Auswirkungen des FIH-Urteils des EuGH auf öffentliche Darlehen und Bürgschaften
Gerät ein mit öffentlichen Darlehen oder Bürgschaften gefördertes Unternehmen in die Krise, werden häufig Sanierungsbeiträge des öffentlichen Finanzierers erwartet, um einen Kreditausfall zu vermeiden und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Sanierungsbeiträge können u.a. eine Kredit- oder Bürgschaftsprolongation, die Zustimmung zur Freigabe von Sicherheiten oder eine Teilzahlung des Bürgen sowie ein Teilverzicht des Kreditgebers sein. Die beihilferechtliche Grundlage für Sanierungsbeiträge bildete in der Vergangenheit u.a. der sog. Private Creditor Test (PCT). Laut PCT gilt die Maßnahme eines öffentlichen Gläubigers als beihilfefrei, sofern auch ein privater Gläubiger in einer hypothetischen Vergleichssituation die Maßnahme durchgeführt hätte.
In der Regel wurde unterstellt, dass auch ein privater Bürge oder Kreditgeber den geforderten Sanierungsbeitrag geleistet hätte, sofern im Vergleich zu einer alternativ drohenden Insolvenz die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft oder der Kreditausfall ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Seit dem FIH-Urteil (EuGH, Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-597/16 P, FIH-Bankengruppe) können nachträgliche Änderungen bestehender Bürgschaften und Kredite, wie z.B. Prolongationen, nicht mehr ausschließlich mit dem Argument der Schadensvermeidung als beihilfefreie Maßnahme eingeordnet werden. Laut EuGH dürfen die Risiken aus einer früheren Beihilfe bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers bzw. des PCT auf eine nachfolgende Maßnahme nicht berücksichtigt werden:
“Diese Erwägung gilt insbesondere für die Verpflichtungen, die sich für einen Staat aus Darlehen und Bürgschaften ergeben, die zuvor einem Unternehmen gewährt wurden und staatliche Beihilfen darstellen.” (EuGH, Urteil vom 6. März 2018, Rs. C-597/16 P, FIH-Bankengruppe, Rn. 59)
Gleichwohl zeigt der EuGH auch Lösungsansätze für die Praxis auf. Zulässig sind nachträgliche Änderungen bestehender Beihilfen, wenn die Maßnahme auf Grundlage einer Beihilfevorschrift erfolgt, wie z.B. die De-minimis-Verordnung oder die Rettungs- und Umstrukturierungs-Leitlinien. Ebenso kann die Maßnahme auf der Grundlage marktüblicher Konditionen, z.B. durch Anpassung des Bürgschaftsentgeltes oder der Kreditzinsen beihilfefrei ausgestaltet werden. Ebenso dürfte die nachträgliche Änderung einer Beihilfe unproblematisch sein, sofern die Änderung unterhalb des 20%igen Schwellenwertes gemäß den Regelungen der Durchführungs-VO 794/2004 liegt. In Artikel 4 Abs. 1 der Durchführungs-VO 794/2004 ist geregelt, dass die Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung der Beihilfe angesehen wird. Solche Änderungen gelten nicht als neue Beihilfen und unterliegen daher nicht der Notifizierungspflicht.