UPDATE – COVID 19-Abmilderungsgesetz: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verbessert; Moratorium für vertragliche Ansprüche
Das BMJV hat offiziell die Formulierungshilfe für den Entwurf eines neuen Gesetzes zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorgelegt, mit dem insbesondere das deutsche Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht geändert werden sollen. Es ist beabsichtigt, dass Bundestag und Bundesrat über das neue Gesetz – dessen mehrfach überarbeiteter Entwurf vorliegt – diese Woche beschließen, so dass es schon zum Monatsende in Kraft treten kann. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein und tritt u.a. neben den am 23. März im Kabinett beschlossenen Schutzschirm, die geplanten steuerlichen Liquiditätshilfe sowie die am 13. März im Bundestag beschlossenen arbeits- und sozialrechtlichen Maßnahmen v.a. zum Kurzarbeitergeld.
Nachfolgend geben wir einen zusammenfassenden Überblick zum Entwurf des neuen Pakets:
- COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
a. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
- Laut der Formulierungshilfe der Bundesregierung wird die geplante gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020 gegenüber den Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 deutlich verbessert.
- Gegenüber der zunächst vorgesehenen Regelung dreht die jetzt geplante Regelung die Beweislast um: Damit greift die Aussetzung nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen von Corona beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Anders als ursprünglich angedacht, wird das Beruhen bzw. die Beseitigungsmöglichkeit vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.
- Wird der Entwurf so Gesetz, bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung: Ob ein Unternehmen vor 2-3 Monaten zahlungsfähig war, ist deutlich einfacher zu beurteilen, als einen aktuellen Liquiditätsstatus mit vielen Unbekannten (z.B. Zahlungsfähigkeit von Schlüsselkunden) zu erstellen. Das heißt indes nicht, dass aktuelle Entwicklungen gänzlich außer Betracht bleiben können. Sich aufdrängende Themen werden die Geschäftsführer auch weiterhin berücksichtigen müssen.b. Einschränkung von Zahlungsverboten, Anfechtungsmöglichkeiten und Haftungsrisiken
- Der Gesetzesentwurf hilft zudem in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, indem Verbote und Anfechtungsmöglichkeiten von Zahlungen und der Bestellung von Sicherheiten sowie Haftungsrisiken bei der Kreditgewährung eingeschränkt werden – die diesbezüglichen Beschränkungen stellen in der Praxis immer wieder erhebliche Hindernisse bei der Kreditgewährung durch Banken und andere Finanzierer dar.
- Privilegiert sind Kredite der KfW und ihrer Finanzierungspartner sowie anderer Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme auch dann, wenn diese erst nach Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert werden.
- Im Aussetzungszeitraum neu gewährte Gesellschafterdarlehen werden bis 30. September 2023 von den besonderen Anfechtungsvorschriften bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ausgenommen; ferner werden sie eine Rangaufwertung in Insolvenzverfahren genießen, die bis zu diesem Datum beantragt wurden (Unanwendbarkeit des gesetzlichen Nachrangs).c. Anwendungsbereich auch außerhalb Insolvenz
- Die Folgen der Aussetzung sollen für Unternehmen auch dann gelten, wenn sie keiner Antragspflicht (z.B. bei Einzelkaufleuten) unterliegen.
Unternehmen (und auch Vereine) profitieren auch dann schon, wenn (noch) kein Insolvenzgrund vorliegt, so dass Unternehmen nicht erst die Insolvenzreife abwarten müssen, um die Vorteile nutzen zu können.
d. Gläubigerantrag
Sofern Gläubiger Insolvenzantrag stellen, gibt es allerdings eine Einschränkung in Bezug auf die Aussetzung. Es genügt für den Schuldner nicht, dass er 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Vielmehr sind Gläubigeranträge auch dann möglich, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1. März bestand. Die schon vor Corona bestehenden Gläubigerrechte sollen nicht ausgehebelt werden.
e. Verordnungsermächtigung
Das BMJV wird unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Regelung zu Gläubigeranträgen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
- Moratorium bei vertraglichen Verpflichtungen; Kündigungssperren bei Mietverträgen; Modifikationen von Darlehensverträgen
Über die insolvenzrechtlichen Regelungen hinaus will der Gesetzgeber auch erheblich in das Vertragsrecht eingreifen, vor allem, aber nicht nur in Verbraucherverträge.
a. Leistungsverweigerungsrechte
- Für Dauerschuldverhältnisse, die Verbraucherverträge sind oder Kleinstunternehmen (i.S.d. Empfehlung 2003/261/EG) betreffen und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, soll es ein Moratorium bis zum 30. September 2020 geben, sofern aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19- Pandemie zurückzuführen sind, dem Schuldner die Leistung nicht ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts (im Fall des Verbrauchervertrages) oder nicht bzw. nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs (im Fall des Kleinstunternehmens) möglich ist. Zuletzt ist der Anwendungsbereich auf wesentliche Vertragsverhältnisse beschränkt worden, d.h. solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge, bzw. angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
- Das Leistungsverweigerungsrecht soll nicht gelten, wenn die Ausübung ihrerseits für den Gläubiger zur Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs führen würde. Allerdings kann der Schuldner den Vertrag kündigen.
