Die EU-Kommission flexibilisiert den Rechtsrahmen zu staatlichen Beihilfen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus abzufedern
Ein Großteil der finanzpolitischen Maßnahmen zur Abdeckung der durch das Coronavirus verursachten wirtschaftlichen Folgen wird aus den nationalen Haushalten der EU beglichen werden. Dazu hat die EU-Kommission die EU-Beihilfevorschriften gelockert, um Unternehmen, rasch und wirksam zu unterstützen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dazu können folgende Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden:
- Lohnzuschüsse/ Kurzarbeitergeld
- Aussetzung der Zahlung von körperschafts- und Umsatzsteuern sowie von Sozialbeiträgen
- Unterstützung bei Liquiditätsengpässen durch Kredite, zinsvergünstigte Kredite und Bürgschaften
Temporary Framework
Die EU-Kommission verabschiedet dazu kurzfristig einen speziellen rechtlichen Rahmen („Temporary Framework“), der auf Basis von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV diese Maßnahmen in Rahmen von Programmen ohne gesondertes Anmeldeverfahren für den Einzelfall als mit dem EU-Beihilferegeln vereinbar erklären soll.
Anmeldung bei der EU-Kommission
Des Weiteren sieht die EU-Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Unternehmen für durch außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden einen Ausgleich gewähren. Auf dieser Grundlage sind grundsätzlich Unterstützungsmaßnahmen für die Luftfahrt, für Flughäfen, Messen und anderen Veranstaltern sowie Unternehmen der Tourismusbranche und generell weitere betroffene Branchen möglich. Die Maßnahmen müssen bei der EU-Kommission als Rettungsprogramme oder Einzelmaßnahmen angemeldet werden, sollen aber von der EU-Kommission kurzfristig genehmigt werden. Dazu sind auf Unternehmensebene folgende Dokumente erforderlich:
- Von den Mitgliedstaaten noch festzulegende Antragsdokumente: u.a. dass das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war; zur volkswirtschaftlichen Förderwürdigkeit und zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit
- Dokumente zum Nachweis der Schäden auch in Bezug auf eine Referenzperiode
- (ggf. zertifizierte) Nachweise zu den entstandenen Schäden und deren Zusammenhang zur COVID-19-Krise
- Bestätigungen zu Rückforderungsklauseln, falls diese Schäden auf anderer Basis abgegolten werden oder die tatsächlichen Schäden unter den Beihilfen liegen sowie Pflicht zur Übermittlung von Jahresberichten
Es ist zu erwarten, dass nahezu alle betroffenen Unternehmen, deren Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Krise zurückzuführen sind, entweder aufgrund des Temporary Framework bzw. anderer Programme oder aufgrund von Einzelanmeldungen gefördert werden können.