Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Pay and forget – reine Beitragszusage für alle?

Verfasst von

Dietmar Ketzer

Die politische Diskussion in der betrieblichen Altersversorgung dreht sich erneut um die reine Beitragszusage.

Ein präferiertes Mittel zur Verbreitung moderner Altersversorgung ist das Sozialpartnermodell (SPM), das reine Beitragszusagen (rBZ) auf Basis von Tarifverträgen erlaubt. Die ersten Modelle sind kürzlich in der Energiewirtschaft und der Chemiebranche abgeschlossen worden. Weitere Abschlüsse sollen – dem Vernehmen nach – folgen.

Die Attraktivität dieser Modelle ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hoch. Vor allem bei grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen verzeichnet PwC Legal bei den Erwerbern einen hohen Bedarf, für deutsche Unternehmen(-steile) echte „defined contribution“-Zusagen zu erteilen.  Ein Wunsch, der durch die rBZ endlich vorbehaltlos erfüllt werden könnte.

Zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und im Besonderen der rBZ haben die dafür zuständigen Fachministerien BMAS und BMF einen Fachdialog zur bAV angeschoben, der voraussichtlich noch im Frühjahr gesetzgeberische Nachbesserungen auf den Weg bringen soll. BMAS und BMF werden ihre Ergebnisse zusammenfassen und das weitere Vorgehen skizzieren. 

Im öffentlichen Fokus steht dabei die „Öffnung der rBZ für möglichst alle Arbeitgeber“. Die Vorstellungen, wie dieses Ziel zu erreichen ist, gehen weit auseinander: Während Arbeitgeber und einzelne Parteien (CDU, FDP, Grüne) das Erfordernis eines zu Grunde liegenden Tarifvertrages (zumindest für bestimmte Unternehmensgrößen) für entbehrlich halten, droht ver.di mit einem Rückzug aus dem SPM, sollte das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung „durch oder auf Grund eines Tarifvertrages“ aus § 1 Absatz 2 Nr. 2 a) BetrAVG gestrichen werden. Das BMAS formuliert nur vorsichtig, Hemmnisse für ein Andocken an bestehende Tarifverträge abbauen zu wollen.

Das deutet darauf hin, dass eher gesetzliche Klarstellungen zu erwarten sind, in Bezug auf die bereits jetzt bestehende Möglichkeit bestehenden Sozialpartnermodellen beizutreten. Das ist bisher nur möglich, wenn bei Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der jeweilige Tarifvertrag einschlägig wäre (§ 24 BetrAVG).

Dieses Kriterium kann in der Fläche derzeit lediglich durch den Tarifvertrag „Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in der chemischen Industrie“ erfüllt werden. Es ist auch absehbar, dass nicht für alle Branchen ein SPM vereinbart wird. Eine branchenübergeifende Öffnung wäre also wünschenswert.

Unternehmen der Chemiebranche, die sich für eine rBZ interessieren, sollten ihre Beitrittsmöglichkeiten prüfen lassen. Für Unternehmen aus anderen Branchen kommt die rBZ in Betracht, wenn sie über Haustarifverträge verfügen oder bereit sind, solche abzuschließen. Die Gestaltung des Modells und die Auswahl der Anbieter erfordern Geduld und mehrmonatige Projektarbeit, die wir gerne übernehmen.

Alle anderen Unternehmen sollten ihre Beitrittsmöglichkeiten zu bestehenden Sozialpartnermodellen – auch mit Blick auf die künftigen Neuerungen prüfen lassen. 

PwC Legal berät Sie in jeder der vorgenannten Konstellationen gerne!