Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Änderung in der Gewerbeordnung: Erleichterungen bei Vergabeverfahren trotz straf- bzw. bußgeldrechtlicher Ahndung

Mit Wirkung zum 1. Juni 2025 ergeben sich wesentliche Änderungen im Zusammenspiel zwischen der Gewerbeordnung (GewO), dem Gewerbezentralregister und dem Wettbewerbsregister. Diese betreffen insbesondere die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren und die damit verbundenen Auskunfts- und Abfragepflichten.

Hintergrund: Gewerbeordnung und Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister (GZR) ist ein behördlich geführtes Register, in dem bestimmte straf- und bußgeldrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes eingetragen werden. Eine Eintragung erfolgt in der Regel bei Geldbußen von mehr als 200 EUR, sofern diese gewerberelevant sind. Bislang mussten öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einholen, um die Zuverlässigkeit von Unternehmen zu prüfen.

Mit der Änderung des § 150a Abs. 1 S. 2 GewO zum 1. Juni 2025 entfällt diese Möglichkeit: Öffentliche Auftraggeber sind ab diesem Stichtag nicht mehr berechtigt, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für die Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen einzuholen. Eintragungen im Gewerbezentralregister aufgrund eines abgeschlossenen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben somit keine unmittelbare vergaberechtliche Relevanz mehr.

Das Wettbewerbsregister als „neues“ zentrales Instrument

An die Stelle des Gewerbezentralregisters tritt für Vergabeverfahren das Wettbewerbsregister, das beim Bundeskartellamt geführt wird. Seit dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, bei Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) das Wettbewerbsregister abzufragen.

In das Register werden rechtskräftige stafgerichtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen eingetragen, die einen Ausschluss von Vergabeverfahren nach sich ziehen können. Die Eintragung ins Wettbewerbsregister erfolgt nur bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 2 WRegG). Die Entscheidung über einen Ausschluss von Vergabeverfahren liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, wobei bei besonders gravierenden Verstößen ein zwingender Ausschluss vorgesehen ist (§ 123 GWB).

Während es öffentlichen Auftraggebern bis zum 31. Mai 2025 noch möglich war, parallel eine Abfrage von Gewerbezentralregister und Wettbewerbsregister durchzuführen, ist dies mit Änderung des § 150a Abs. 1 S. 2 GewO nicht mehr möglich.

Löschung und Selbstreinigung

Einträge im Wettbewerbsregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht: Straftaten spätestens nach fünf Jahren, Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren. Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, durch sogenannte Selbstreinigung gemäß § 8 WRegG eine vorzeitige Löschung zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Wiedergutmachung entstandener Schäden, die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden sowie die Implementierung wirksamer Compliance-Maßnahmen. Über entsprechende Anträge entscheidet das Bundeskartellamt.

Fazit und Ausblick

Mit der Neuregelung der Gewerbeordnung und der Einführung des Wettbewerbsregisters als zentrales Abfrageinstrument für Vergabeverfahren wird die Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen neu strukturiert. Während das Gewerbezentralregister für Vergabeverfahren künftig keine Rolle mehr spielt, rückt das Wettbewerbsregister in den Fokus. Unternehmen sollten sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls ihre Compliance-Strukturen überprüfen, um Risiken im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen zu minimieren.