Litigation, Arbitration

Herausforderungen und Perspektiven: Die neuen Regelungen für Fußballagenturen im Spannungsfeld von Recht und Sport

Verfasst von

Felicia Mißbach

Die Kosten, die der FC Bayern München für Spielervermittler ausgab, beliefen sich laut Kicker in der Bundesliga-Saison 2022/23 auf beeindruckende 31,421 Millionen Euro. Ob solche Summen auch in Zukunft noch möglich sein werden, ist jedoch fraglich. Nachdem die FIFA 2015 bereits mit den „Regulations on Working With Intermediaries“ (RWWI) die Regulierung des Marktes der Spielervermittlung angestrengt hat, gibt es seit Dezember 2022 ein neues Reglement der FIFA zur Vermittlung von Spielern und Trainern, die sogenannten FIFA Football Agent Regulations (FFAR). Trotz erheblicher Kritik hat der Deutsche Fußball-Bund (DFB) Teile dieses Regelwerks übernommen. Die entsprechenden Regelungen sind zum 1. Januar 2025 auch in Deutschland in Kraft getreten.

Gemäß den neuen Bestimmungen dürfen Vermittlungsleistungen künftig ausschließlich von lizenzierten Agenten erbracht werden. Zudem wird eine Provisionsobergrenze eingeführt und die Mehrfachparteienvertretung soll stark eingeschränkt werden. Jedoch sind weder die alten Regulierungen, noch die dieses Jahr eingeführten Regelungen unumstritten. Bereits mehrere deutsche Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs (BGH), haben sich hinsichtlich der alten Regelungen bereits mit der Frage der Wirksamkeit befasst. Nach Vorlage des BGH beschäftigt sich hiermit seit 2023 auch der Europäische Gerichtshof (EuGH).  Ebenso beschäftigt auch das neue Reglement „FFAR“ mittlerweile die Landgerichte in Deutschland.

Diese Entwicklungen werfen zahlreiche Fragen auf und bieten reichlich Diskussionsstoff für Juristen und Sportinteressierte gleichermaßen. In diesem Blogbeitrag werden wir die neuen Regelungen im Detail beleuchten und ihre möglichen Auswirkungen auf den deutschen und internationalen Fußball analysieren.

I.    Überblick zur Regulierung der Spielervermittlung im Fußball

Seit dem Jahr 2015 unterliegt die Tätigkeit der Spielervermittler im Fußball einer deutlich strengeren Regulierung durch die FIFA. Mit der Einführung des Reglements „Regulations on Working With Intermediaries“ (RWWI) hat die FIFA umfassende und weitreichende Veränderungen für die Arbeit von Spielervermittlern angestoßen. Diese neuen Vorgaben zielten darauf ab, die Integrität und Transparenz im Bereich der Spielervermittlung zu stärken und Missständen entgegenzuwirken. Die RWWI führten unter anderem verbindliche Registrierungspflichten, Offenlegungserfordernisse sowie spezifische Verhaltensregeln für Vermittler ein und schufen damit einen einheitlichen Rahmen, der sowohl Vereine als auch Spieler und Vermittler gleichermaßen zur Einhaltung der neuen Standards verpflichtet. Auf nationaler Ebene setzte der Deutsche Fußball-Bund (DFB) diese Regelungen durch das DFB-Reglement für Spielervermittlung (DFB-RfSV) um, das am 1. April 2015 in Kraft trat. 2022 ersetzte die FIFA die bis dahin in den RWWI bestehenden Regelungen durch die oben angesprochenen und den Gegenstand dieses Beitrags bildenden „FIFA Football Agent Regulations“ (FFAR).

Diese neuen Vorschriften erweitern das regulatorische Spektrum um entscheidende Elemente: So wurde das „FIFA Clearing House Verfahren“ zur effizienten Zahlungsabwicklung eingeführt. Außerdem wurde ein striktes Verbot von Drittbeteiligungen an Spielerrechten etabliert, das sogenannte TPO-Verbot (Third Party Ownership).

Trotz zahlreicher, teils rechtshängiger Klagen wurden diese Regelungen vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitgehend im neuen „DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung im Fußball“ implementiert, welches zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind.

