den Alphabet-Diensten gegenüber konkurrierenden Diensten möglicherweise entgegen den Vorgaben des DMA einen Vorteil verschaffen könnten. Im Einzelnen ist die Kommission der Auffassung:

  • Bevorzugung eigener Dienste: In den Google-Suchergebnissen werden Alphabet-Dienste (wie Shopping, Hotelbuchungen, Transport oder Finanz- und Sportergebnisse) vorteilhafter dargestellt als ähnliche Dienste von Drittanbietern.
  • Prominente Platzierung: Alphabet gibt seinen eigenen Diensten eine hervorgehobene Platzierung, indem sie an der Spitze der Google-Suchergebnisse oder in speziellen Bereichen mit verbesserten visuellen Formaten und Filtermechanismen erscheinen.

III. Durchsetzung des Anti-Steering-Verbots für Google Play: Welche Schritte haben Alphabet und die Kommission unternommen?

1. Maßnahmen von Alphabet

Gemäß Art. 5 Abs. 4 DMA müssen Torwächter es gewerblichen Nutzern kostenlos ermöglichen, Endnutzern, die über die Torwächter-Plattform oder andere Kanäle gewonnen wurden, Angebote (auch zu anderen Bedingungen) zu kommunizieren und zu bewerben, und Verträge mit diesen Endnutzern abzuschließen, unabhängig davon, ob die Endnutzer zu diesem Zweck die Torwächter-Plattform nutzen. Daher müssen bspw. App-Entwickler, die ihre Apps über Google Play vertreiben, Kunden kostenlos über alternative günstigere Angebote informieren und sie zu diesen Angeboten lenken können.

Laut ihrem Compliance-Bericht vom 7. März 2024 hat Alphabet insoweit unter anderem die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Zulassung von Link-outs/externen Links, jedoch gegen eine anfängliche Erwerbsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren. Für Transaktionen nach Ablauf der 2-jährigen Anfangsperiode entstehen gewerblichen Nutzern keine anfänglichen Erwerbsgebühren. Die anfängliche Erwerbsgebühr beträgt 5 % für automatisch verlängernde Abonnements und 10 % für andere Angebote (die in der über Google Play heruntergeladenen App konsumiert werden können);
  • Bereitstellung einer API, um die Begleitung des von den gewerblichen Nutzern bereitgestellten Links mit einer Informationsnachricht zu ermöglichen;
  • Erlaubnis der Angabe von Zielseiten, die einem Link-out folgen, sofern es sich um Webseiten handelt, und der gewerbliche Nutzer die URL klar angegeben hat;
  • Verbot von Link-outs, die Felder auf der Zielseite, einschließlich Kaufströme, mit Daten aus der App vorausfüllen;
  • Neben der anfänglichen Erwerbsgebühr: Erhebung einer Gebühr für die fortlaufenden Dienstleistungen, die Google Play bereitstellt, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) fortlaufende Sicherheits- und Aktualisierungsdienste. Diese Gebühr wird für mindestens 2 Jahre erhoben, bis sich sowohl der gewerbliche Nutzer als auch der Endnutzer von den fortlaufenden Dienstleistungen von Google Play für eine bestimmte App abmelden. Alphabet hat die Gebühr für fortlaufende Dienstleistungen auf 7 % für automatisch verlängernde Abonnements und 17 % für andere Angebote festgelegt.

2. Untersuchung und vorläufige Beurteilung der Kommission 

Gegenstand des Verfahrens der Kommission (Case DMA.100075, C(2024) 2055 final) ist, ob die Maßnahmen von Alphabet in Bezug auf die Play Store-Plattform mit Art. 5 Abs. 4 DMA übereinstimmen – mit Fokus auf folgende Aspekte:

  • Zulässigkeit der Erhebung einer anfänglichen Erwerbsgebühr (und einer Gebühr für die von Google Play erbrachten Dienstleistungen) über einen Zeitraum von 2 Jahren, da dieser Zeitraum über den anfänglichen Erwerb des Endnutzers durch den gewerblichen Nutzer hinausgehen könnte;
  • Einhaltung der Vorgabe, dass gewerbliche Nutzer „frei sind, den Vertriebsweg zu fördern und auszuwählen, den sie für am geeignetsten halten“, angesichts der von Alphabet auferlegten Beschränkungen bezüglich der Form und des Inhalts der Kommunikation zwischen gewerblichen Nutzern und ihren Endnutzern innerhalb der App (z. B. Einschränkungen der Landing Page nach Link-outs aus der App).
  • Gefährdung der effektiven Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 DMA durch die von Alphabet implementierten Maßnahmen

Nach vorläufiger Beurteilung der Kommission hat Alphabet die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 DMA nicht erfüllt. Im Einzelnen kritisiert die Kommission:

  • Technische Einschränkungen: Alphabet verhindert technisch bestimmte Aspekte der Steuerung, indem es App-Entwicklern beispielsweise untersagt, Kunden zu den Angeboten und Vertriebskanälen ihrer Wahl zu lenken.
  • Unverhältnismäßige Gebühren: Alphabet erhebt übermäßig hohe Gebühren für jeden Kauf digitaler Güter und Dienstleistungen, die über einen unangemessen langen Zeitraum anfallen.

IV. Nächste Schritte

Mit der Übermittlung der vorläufigen Beurteilungen hat die Kommission Alphabet über ihre vorläufige Ansicht, dass das Unternehmen gegen den DMA verstößt, informiert. Alphabet hat nun die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Beurteilungen der Kommission prüft und schriftlich darauf antwortet.

Sollten die vorläufigen Ansichten der Kommission letztlich bestätigt werden, würde die Kommission eine Entscheidung über die Nichteinhaltung gemäß Art. 29 DMA treffen. Darin wird die Kommission den Torwächter auffordern, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er diesem Beschluss nachzukommen gedenkt. 
Der Nichteinhaltungsbeschluss könnte zudem ein Ausgangspunkt für zivilrechtliche Klagen zur Durchsetzung der DMA-Bestimmungen sowie für etwaige Follow-on-Schadensersatzklagen nach §§ 33a GWB (Private Enforcement) darstellen.

V.    Fazit

Die vorläufigen Beurteilungen der Europäischen Kommission gegen Alphabet markieren einen wichtigen Schritt in der Durchsetzung des Digital Markets Act. Die Untersuchung zeigt, wie ernst die Kommission die Einhaltung der Vorschriften nimmt, um faire und transparente Bedingungen im digitalen Markt zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie Alphabet reagieren wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Anforderungen des DMA zu erfüllen.