Die Vertretung von Interessen mit hohen Transparenzerfordernissen in Einklang zu bringen, ist das Ziel des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG), das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet Lobbyisten, sich zu registrieren und damit auch einen Verhaltenskodex anzuerkennen. Verbände wie Transparency International hatten seit langem ein verbindliches Lobbyregister für Deutschland gefordert.

Das Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung. Als Interessenvertretung gilt dabei jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.

Im Mittelpunkt des neuen Gesetzes steht die Registrierungspflicht. Sie gilt für Interessenvertreter, wenn die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist, geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden. Es gibt allerdings Ausnahmen. So müssen sich beispielsweise Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht eintragen.

Interessenvertreter müssen im Lobbyregister diverse Informationen bereitstellen. Für juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige Organisationen sind das unter anderem diese Angaben: Mitgliederzahl und Mitgliedschaften; Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit; Angaben zur Identität von Auftraggebern, für welche Interessenvertretung betrieben wird; Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung; Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro; Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20.000 Euro oder der Gesamtwert von 20.000 Euro bezogen auf einen Geber in einem Kalenderjahr überschritten wird, nämlich Name, Firma oder Bezeichnung des Gebers, Wohnort oder Sitz des Gebers, eine kurze Beschreibung der Leistung; Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen.

Die Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen, den Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen sowie die Informationen der Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte können verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt, und die Interessenvertreter, die diese Angaben verweigert haben, werden in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister ausgewiesen. Der Deutsche Bundestag kann solchen Interessenvertretern den Zugang zu seinen Gebäuden verwehren, also die Erteilung von Hausausweisen ablehnen. Zudem sollen nur solche Interessenvertreter an öffentlichen Anhörungen der Bundestagsausschüsse teilnehmen, die alle Angaben gemacht haben.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex festlegt, der Vorgaben für die Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der Prinzipien von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität festlegt. Parlament und Regierung haben einen solchen Verhaltenskodex beschlossen. Er ist – wie das Gesetz – seit 1. Januar 2022 in Kraft und sieht unter anderem vor, dass keine Vereinbarungen geschlossen werden, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird, untersagt also Erfolgshonorare. Zudem dürfen Informationen niemals auf unlautere Art und Weise beschaffen werden. Dazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter oder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressaten der Interessenvertretung, wenn diese dadurch ihre Pflichten verletzen würden.

Das Gesetz sieht Bußgeldvorschriften vor. Wer sich beispielsweise vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig einträgt, obwohl er dazu verpflichtet ist, handelt ordnungswidrig und riskiert damit eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Gesetz in der Praxis bewähren wird. Das Lobbyregistergesetz verpflichtet den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung dazu, die Auswirkungen des Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen und die Ergebnisse der Evaluierung zu veröffentlichen. Zudem müssen Parlament und Regierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters veröffentlichen, erstmalig zum 31. März 2024 für die vergangenen zwei Kalenderjahre.