II.    Gerichtliche Überprüfungen der FIFA- und DFB-Regelungen auf nationaler wie internationaler Ebene

Im Kontext der umfassenden Regelungen der FIFA und des DFB, die tiefgreifende Auswirkungen auf das milliardenschwere Fußballgeschäft haben und dieses in Teilen erheblich einschränken, ist es kaum überraschend, dass sich internationale Gerichte mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt haben. Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) war dabei bisher das einzige Gericht, welches die Regelungen in ihrer Gesamtheit als konform angesehen hat.

Im Gegensatz dazu hat ein englisches Schiedsgericht entschieden, dass sowohl die Einführung einer Gebührenobergrenze als auch die Pro-Rata-Zahlungsregelung unzulässig sind. Ebenso entschied ein spanisches Gericht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Gebührenobergrenze nicht umgesetzt werden darf.

Auf nationaler Ebene widmet sich auch Deutschland intensiv diesen Fragen: Neben verschiedenen Verfahren auf Landgerichtsebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von Roger Wittmann die Angelegenheit zur weiterführenden Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen.

III.    Rechtsstreit ROGON gegen das DFB-Reglement: Auswirkungen und rechtliche Beurteilungen

Die anhaltenden juristischen Auseinandersetzungen rund um die FIFA-Regularien zu Spielervermittlern und deren Implementierung durch den Deutschen Fußball-Bund (DFB) werden durch einen besonders prominenten Fall verdeutlicht: die Klage der Spielerberateragentur ROGON von Roger Wittmann, die namhafte Fußballprofis wie Sabitzer, Orban und Draxler vertritt.

Die Klage richtete sich gegen verschiedene Aspekte des DFB-Reglements für Spielervermittlung (RfSV), darunter:

  • die generelle Lizenzpflicht für Spielervermittler
  • die Verpflichtung zur Unterwerfung unter die Verbandsstatuten
  • das Provisionsverbot für Folgetransfers
  • das Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger
  • die Pflicht zur Offenlegung der Vergütung
  • die Unterwerfung von Spielervermittlern unter die Verbandsgerichtsbarkeit
  • die Doppelregistrierung von juristischen Personen.

In erster Instanz befasste sich das Landgericht Frankfurt am Main mit dem Fall. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die beanstandeten Regelungen grundsätzlich einen Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen darstellen. Allerdings sah es die meisten dieser Regelungen als nach Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot freigestellt an, da sie nach Ansicht des Gerichts zu einer Verbesserung der Dienstleistungen der Spielervermittler führen würden. Lediglich die Regelungen zur Unterwerfung unter die Verbandsstatuten sowie die Zusatzanforderungen an juristische Personen wurden als nicht gerechtfertigt erachtet.

Damit folgte das LG Frankfurt der hierzu von der 6. Kammer des LG Frankfurt und vom 11. Senat des OLG Frankfurt (11 U 70/15 (Kart)) im einstweiligen Verfügungsverfahren von 2015/2016 getroffenen Entscheidung.

Eine Anwendbarkeit der sogenannten Meca-Medina-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lehnte das Landgericht Frankfurt jedoch ab. Nach dieser Rechtsprechung können sportliche Regelwerke, die den Wettbewerb beschränken, mit dem EU-Kartellrecht vereinbar sein, sofern sie notwendig und verhältnismäßig sind, um legitime Ziele wie die Integrität und Fairness des sportlichen Wettbewerbs zu gewährleisten. Das Landgericht begründete seine Ablehnung damit, dass das RfSV nicht zu den Regularien gehöre, für die eine solche Tatbestandsausnahme anwendbar sei, da es nicht untrennbar mit den besonderen Anforderungen an die Organisation und Durchführung sportlicher Wettkämpfe verbunden sei.

Infolge dieses Urteils sah sich der DFB veranlasst, einige Bestimmungen des Reglements für die Spielervermittlung vorläufig auszusetzen, insbesondere jene über die Unterwerfung von Spielervermittlern unter die Verbandsgerichtsbarkeit und die vermeintliche Doppelregistrierung von juristischen Personen.

