Gesellschaftsrecht

Neues Zeitfenster für grenzüberschreitende Verschmelzungen mit UK aufgrund Einigung im britischen Parlament zum Austrittsabkommen

Verfasst von

Dirk Krome

Am 22. Januar 2020 hat sich das britische Parlament nach einigem Hin und Her auf einen Wortlaut für das sog. „European Union (Withdrawal Agreement) Bill 2019-2020“ („UK Brexit-Gesetz“) verständigt und dieses verabschiedet. Die englische Königin hat das Gesetz am 23. Januar 2020 gebilligt. Damit ist zugleich das zuletzt von Boris Johnson für das Vereinigte Königreich verhandelte Austrittsabkommen mit der EU ratifiziert und der „No Deal-Brexit“ abgewendet.

Zustandekommen des Austrittsabkommens

Boris Johnson hat damit „geliefert“: Das ursprünglich von seiner Vorgängerin Theresa May mit der EU ausgehandelte und später von ihm im Hinblick auf das sog. Protokoll zu Irland/Nordirland neu verhandelte Austrittsabkommen ist am 12. November 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (2019/C 384 I/01).

Das Inkrafttreten hängt gemäß Art. 185 davon ab, dass auf beiden Seiten die jeweils zur Ratifizierung erforderlichen Verfahren durchlaufen werden. Im Vereinigten Königreich ist dies nun mit dem UK Brexit-Gesetz geschehen.

Vorausgesetzt, dass auch das EU-Parlament das Abkommen in der nächsten Woche ratifiziert und die erforderlichen Unterschriften geleistet werden, wird das Abkommen rechtzeitig am 1. Februar 2020 in Kraft treten, unmittelbar im Anschluss an den Brexit.

Vorbereitungen auf den Brexit im Vereinigten Königreich

Im Vereinigten Königreich waren bereits mit Blick auf den ursprünglich vorgesehenen Austrittstermin (29. März 2019) zahlreiche Gesetze erlassen worden, um die Folgen eines „No Deal-Brexit“ abzuschwächen. So war im Juni 2018 mit dem „European Withdrawal Act 2018” unter anderem das Unionsrecht, das am Tag des Brexit gilt, als nationales Recht in das eigene Rechtssystem überführt worden, allerdings mit einer weitreichenden Befugnis für die britische Regierung, das so eingeführte Unionsrecht ohne zwingende weitere Befassung des Parlaments zu ändern.

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, verfolgte der britische Gesetzgeber von Anfang an eine sehr strenge Linie: Mit den sog. „Companies, Limited Liability Partnerships and Partnerships (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019” verfügte die britische Regierung im Frühjahr 2019, dass unter anderem alle begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungen am Tag des Brexit automatisch auf Eis gelegen hätten, d.h. bei einem „No Deal-Brexit“ wären mit dem Brexit (31. Januar 2020, 24:00 Uhr) auf britischer Seite zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren nicht weiter betrieben worden. Die britische Regierung informierte auf ihrer Website darüber, dass alle grenzüberschreitenden Verschmelzungen bis zum Brexit abgeschlossen und registriert sein müssen. Entsprechend groß war die Unsicherheit, ob grenzüberschreitende Verschmelzungen noch erfolgreich abgeschlossen werden konnten oder nicht, zumal der Brexit bekanntlich mehrfach verschoben wurde.

Inhalt des Austrittsabkommens aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Das Austrittsabkommen sieht in Art. 126, 127 einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich fort gilt. Es enthält darüber hinaus keine speziellen Regelungen für das Gesellschaftsrecht oder gar für grenzüberschreitende Verschmelzungen.

Für den Übergangszeitraum bedeutet dies aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, dass sich vorerst nichts ändert: Deutsche und britische Gesellschaften sind auf Basis der vom EuGH entwickelten sog. europäischen Gründungstheorie weiter gegenseitig als solche anzuerkennen. Grenzüberschreitende Verschmelzungen bleiben weiter zulässig. Das UK Brexit-Gesetz sieht vor, dass die zuvor am „brexit day“ vorgesehenen Folgen erst mit Ablauf des Übergangszeitraums eintreten.

Wenn nach Ablauf des Übergangszeitraums, sei es bilateral zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich oder zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, keine neue Vereinbarung in Kraft tritt, treten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Konsequenzen ein, die auch bei einem „No Deal-Brexit“ schon zum 1. Februar 2020 eingetreten wären:

Das Vereinigte Königreich (UK) qualifiziert dann als Drittland. Die europäische Gründungstheorie wird im Verhältnis zu UK nicht mehr gelten. Insbesondere in UK gegründete Kapitalgesellschaften (Limited, plc und LLC) mit Verwaltungssitz in Deutschland werden in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaften anerkannt werden (Anwendung der strengen Sitztheorie aus deutscher Sicht). Es kommt zu einer Statutenverdoppelung mit einer Vielzahl daraus resultierender Probleme. Diese reichen von Fragen der Haftung über Unklarheiten bei der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretung der betroffenen Gesellschaften, der Rechts- und Parteifähigkeit in Deutschland bis hin zu Problemen bei der Vollstreckung von Titeln, die wechselseitig nicht anerkannt werden.

Folgen des Austrittsabkommens für grenzüberschreitende Verschmelzungen

Das Austrittsabkommen führt zu einem neuen Zeitfenster für die Umsetzung grenzüberschreitender Verschmelzungen zwischen Deutschland und UK. Soweit bei einer solchen Maßnahme keine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretern über die unternehmerische Mitbestimmung verhandelt werden muss, kann eine grenzüberschreitende Verschmelzung aus Deutschland nach UK in rd. 6 Monaten und eine solche von UK nach Deutschland in rd. 4 Monaten umgesetzt werden. Sämtliche jetzt schon begonnenen und noch beginnenden grenzüberschreitenden Verschmelzungen müssen zwingend bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen, sein, weil die im Vereinigten Königreich zuständigen Stellen (Companies House und High Court) auf Basis der vorgenannten „Regulations“ ab dem 1. Januar 2021 dann noch laufende Verfahren nicht weiterbearbeiten und vollziehen werden. Daran ändert auch die in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eingeführte Übergangsvorschrift in § 122m UmwG nichts.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums, d.h. ab dem 1. Januar 2021, werden grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht mehr zulässig sein.

Praxishinweise

Wer noch eine grenzüberschreitende Verschmelzung mit UK plant, sollte dies jetzt in Angriff nehmen.

Wer eine britische Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland hat, sollte dringend überlegen, ob nicht die grenzüberschreitende Verschmelzung dieser Gesellschaft auf eine dafür in Deutschland neu gegründete oder schon bestehende Gesellschaft ein Weg ist, künftige Probleme im Hinblick auf die drohende Statutenverdoppelung zu vermeiden und dies jetzt prüfen lassen und umsetzen.

Wer sich noch nicht um die Folgen des Brexit gekümmert hat, sollte den Übergangszeitraum bis 31. Januar 2020 nutzen, dies jetzt anzugehen. Für weitere Hinweise wird auf das in Kürze erscheinende Brexit-Handbuch verwiesen.