- Die aktuelle Fassung bedeutet eine erhebliche Reduzierung der Rechtsunsicherheit gegenüber der zwischenzeitlich zirkulierten Formulierungshilfe vom 20. März 2020 – dort war nämlich unklar, wem das Leistungsverweigerungsrecht eigentlich zugutekommen soll.
- Die vorgenannten Rechte gelten nicht bei Miet- und Darlehensverträgen sowie Arbeitsverträgen.
b. Kündigungssperren im Mietrecht
- Kündigungen von Mietverhältnissen bei Nichtleistung der Miete im Zeitraum von April bis Juni 2020 werden für Wohn- und Geschäftsraummiet- sowie Pachtverhältnisse ausgeschlossen, wenn die Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht, wobei der Zusammenhang vom Mieter glaubhaft zu machen ist. Durch Rechtsverordnung kann dieser Zeitraum bis Ende September ausgedehnt werden.
- Die Regelung ist zunächst bis Ende Juni 2022 anwendbar, also für gut zwei Jahre. Damit haben Mieter bis dahin Zeit, Mietrückstände auszugleichen.
- Eine Entlastung von Wohn- und Geschäftsraummietern ist lediglich in Bezug auf den Ausschluss des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs gegeben. Der Entwurf äußert sich nicht dazu, ob und in welcher Höhe die Zahlungspflicht des Mieters – etwa bei Schließungsanordnungen – aufgrund eines Mangels der Mietsache oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage reduziert ist. Einvernehmliche Regelungen der Parteien bleiben daher auch weiterhin regelmäßig empfehlenswert.
- Mit Blick auf die erheblichen Eingriffe in die Vermieterrechte – wohl auch die durch Artikel 14 GG gewährte Eigentumsgarantie – wird es wesentlich auf die Einbettung in die Struktur der geplanten öffentlichen Fördermaßnahmen ankommen.
c. Moratorium bei Verbraucherdarlehensverträgen
- Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, soll für Zahlungsansprüche, die zwischen April und Juni 2020 fällig werden, ein dreimonatiges Moratorium gelten, wenn aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Verhältnisse Einnahmeausfälle bestehen, die dazu führen, dass dem Verbraucher die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.
- Kündigungen wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit von Sicherheiten sollen bis 30. Juni 2020 ausgeschlossen sein. Hiervon kann auch nicht durch Vereinbarung zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
- Sofern sich die Parteien für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 nicht einigen können, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate.
- Durch Rechtsverordnung kann die „grace period“ bis Ende September verlängert und die Vertragsverlängerung auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
- Sofern der Entwurf in dieser Fassung beschlossen wird, ist für Unternehmen zu beachten, dass die Privilegien für sie zunächst nicht gelten. Allerdings soll die Bundesregierung durch Rechtsverordnung den personellen Anwendungsbereich insbesondere auf Kleinstunternehmen erweitern können; ob auch andere Unternehmen erfasst werden können, ist noch unklar. Die zunächst vorgesehene Ermächtigung zur Erstreckung auf andere Vertragsarten wurde letzter Hand gestrichen; sie wäre eine massive Neuerung im deutschen Zivilrecht gewesen.
d. Verordnungsermächtigung
Wie auch im Insolvenzrecht, sieht das Gesetz eine weitere Ermächtigung zur Verlängerung der Regelungen über den 30. September 2020 hinaus vor, wenn die Beeinträchtigungen fortbestehen. Eine Maximalfrist wird hier nicht vorgesehen, aber das Erfordernis der Zustimmung des Bundestages.
- Gesellschaftsrechtlicher Sprung in die Zukunft – jedenfalls ein bisschen
Corona schränkt nicht nur das Leben der Bürger ein, sondern auch das der Gesellschaften und Vereine. Hier will der Gesetzgeber Anpassungen im Recht der Aktiengesellschaft, KGaA, VVaG, SE, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine schaffen.
