COVID-19: Entschädigung durch Berufsgenossenschaft bei beruflich erworbener Erkrankung?
Es ist bei der aktuellen Infektionslage nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit an COVID-19 erkranken. Können in diesem Fall die sehr weitgehenden Leistungen nach den Regelungen des SGB VII der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden?
Die Erkrankung an COVID-19 von einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Person infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Entscheidung hierrüber trifft der zuständige Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft).
Beispiel:
Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen am Arbeitsplatz (als Arzt im Krankenhaus, als Rettungssanitäter beim Transport von Infizierten) statt-finden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.
Praxishinweis:
In vielen Berufsgruppen dürfte es aber tatsächlich schwerfallen eine beruflich erworbene Infektion nachzuweisen.
Besteht ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Schutzausrüstungen fehlen?
In der aktuellen Situation kann es dazu kommen, dass die Versorgung der Arztpraxen mit der notwendigen Ausstattung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht immer sichergestellt werden kann. Sollte in zum Beispiel einer ärztlichen Praxis die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden sein, schließt dies im Falle einer beruflich erworbenen Infektion den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht aus.
Geht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung verloren, wenn ich Vorgaben und Regeln zur Anwendung von Schutzausrüstungen nicht befolge?
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Personen bei ihrer Arbeit arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Institutes nicht beachten, zum Beispiel, weil beim Umgang mit an COVID-19 Erkrankten aus Bequemlichkeit keine der im Unternehmen vorhandenen Schutzausrüstungen genutzt werden. Entsprechend der Re-gelungen des SGB VII schließt verbotswidriges Verhalten den Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) bei Beachtung aller gesetzlichen Gebote/Verbote nachweislich nicht eingetreten wäre.
Welche Besonderheiten sind bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland zu beachten?
Für Arbeitnehmer besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden und für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein inländisches Beschäftigungsverhältnis über die Zeit des Auslandeinsatzes hinaus besteht.
Wichtige Ausnahme: Sollte der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer Auslandsunfallversicherung bestehen (§ 140 SGB VII) kann dieser – je nach Regelung der einzelnen Berufsgenossenschaft – verloren gehen, wenn die Beschäftigung in einem Land ausgeübt werden soll, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.