In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Teilen bestätigt. Das OLG erweiterte jedoch die Unterlassungspflicht auch auf das Verbot von Formeln zur Provisionsberechnung. Im Gegensatz zum Landgericht sah das OLG die Anwendbarkeit der Meca-Medina-Grundsätze als gegeben an. Nach Einschätzung des Senats stelle das RfSV ein sportliches Regelwerk im Sinne der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH dar und unterfalle damit grundsätzlich den dort aufgestellten Prüfungsmaßstäben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) als nächste Instanz erkannte, dass die Entscheidung des Falles maßgeblich davon abhängt, ob die Grundsätze der Meca-Medina-Entscheidung als Einschränkung des Tatbestandes des Art. 101 Abs. 1 AEUV anwendbar sind. Da die Meca-Medina-Grundsätze bisher nur auf Regelungen angewendet wurden, die unmittelbar die sportliche Betätigung von Athleten und den fairen Wettkampf betreffen, das RfSV jedoch vornehmlich einen vorgelagerten Drittmarkt reguliert, legte der BGH die Frage der Anwendbarkeit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor.

Der EuGH muss nun über die Anwendbarkeit der Meca-Medina-Grundsätze auf die vorliegende Konstellation entscheiden. Sollte der EuGH zu einer Anwendbarkeit gelangen, hat der BGH zudem die Frage vorgelegt, ob der Meca-Medina-Test auf alle Regelungen eines solchen Regelwerks anzuwenden ist oder ob inhaltliche Kriterien wie die Nähe oder Ferne zur sportlichen Tätigkeit des Verbands relevant sind.

Eine Entscheidung des EuGH in dieser Angelegenheit steht noch aus. Am 12. Februar 2025 fand hierzu eine erste mündliche Verhandlung statt. Zudem hat nunmehr der Generalanwalt seinen Schlussantrag vorgelegt, der zwar für den EuGH nicht bindend ist, aber dem das Gericht dennoch häufig folgt. Hierbei schlug der Generalanwalt dem Gericht vor, die Meca-Medina-Rechtsprechung auf Regelwerke von Sportverbänden anzuwenden, wenn diese Regelungen die Inanspruchnahme von Leistungen auf vor- oder nachgelagerten Märkten betreffen und diese Leistungen einen unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Kerntätigkeiten des Verbands haben können. Zudem sollen die Meca-Medina-Kriterien grundsätzlich auf jede einzelne Regelung eines solchen Regelwerks angewendet werden, es sei denn, eine Gesamtbetrachtung mehrerer Regelungen ist ausnahmsweise sinnvoll.

IV. Internationale und nationale Rechtsstreitigkeiten betreffend die FIFA Football Agent Regulations (FFAR)

Im Vergleich zur Rechtslage, die den soeben beschriebenen Urteilen zugrunde liegt, wurden die Regelungen der FIFA in der Folgezeit weiter verschärft und mündeten 2022 in das Inkrafttreten der FFAR der FIFA. Im Vergleich zur mit dem DFB-RfSV umgesetzten RWWI wird in Art. 15 FFAR nicht mehr nur eine Empfehlung für die Provisionsobergrenze gegeben, sondern eine klare maximale Obergrenze festgelegt. Zudem müssen Zahlungen künftig über das sogenannte „FIFA-Clearing-House-Verfahren“ abgewickelt werden.

Auch weiterhin strittige Punkte, die im Verfahren ROGON./. DFB vorgebracht wurden, sind in den FFRA bislang enthalten (Lizenzpflicht, Provisionsverbot bei Minderjährigen).

  1. Verfahren von Roger Wittmann gegen FFAR
    Angesichts dessen wundert es nicht, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht lange auf sich warten ließ. Neben der bekannten Berateragentur „Rogon“ ist Roger Wittmann auch Geschäftsführer der Spielerberater Agentur RRC Sports. Unter anderem diese Agentur, zusammen mit weiteren Player-Agenturen, hat vor dem Landgericht Mainz eine Klage gegen die FIFA eingereicht. In diesem Verfahren wurden Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Regelungen der Football Agent Regulations (FFAR) geltend gemacht.

