Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

EuG: Erstreckung der Haftung für die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen auf den Erwerber von Vermögenswerten aufgrund wirtschaftlicher Kontinuität

Verfasst von

Darja Bleyl

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit zwei Urteilen vom 19. Juni 2019 bestätigt, dass der Beschluss der Kommission über die staatlichen Beihilfen zugunsten des Nürburgrings (SA.31550) rechtens ist. Gegenstand der betroffenen Entscheidung der EU-Kommission war unter anderem die praxisrelevante Frage, wann sich die Haftung für die Rückzahlung von Beihilfen auf den Erwerber beihilfebelasteter Unternehmen erstreckt.

Zum Hintergrund

Der aus einer Rennstrecke, einem Freizeitpark und Hotels bestehende Nürburgring-Komplex wurde zwischen den Jahren 2002 und 2012 vom Land Rheinland-Pfalz und über öffentliche Unternehmen in Milliardenhöhe durch verschiedene Maßnahmen wie Zuschüsse, Kapitalzuführungen, Darlehen u.a. unterstützt. Diese Unterstützungs-maßnahmen waren seit 2012 Gegenstand eines förmlichen Prüfverfahrens der EU-Kommission.

Noch während des Prüfverfahrens wurde die Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Unternehmen festgestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Durchführung eines öffentlichen Bietverfahrens wurden die Vermögenswerte des Nürburgrings an das Unternehmen Capricorn veräußert.

Am Ende ihres Prüfverfahrens entschied die EU-Kommission (SA.31550), dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer der Vermögenswerte rechtswidrige Beihilfen beinhalten und diese zurückgefordert werden müssen. Sie verfügte darüber hinaus, dass Capricorn als Erwerber nicht von der Rückforderung dieser Beihilfen betroffen sei, weil auf Basis verschiedener Indizien keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber festzustellen sei.

Im vorliegenden Fall begründete die EU-Kommission die Verneinung der wirtschaftlichen Kontinuität insbesondere damit, dass die Vermögenswerte zum im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens ermittelten Marktwerts verkauft wurden, zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer keine wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestanden und Capricorn die Vermögenswerte unter anderen Bedingungen und nach einem anderen Geschäftsmodell als der Veräußerer nutzen wird.

Gegen den Beschluss der EU-Kommission wandten sich zwei der im Bietverfahren um die Vermögenswerte des Nürburgrings unterlegenen Bieter mit ihren Klagen vor dem EuG.

Urteil des EuG

Mit seinen am 19. Juni 2019 veröffentlichten Urteilen (Rs. T-353/15, NeXovation / Kommission, Rs. T-373/15, Ja zum Nürburgring / Kommission) entschied das EuG, dass die Klagen teilweise unzulässig sind, soweit die Klagen zulässig waren, wies das EuG diese als unbegründet ab.

Fazit

Die Urteile des EuG enthalten zwar keine Änderungen oder Ergänzungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Kontinuität und damit des Rückforderungsschuldners. Sie verdeutlichen jedoch abermals einige der Risiken, die beim Verkauf von beihilfebelasteten Unternehmen bestehen. Beim Kauf von Vermögenswerten, die in den Genuss von staatlichen Beihilfen gekommen sind, sollte stets geprüft werden, ob die an den Veräußerer gewährten Beihilfen rechtswidrig sind und damit zu einer Rückzahlung auch durch den Erwerber verpflichten. Der Veräußerungsvorgang beseitigt den Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht nicht. Liegen Indizien vor, die aus Sicht der Kommission eine wirtschaftliche Kontinuität begründen, wird die in der rechtswidrigen Beihilfe liegende Wettbewerbsverzerrung aufrechterhalten. Da die Mitgliedstaaten zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts verpflichtet sind (effet utile), müssen sie ungeachtet der Eigentumsverhältnisse Maßnahmen ergreifen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Das Konzept der wirtschaftlichen Kontinuität ist damit ein wirksames Mittel, um die Umgehung der Rückforderungspflicht zu verhindern.