Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Untreuerisiko einer zu hohen Vergütung des Betriebsrats

Verfasst von

Arne Ferbeck

Juliane Krauß

Anna Albers

Wer als Verantwortlicher jetzt nicht schnell handelt, könnte einen Albtraum erleben!

Ist das Entgelt freigestellter Betriebsräte pflichtwidrig zu hoch bemessen, droht den verantwortlichen Vorständen, Prokuristen, Geschäftsführern und Personalleitern auch eine strafrechtliche Sanktionierung wegen Untreue, wie das hierzu jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – noch einmal verdeutlicht. Neben vielen anderen Aspekten sind nun die Entgelte einschließlich Bonuszahlungen sowie der Umgang mit "Sonderkarrieren" erneut einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Hierbei helfen Ihnen unsere Lösungen.

Gerichtlicher Verfahrensgang

Das Landgericht Braunschweig hatte als Vorinstanz in seinem Urteil vom 28. September 2021 – 16 KLs 406Js 59398/16 (85/19) – zunächst festgestellt, dass in den zu entscheidenden Sachverhalten jeweils der objektive Tatbestand der Untreue erfüllt worden sei. Von einer Strafe war nur abgesehen worden, weil das Gericht den individuellen Vorsatz als nicht erfüllt ansah.

Mit seinem Revisionsurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben, an dieses zurückverwiesen und zugleich fundamentale Kritikpunkte aufgeworfen. Eine erneute Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts wird diese Kritikpunkte angemessen zu würdigen haben. Mit einer Entscheidung ist in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen. Bereits jetzt sind aber die wesentlichen Aspekte branchenübergreifend in der Praxis zu berücksichtigen.

Wesentliche Aspekte zum Thema

Nach geltender Rechtslage ist der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern enge Grenzen gesetzt – durch das Ehrenamts- und Lohnausfallprinzip des § 37 BetrVG in Kombination mit dem Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG. Zugleich darf der Betriebsrat aber auch nicht benachteiligt werden, ebenfalls § 78 BetrVG. Das Bundesarbeitsgerichts hatte seine langjährige Rechtsprechung (seit BAG, Urteil vom 17. August 2005 – 7 AZR 528/04 –) zuletzt durch sein Urteil vom 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19 – dahingehend zurückhaltend fortgebildet, dass die Entgeltentwicklung eines Betriebsrats während der (u.U. langjährigen) Dauer seiner gesamten Amtszeit und nicht nur mit Beginn der Freistellung benachteiligungsfrei sein müsse. Eine Benachteiligung wäre hiernach denkbar, wenn das Betriebsratsmitglied sich (lediglich) aufgrund seines Amtes nicht auf Beförderungspositionen beworben oder bestimmte Kenntnisse erworben hätte. Argumente, die in der Praxis oftmals herangeführt wurden, um auch hypothetische Ausnahmekarrieren und damit einhergehende höhere – fixe und variable – Vergütungen des Betriebsrats zu rechtfertigen.

Alledem hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine klare Absage erteilt und die strafrechtliche Relevanz einer überhöhten Vergütung wegen Untreue betont. Untreue gemäß § 266 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Haftungsrisiko, dass es unbedingt zu vermeiden gilt!

Praxishinweise – was jetzt zu tun ist

Wer bislang vor Auseinandersetzungen mit seinen freigestellten Betriebsräten wegen (vermeintlich) zu geringem Entgelt verschont geblieben ist, sollte sich fragen, ob die Vergütung der Amtsträger seinerzeit zu wohlmeinend bemessen worden ist und damit die Tür zur Strafbarkeit wegen Untreue eröffnet sein könnte.

Jeder (mit-)verantwortliche Vorstand, Prokurist, Geschäftsführer und Personalleiter muss jetzt für sich die Überlegung anstellen, ob die Vergütung der freigestellten Betriebsratsmitglieder rechtskonform ist. Nutzen Sie hierfür unseren Betriebsratsvergütung - Compliance Check.

Im Überblick:

  • Prüfung des Status quo: Bestandsaufnahme der Vergütungsstruktur
  • Rechtliche Ersteinschätzung Ihrer Vergütungspraxis  
  • Empfehlung der für Sie passenden Maßnahmen zur Vermeidung strafrechtlicher Haftungsrisiken
  • Erstellen eines rechtskonformen Vergütungsmodells
  • Unterstützung bei der Implementierung
  • Begleitung etwaiger Verhandlungen
  • Sicherstellung einer mitbestimmungsrechtlich konformen Lösung

So erhalten Sie mit uns eine schnelle Transparenz über Ihr konkretes Risikoprofil, die notwendige Compliance. Wir leiten hieraus für Sie passende Maßnahmen ab und begleiten Sie bei der zielführenden Umsetzung.