Der Bund investiert verstärkt in den sozialen Wohnungsbau – EU-Beihilfenrecht ist in jedem Einzelfall zu prüfen
Seit einigen Jahren zeichnet sich in den wachstumsstarken Regionen und Ballungsräumen das Problem der Wohnungsknappheit ab. Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt stetig, die die private Wohnungswirtschaft nicht hinreichend deckt.
Nun reagiert der Bund mit wirksameren Maßnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Der Bund stockt die Fördermittel, die er den Bundesländern zweckgebunden in 2019 für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stellt, um 500 Millionen € auf 1,5 Milliarden € auf.
Darüber hinaus durfte die für die Verwaltung von bundeseigenen Grundstücken zuständige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) bereits seit Jahren zu reduzierten Kaufpreisen an Kommunen und kommunale Wohnbaugesellschaften verkaufen. Grundlage hierfür ist die Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (Verbilligungsrichtlinie). Ende September diesen Jahres änderte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Verbilligungsrichtlinie und eröffnete der BImA die Möglichkeit, den Kaufpreis eines für den sozialen Wohnungsbau genutzten Baulands um bis zu 100 % zu reduzieren. Dabei ist die BImA allerdings nicht gänzlich frei: Nach Ziffer 10 der Verbilligungsrichtlinie steht die Gewährung eines Kaufpreisabschlages ausdrücklich „unter dem Vorbehalt der EU-Konformität“. Damit muss jede verbilligte Veräußerung von Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen, die Vorgaben des EU-Beihilfenrechts einhalten.
Auf dem Wohnungsmarkt herrscht ein intensiver Wettbewerb, der für den europäischen Binnenmarkt von großem Interesse ist. Jede Förderung in diesem Bereich muss daher die Grenzen des EU-Beihilfenrechts beachten: Jede Bauförderung muss darauf hin überprüft werden, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellt und ggf. einer EU-beihilfenrechtlichen Legitimation zugänglich ist.
Für die staatliche Förderung des sozialen Wohnungsbaus kommen Ausgestaltungsmöglichkeiten nach dem sog. DAWI-Freistellungsbeschluss und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) in Betracht. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob Investitions- und/oder Betriebsbeihilfen gewährt werden und die spezifischen Anforderungen dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind. Im Idealfall kann man bereits in der Planungsphase die Grundlagen schaffen, um die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.