Auswirkungen des Brexits für UK-Institute und Bankkunden – Sonderregelungen für den grenzüberschreitenden Dienstleitungsverkehr in Aussicht
Für Banken und Finanzdienstleister hat der Brexit enorme Auswirkungen. Da das Vereinigte Königreich durch den Brexit bekanntermaßen zu einem Drittstaat wird, können in Deutschland gelegene Niederlassungen von Instituten des Vereinigten Königreiches nicht mehr wie bisher den Europäischen Pass benutzen. Dieser ermöglichte es UK Instituten ohne eine weitere regulatorische Erlaubnis in Deutschland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden.
Bereits vor Monaten haben deswegen UK Institute begonnen, sich organisatorisch umzustrukturieren. Dabei kamen verschiedene Alternativen in Betracht, wie zukünftig das „Europa Geschäft“ betreiben werden kann. So gibt es die Möglichkeit in Deutschland selbstständige Einheiten zu gründen, die mit einer eigenen Erlaubnis ausgestattet werden. Oder aber man nutzt bereits bestehende selbstständige Einheiten in anderen europäischen Ländern, die wiederum durch eine Zweigniederlassung in Deutschland das Geschäft grenzüberschreitend erlaubnisfrei betreiben können (Europäischer Pass). Ggf. muss in diesen Fällen noch ein entsprechendes Anzeigeverfahren (sogenannten Passport-Verfahren) in den jeweiligen EU/EWR Jurisdiktionen geführt werden.
Zurzeit sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und auch bei anderen europäischen Aufsichtsbehörden zahlreiche Erlaubnis- bzw. Anzeigeverfahren anhängig. Ob diese alle bis Ende März 2019 abgeschlossen sein werden, ist allerdings fraglich.
Da man nun auch ernsthaft in Betracht ziehen muss, dass es keine Übergangsphase geben wird, stellt sich die Frage, was mit nicht beschiedenen Anträgen passiert. Abzuwarten bleibt, inwieweit die BaFin die Möglichkeit hat, noch in Bearbeitung befindliche Anträge zügiger abzuschließen. Aus rein rechtlicher Sicht müssten die betroffenen Unternehmen bzw. Niederlassungen nach dem 29. März 2019 ihr Deutschland-Geschäft umgehend einstellen, sofern sie bis dahin keine Erlaubnis bzw. Passport erhalten haben.
Als Folge davon sind nicht nur die Institute selbst betroffen, sondern auch deren Kunden. Dies ist auch mit Blick auf den Zahlungsverkehr und das Cash Management kritisch. So können von konzerninternen Cash Pools zum Beispiel diejenigen deutschen Unternehmen abgeschnitten sein, die ihre Konten zurzeit noch bei UK Instituten unterhalten, deren Erlaubnis- bzw. Anzeigeverfahren noch nicht beschieden wurden. Als Folge gerät der Cash Pool so möglicherweise in ein Ungleichgewicht. Dieses würde nur bereinigt werden, wenn die betroffenen Konzerngesellschaften Konten bei anderen Instituten eröffnen. Angesicht der etwa zu beachtenden Geldwäschevorschriften der Institute und der durchzuführenden Identifikationspflichten kann dieser Schritt einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch Unternehmen, die bisher Kredite aus UK bezogen haben, müssten ihre Finanzierung dann ggfs. anders sicherstellen.
Für Kunden, die durch bereits bestehenden Zweigniederlassungen von UK Instituten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr bedient werden, könnte es voraussichtlich eine leichte Entwarnung geben, da für solche Fälle eine Art Übergangsphase im Gespräch ist. So soll laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. Januar 2019 dem § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des EWR) Kreditwesengesetz ein Absatz 12 angefügt werden. Laut diesem kann, sofern kein Austrittsabkommen abgeschlossen wird, die BaFin zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften des Europäischen Passes für einen Übergangszeitraum (höchsten 21 Monate) nach dem Austritt, weiterhin gelten. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Austrittes der Europäische Pass bereits vorlag und nach dem Austritt lediglich Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erbracht werden, die im engen Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen.