Öffentliches Wirtschaftsrecht

EuGH zum steuerlichen Querverbund – Verfahren erledigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch Beschluss vom 13. März 2019, I R 18/19, die Rechtsfrage vorgelegt, ob § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt und deshalb eine illegale Beihilfe darstellt. Die genannte körperschaftsteuerliche Regelung zur steuerlichen Begünstigung von Dauerverlusten bei Kapitalgesellschaften der öffentlichen Hand (d.h. ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung) ist Grundlage für den sog. „steuerlichen Querverbund“, der nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 KStG die steuerwirksame Verrechnung solcher Verluste (z.B. Schwimmbäder, Verkehrsbetriebe) mit Gewinnen aus anderen Betätigungen (i.d.R. Energie- und Wasserversorgung) erlaubt.

Die klagende Stadtwerke-GmbH hat ihre Revision gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen; das beklagte Finanzamt hat der Rücknahme mittlerweile zugestimmt. Die Zustimmung erfolgte dem Vernehmen nach mit Einverständnis des Bundesfinanzministeriums.

Damit scheint die unmittelbare Gefahr für den steuerlichen Querverbund in Deutschland zunächst einmal gebannt. Der Vorlagebeschluss des BFH macht aber deutlich, wie das oberste deutsche Finanzgericht dieses für Kommunen und ihre Unternehmen so vorteilhafte steuerliche Rechtsinstitut einstuft – als europarechtlich unzulässige Beihilfe; dies zumindest solange, wie nicht die EU-Kommission nach einem offiziellen Notifikationsverfahren diese Beihilfe ausnahmsweise genehmigt. Es muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass andere Steuerpflichtige sich nicht abschrecken lassen werden und – aus verständlichem Eigeninteresse – ihre Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt über Fragen, die im Zusammenhang mit dem steuerlichen Querverbund stehen, gerichtlich klären lassen wollen. Wenn der betreffende Fall dann in Revision gehen sollte, würde der BFH sicherlich nicht zögern, die vorgenannte Rechtsfrage erneut dem EuGH zur Prüfung vorzulegen.