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5. Geldwäscherichtlinie zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie erweitert den Kreis der Verpflichteten

Durch die 5. Geldwäscherichtlinie – Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36 EU – wird der Anwendungsbereich der geldwäscherechtlichen Vorschriften erweitert. Von diesen Änderungen betroffen sind unter anderem:

  • Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen und
  • Anbieter von elektronischen Geldbörsen.

Als Folge müssen Dienstleister, bei denen virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können und Anbieter von elektronischen Geldbörsen eingetragen werden. Ebenso müssen Personen, die eine leitende Funktion bei diesen Unternehmen haben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Wie ein solches Registrierungsverfahren aussieht und auf welche Weise die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachgewiesen werden kann, wird das deutsche Umsetzungsgesetz zeigen.

Die Umsetzung der Vorschriften der 5. Geldwäscherichtlinie sind bis zum 10. Januar 2020 in deutsches Recht zu transponieren.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind durch die betroffenen Unternehmen auch die im Geldwäschegesetz geregelten Pflichten zu beachten. Dazu zählen in erster Linie die Sorgfaltspflichten, zu denen insbesondere die Identifizierung der Geschäftspartner sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung gehört. Zu beachten ist aber ebenso, dass ein wirksames Risikomanagement für Geldwäschezwecke aufgebaut und eine Risikoanalyse erstellt wird.

Inwieweit sich letztlich wirklich für Anbieter dieser Dienstleistungen etwas ändern wird, hängt zum einem vom Umsetzungsgesetz und zum anderen vom jeweils spezifischen Geschäftsmodell ab. In vielen Fällen erfüllen diese Dienstleister bereits einen erlaubnispflichtigen Tatbestand nach dem Kreditwesengesetz oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und sind insoweit auch bereits bisher in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes einbezogen.