Insbesondere bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert sind oder sonst einen breiteren Gesellschafterkreis haben, ist die Kommunikation auch nach 20 Jahren Diskussion um die Online-Hauptversammlung noch nicht gänzlich elektronisch möglich. Insbesondere war immer (auch) eine Präsenzhauptversammlung erforderlich. Das soll sich jetzt ändern:
- Der Vorstand soll (mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die aber ohne Präsenzsitzung möglich ist) entscheiden können, dass die Versammlung ohne Präsenz der Aktionäre abgehalten wird. Erforderlich sind eine Bild-/Tonübertragung der gesamten Versammlung (nicht nur der Vorstandsberichte), dass die elektronische Stimmabgabe gesichert ist, elektronische Fragemöglichkeiten bestehen und die Gelegenheit zum Widerspruch außerhalb der Präsenzversammlung eingeräumt wird.
- Bei der Beantwortung von Fragen entscheidet der Vorstand abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er beantwortet. Das Fragerecht ist damit deutlich eingeschränkt, um zu vermeiden, dass die Hauptversammlung mit Online-Fragen gesprengt werden kann.
- Die Fristen für die Einberufungshandlungen werden verkürzt, was mit Blick auf die doch erheblichen Erschwernisse der Organisation gegenüber der bisherigen Planung der Gesellschaften helfen sollte. Außerdem wird die 8-Monatsfrist nach § 175 Abs. 1 S. 2 AktG erweitert.
- Eine wesentliche Neuerung ist die Gestattung von Abschlagsdividenden, die international gängig, aber in Deutschland bisher verboten sind (§ 59 AktG). Netsprechendes gilt für Abschlagszahlungen auf die Ausgleichszahlung in Vertragskonzernen (§ 304 AktG).
- Die Regelungen für Aktiengesellschaften werden im Wesentlichen auch für KGaA, SE und teilweise auch für VVaG gelten.
b. Regelungen für GmbH und Genossenschaften
- Für die GmbH sollen Gesellschafterbeschlüsse künftig auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abstimmung gefasst werden können.
- Für die Genossenschaft sollen ähnliche Erleichterungen wie für die AG gelten. Eine Besonderheit ist, dass der Jahresabschluss auch durch den Aufsichtsrat erfolgen können soll – dies dient der Rechtssicherheit, wenn auch auf Kosten des Einflusses der Genossen. Auch in der Genossenschaft sollen Abschlagsdividenden zugelassen werden. Schließlich sollen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen auch ohne Satzungsgrundlage schriftlich oder als Telefon-/Videokonferenz durchgeführt werden können.
c. Umwandlungsrecht – Verschiebung der Frist für Verschmelzungsbilanzen
Den Kalender vieler Konzerne wird die geplante Streckung der Frist für die Verschmelzungsbilanz nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG von acht auf zwölf Monate entzerren. Damit können (Re-)Strukturierungen später ins Jahr verschoben werden.
d. Vorübergehende Änderungen
Ob die Modernisierung des Gesellschaftsrechts aufgrund der Corona-Krise von Dauer sein wird bleibt abzuwarten: Zunächst finden die Änderungen nur auf Maßnahmen im Jahr 2020 Anwendung (mit Verordnungsermächtigung für 2021).
Bei Fragen zum Insolvenzrecht und zu Finanzierungen kontaktieren Sie gerne Christian Abel (Hamburg), Sebastian Knapp (Frankfurt), Dr. Peter Volkmann (München), Sebastian Harder (Köln/Düsseldorf) oder Moritz Gröning oder Dr. Martin Beckmann (beide Berlin).
Ferner stehen Ihnen Dr. André Wortmann (Hamburg), Dr. Frank Girotto (München), Patrick Ziechmann und André Bäcker (Frankfurt) der Business Recovery Services von PwC zur Verfügung.
Zur Fördermittelberatung kontaktieren Sie gerne Andreas Rams (Düsseldorf) oder Raik Uhlmann (Berlin).
Für Fragen der Kreditinstitute steht Ihnen Dr. Markus Lange (FS Legal, Frankfurt) zur Verfügung.
Zum Mietrecht kontaktieren Sie Bettina Knipfer (Düsseldorf) oder Christiane Conrads (London und Köln).
Zu Fragen des allgemeinen Zivilrechts stehen Dr. Roman Dörfler und Dr. Martin Beckmann (beide Berlin) und Stefan Gentzsch (Frankfurt) zur Verfügung.
Bei Fragen zum Gesellschaftsrecht kontaktieren Sie bitte Dr. Thomas Wenninger (Stuttgart), Thomas Moritz (Berlin), Dr. Patrick Nordhues (Essen), David Hössl (Hamburg), Marc Hildebrand und Robert Dorr (beide München), Dr. Frederic Mirza Khanian (Düsseldorf), Dr. Angelika Bartholomäi (Frankfurt), Dr. Roland Hens (Köln).
Zu allgemeinen Fragen bzgl. der COVID-19-Notfallplanung