Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Update Corona-Beihilfen: Sechste Verlängerung des Befristeten Rahmens durch die EU-Kommission

Verfasst von

Dr. Engin Ciftci

Am 19. März 2020 wurde von der EU-Kommission der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) erlassen, um den EU-Mitgliedstaaten einen umfassenden beihilfenrechtlichen Rahmen für Corona-Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen („Temporary Framework“). Den Befristete Rahmen hat die EU-Kommission bereits mehrfach geändert und verlängert, um den anhaltenden Herausforderungen durch die Corona-Pandemie zu begegnen.

Seit dem 18. November 2021 gilt nunmehr die sechste Änderung des Befristeten Rahmens, die diesen nicht nur verlängert, sondern darüber hinaus sowohl neue Maßnahmen als auch die Anhebung der Obergrenzen für die bestehenden Hilferegelungen (Kleinbeihilfe, Fixkostenhilfe) vorsieht.

Die nachfolgende Darstellung dient dazu, in der gebotenen Kürze die in der 6. Änderung vorgenommenen Anpassungen zu beleuchten:

Verlängerung des Anwendungszeitraums

Der Befristete Rahmen wird bis zum 30.06.2022 verlängert. Diese erneute Verlängerung ist Folge einer Prüfung des aktuellen Bedarfs nach Beihilfen auf Grundlage des Befristeten Rahmens. Die EU-Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass sich der Befristete Rahmen als ein nützliches Instrument zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs erwiesen hat.

Erneute Erhöhung der Beihilfeobergrenze

Um den anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der fortdauernden Krise zu begegnen, hat die EU-Kommission mit der sechsten Änderung die Beihilfeobergrenzen erneut angehoben:

  • Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile: Die max. zulässige Beihilfeobergrenze nach der sog. Kleinbeihilferegelung wird von € 1,8 Mio. auf € 2,3 Mio. je Unternehmen angehoben.
  • Beihilfen für ungedeckte Fixkosten („Fixkostenregelung“): Die max. zulässige Beihilfeobergrenze wird von € 10 Mio. auf € 12 Mio. je Unternehmen angehoben.

Umwandlung rückzahlbarer Beihilfeninstrumente

Um das Risiko von Unternehmensinsolvenzen zu verringern, werden zusätzliche Instrumente zur Umschuldung und Umwandlung geschaffen. Rückzahlbare Beihilfeninstrumente sollen nun bis zum 30. Juni 2023 in andere Beihilfeformen gem. Abschnitt 3.1 und 3.12 des Befristeten Rahmens umgewandelt werden dürfen, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Abschnitte erfüllt sind. Auch eine Umstrukturierung von rückzahlbaren Instrumenten soll bis zum gleichen Datum möglich sein, solange hier keine Erhöhung der ursprünglich gewährten Beträge erfolgt.

Investitionshilfen für eine nachhaltige Erholung

Die Mitgliedstaaten können private Investitionen unterstützen, um Anreize für Investitionen (wie Darlehen, Garantien oder rückzahlbare Vorschüsse) zur Überwindung der im Zuge der Krise entstandenen Investitionslücken zu schaffen. Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte umfassen. Der Höchstbetrag einer Einzelbeihilfe darf je Unternehmen grundsätzlich -1 % der für die betreffende Regelung zur Verfügung stehenden Gesamtmittel nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfen auf solche Bereiche beschränken, die für die wirtschaftliche Erholung von besonderer Bedeutung sind. Die Gewährung der Investitionshilfen ist bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Beihilfen für Investitionen vor dem 01. Februar 2020 können nicht bewilligt werden.

Solvenzhilfen

Um die wirtschaftliche Erholung zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Solvenz von Unternehmen jetzt auch durch Solvenzhilfen stärken. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn die Verschuldung eines Unternehmens aufgrund der Wirtschaftskrise gestiegen ist, sodass weitere Investitionen und das langfristige Wachstum beeinträchtigt werden.

Die Solvenzhilfe wird in Form von Anreizen für private Investitionen in Eigenkapital,

nachrangigen Verbindlichkeiten oder Quasi-Eigenkapital wie stillen Beteiligungen oder Beteiligungsdarlehen gewährt. Sie kann nur auf der Grundlage einer Regelung in Form öffentlicher Garantien oder ähnlicher Maßnahmen für zweckgebundene Investmentfonds als Anreiz für Investitionen gewährt werden. Die Endempfänger können allein KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung sein. Abschließend darf der Gesamtbetrag der bereitgestellten Finanzmittel höchstens 10 Mio. Euro pro Unternehmen betragen.

Angesichts der Komplexität und des Zeitaufwands für die Einrichtung solcher Systeme haben diese neuen Maßnahmen eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2023.

Quick-Update: Verlängerung des Rahmens zur Gewährung von Beihilfen zugunsten von Messe- und Kongress-Infrastrukturen

Auch der Rahmen zur Gewährung von Beihilfen zugunsten von Messe- und Kongressinfrastruktur wird bis zum 30.06.2022 verlängert. Danach können private und öffentliche Unternehmen der Messe- und Kongressbranche weiterhin einen Ausgleich für Corona-bedingte Schäden erhalten.

Ausgleichsfähig sind die Schäden in Form von Ertragsausfällen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 entstehen und die in direktem Zusammenhang mit der Pandemie und den entsprechenden (Teil-)Verboten stehen. Anträge auf Gewährung können bei den bewilligenden Stellen bis zum 31. Mai 2022 gestellt werden.