Datenschutz und Cybersecurity

LG Detmold: Ausschluss des Anspruchs auf Datenauskunft nach der DSGVO

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Werden personenbezogene Daten von einer natürlichen Person verarbeitet, hat diese grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Landgericht Detmold (Urteil vom 26.10.2021 – 02 O 108/21) hat jüngst zu der Reichweite dieses Anspruchs geurteilt und einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung eine Absage erteilt.

Gegenstand des Verfahrens

Das Landgericht Detmold hat in dem Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers entschieden. Der Kläger war der Ansicht er habe nach einer Beitragsanpassung zu viel gezahlt. Um die Richtigkeit der Beitragserhöhung zu überprüfen, beantragte der Kläger u.a. ihm mehrere Auskünfte über die Erhöhungsverlangen der Beklagten zu übersenden.

Bei Rechtsmissbräuchlichkeit – kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO

Im Rahmen des Urteils setzte sich das Gericht u.a. mit der Frage auseinander, ob der begehrte Anspruch auf Auskunft auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gestützt werden könne. Laut dem Landgericht Detmold sei dies ausgeschlossen, wenn dem Auskunftsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegenstehe. Dies sei dann der Fall, wenn es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck handele. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO diene dem Betroffenen dazu, „sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Dieser Zweck ergebe sich aus Erwägungsgrund 63 DSGVO. Der Anspruch diene nicht dazu ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht gegenüber Unternehmern zu schaffen. Sofern der Anspruchsteller mit seinem Begehren ausschließlich Leistungsansprüche begehrt, sei dies nicht von Art. 15 DSGVO umfasst.

Fazit:

Diese Entscheidung kann nicht dahin verstanden werden, dass Auskunftsansprüche leichter abgewehrt werden können. Nur offensichtlich sachfremde Begehren dürfen Verantwortliche danach ablehnen. Halbwegs versierte Anspruchsteller werden dies nicht offenlegen, selbst wenn eine sachfremde Motivation das Auskunftsbegehren treibt.