    Im Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt sah das Gericht die Möglichkeit der Anwendung der Meca-Medina-Rechtsprechung als gegeben an. Daher wurde die Fragestellung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, und das Verfahren wurde bis zur Klärung durch den EuGH ausgesetzt.
  2. Verfahren von Ralf Bockstedte gegen FFAR
    Nur kurze Zeit nach dem Beschluss des LG Mainz entschied auch das LG Dortmund über die Wirksamkeit der Regelungen der FFAR. Der Spielerberater und Rechtsanwalt Ralf Bockstedte, welcher aufgrund seines anwaltlichen Mandats keine gesonderte Lizenz benötigt, sowie Michael Frank klagten im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund auf Unterlassung der Überführung in nationales Verbandsrecht beziehungsweise der Anwendung und Durchsetzung bestimmter Bestimmungen des Regelwerks für Spielervermittlung. Die Klage richtet sich unter anderem gegen die Regelungen zur Honorarobergrenze, zur Zahlungsabwicklung über das FIFA-Clearing-House-Verfahren sowie die Offenlegungspflicht der Vergütung. Im Gegensatz zu den Richtern in Frankfurt erkannte das LG Dortmund die Anträge der Spielerberater als vollumfänglich begründet an und bezeichnete die Regelung zur Honorarobergrenze sogar als „Hard-Core-Verstoß“ gegen Artikel 101 AEUV. Auch eine Tatbestandsrestriktion des Art. 101 AEUV unter Anwendung der Meca-Medina-Grundsätze nahm das Landgericht Dortmund nicht an. Hierzu vertrat es – ebenso wie bereits das Landgericht Frankfurt – die Ansicht, dass es an einem sportlichen Regelwerk als Grundvoraussetzung für die Tatbestandsausnahme fehle.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des LG Dortmund und urteilte, dass die Regelungen der FIFA unverhältnismäßig seien.

    Das mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren korrespondierende Hauptverfahren vor dem LG Dortmund ist derzeit aufgrund des durch das Landgericht Mainz angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt.
  3. CAS-Entscheidung zur Vereinbarkeit der FFAR mit EU-Recht
    Im Verfahren zwischen der Professional Football Agents Association (PROFAA) und der FIFA ging es um die Rechtmäßigkeit der neuen FIFA Football Agents Regulations (FFAR), die PROFAA als Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht ansah. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) entschied, dass die FFAR keine wettbewerbswidrigen „by-object“-Beschränkungen darstellen, da die festgelegten Höchstgebühren den Agenten weiterhin Spielraum für Preiswettbewerb lassen. Der CAS erkannte jedoch an, dass die FFAR als wettbewerbsbeschränkend „by effect“ angesehen werden könnten, da sie die Preisgestaltungsmöglichkeiten der Agenten einschränken könnten. Dennoch stellte der CAS fest, dass die FFAR legitime Ziele verfolgen, wie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion des Transfersystems, den Schutz der Integrität des Sports und die Verhinderung von Interessenkonflikten. Diese Ziele wurden als geeignet und verhältnismäßig angesehen, um die identifizierten Probleme im Markt für Fußballagentendienste zu beheben. Daher sah der CAS in den FFAR keine unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen und bestätigte ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht.

V. Ausblick auf die Auswirkungen der neuen Regelungen im Fußballgeschäft

Trotz der laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen hat der DFB beschlossen, bestimmte Regelungen der FFAR mit dem „DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung im Fußball“ umzusetzen, welches am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Obwohl der DFB vorerst auf die Umsetzung einiger umstrittener Punkte verzichtet, hat er bereits die Lizenzpflicht für Vermittler eingeführt. Ohne eine entsprechende Lizenz dürfen Vermittler faktisch nicht mehr tätig werden. Als problematisch erweist sich neben dem Inhalt der Regelungen insbesondere der Zeitpunkt ihrer Einführung: Wie auf dem offiziellen FIFA-Portal mitgeteilt wurde, bestand die nächste Möglichkeit, eine entsprechende Lizenz zu erwerben, erst am 18. Juni 2025. Das offizielle Transferfenster in Deutschland öffnete zwar erst am 1. Juli 2025, doch die Kaderplanung für die aktuelle Saison beginnt in den Vereinen bereits zum Teil weit vorher. Da Vermittlungsdienstleistungen ausschließlich von lizenzierten Fußballvermittlern erbracht werden dürfen und hierzu bereits das Verhandeln, die Kommunikation im Zusammenhang mit oder die Vorbereitung dieser Leistungen zählen, sahen sich Vermittler ohne Lizenz einer faktischen Berufseinschränkung gegenüber. Ob sich hieraus tatsächlich spürbare Einschränkungen ergaben und noch weiter ergeben werden, bleibt weiterhin abzuwarten.

Unbeeindruckt von dieser Regelung bleiben jedoch Spieler wie Joshua Kimmich, die ihre Verträge mit den Vereinen weiterhin eigenständig verhandeln können. Dies bleibt auch in Zukunft möglich.