Nationale Umsetzung der CISAF: Bundesregelung zur Förderung von Netto-Null-Technologien
Autoren dieses Beitrags sind Vildan Özen und Steffen Sühnel.
Die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Clean Industrial State Aid Framework („CISAF“) vom 25. Juni 2025 ist ein wegweisendes Instrument zur beihilfekonformen Förderung einer sauberen Industrie. Insbesondere Abschnitt 6.1 erfordert die Umsetzung auf nationaler Ebene, um Investitionshilferegelungen zu etablieren, die den Übergang zu Netto-Null-Technologien unterstützen.
Auf Grundlage von Abschnitt 6.1 des CISAF wurde in Deutschland eine Bundesregelung Netto-Null-Technologien entwickelt und zur Genehmigung bei der Kommission eingereicht. Die Europäische Kommission hat diese Bundesregelung am 05.02.2026 mit einem maximalen Fördervolumen von drei Milliarden Euro genehmigt.SA.121215, CISAF: Bundesregelung zu Netto-Null-TechnologienShow Footnote
Die CISAF-Bundesregelung für Netto-Null-Technologien („die CISAF-Bundesregelung“) setzt die europäischen CISAF-Vorgaben auf nationaler Ebene in Deutschland um und schafft eine beihilferechtliche Grundlage für Förderprogramme und Einzelförderungen von Bund, Ländern und Kommunen zur Unterstützung von Investitionen in Netto-Null-Technologien. Unternehmen können Förderanträge im Rahmen der nationalen Programme stellen, ohne dass für jede einzelne Förderung eine gesonderte Notifizierung oder Anmeldung bei der Kommission notwendig ist. Beihilfen können bis zum 31. Dezember 2030 gewährt werden und stehen Unternehmen in ganz Deutschland offen.
Fördergegenstand (Abschnitt 6.1 CISAF - Investitionsbeihilferegelungen)
Die CISAF-Bundesregelung gilt für Unternehmen in Deutschland, die in den in der Regelung definierten Wirtschaftsbereichen tätig sind. Förderfähig sind insbesondere Investitionen in:
- Endprodukte der Netto-Null-Technologien (zum Beispiel PV-Module, Windturbinen, Batteriezellen, Wärmepumpen, Elektrolyseure).
- Wichtige spezifische Bauteile dieser Technologien.
- Kritische Rohstoffe, die für die Herstellung dieser Technologien erforderlich sind.
Die Regelung unterstützt den Aufbau zusätzlicher Produktionskapazitäten entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette von Netto‑Null‑Technologien. Dies umfasst insbesondere die Herstellung von Endprodukten, zentralen technologischen Komponenten sowie zugehöriger kritischer Vorprodukte in den Bereichen erneuerbare Energien, Energiespeicherung, Wasserstoff, industrielle Dekarbonisierung, Netzinfrastruktur und nachhaltige Mobilität.
Hierzu zählen unter anderem Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energie (insbesondere Solar‑ und Windtechnologien), Energiespeicherlösungen einschließlich Batterien und elektrochemischer Speichersysteme, Wasserstoff‑ und Elektrolysetechnologien, CO₂‑Abscheidungs‑ und ‑Speicherlösungen sowie zentrale Stromnetz‑ und Ladeinfrastrukturen. Ergänzend werden elektrische Antriebssysteme für verschiedene Verkehrsträger sowie ausgewählte weitere strategische Technologien und deren Schlüsselkomponenten erfasst.
Beihilfeintensitäten und Höchstbeträge
Förderfähige Kosten umfassen materielle Vermögenswerte (zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Maschinen) sowie immaterielle Vermögenswerte (zum Beispiel Patente, Know‑how, IP‑Rechte und Lizenzen), sofern diese dem Projekt zugeordnet und abschreibungsfähig sind.
Die Förderung erfolgt durch direkte Zuschüsse, Steuervergünstigungen und Zinszuschüsse für neue Darlehen, wobei strenge Richtlinien für die Förderfähigkeit und Beihilfeintensität befolgt werden müssen.
Die CISAF-Bundesregelung erlaubt staatliche Beihilfen mit einer Beihilfeintensität von bis zu 20 Prozent in Fördergebieten nach Artikel 107(3)(c) AEUV, wobei die Beihilfe 200 Millionen Euro nicht überschreiten darf. In Nicht-Fördergebieten darf die Beihilfeintensität 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen, die maximale Beihilfe ist auf 150 Millionen Euro je Vorhaben begrenzt. Insofern sind auch verschiedene Vorhaben eines Unternehmens grundsätzlich förderfähig.
Für kleine Unternehmen können die Beihilfeintensitäten um zusätzliche 20 Prozent erhöht werden, und für mittlere Unternehmen um zehn Prozent. Beihilfen können für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewährt werden, wobei diese Vermögenswerte an das betreffende Gebiet gebunden sind. Wichtig ist, dass der Eigenbeitrag des Empfängers mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten beträgt.
Zentrale Voraussetzungen für Antragsteller
Um Fördermittel im Rahmen der CISAF‑Bundesregelung zu erhalten, müssen Unternehmen mehrere zentrale Voraussetzungen erfüllen. Der Förderantrag ist vor Beginn der Arbeiten zu stellen, damit die Beihilfe einen tatsächlichen Einfluss auf die Investitions‑ und Standortentscheidung entfalten kann.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel gedeckt werden. Diese Eigenfinanzierung kann aus eigenen Ressourcen oder durch Fremdfinanzierung erfolgen, darf jedoch keine öffentliche Unterstützung enthalten.
Ein weiteres wesentliches Element ist die Standortbindung. Unternehmen müssen sich verpflichten, die geförderte Investition nach Abschluss des Projekts für mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass in den zwei Jahren vor Antragstellung keine Standortverlagerung innerhalb des EWR erfolgt ist und dass eine solche Verlagerung auch in den zwei Jahren nach Abschluss der Investition ausgeschlossen bleibt.
Von besonderer Bedeutung ist die Standort‑ und Investitionsentscheidung selbst. Der CISAF verlangt ausdrücklich, dass die zuständige Bewilligungsbehörde vor Gewährung der Beihilfe prüft, ob ein konkretes Risiko besteht, dass das Investitionsvorhaben ohne Förderung nicht im EWR umgesetzt würde. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Informationen.
Zu diesem Zweck müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, dass ein tatsächlicher Förderbedarf besteht, etwa durch belastbare Unterlagen. Zudem ist aufzuzeigen, dass die staatliche Beihilfe entscheidend für die Investitions‑ oder Standortentscheidung ist und dass das Projekt ohne Förderung nicht im EWR realisiert würde. Dies umfasst auch eine plausible Darstellung alternativer Investitions‑ oder Standortszenarien außerhalb des EWR, gegebenenfalls in Form einer kontrafaktischen Analyse (klicken Sie hier für weitere Informationen). Schließlich müssen Nachweise über potenzielle Subventionen in Drittstaaten sowie die Bestätigung erbracht werden, dass die Beihilfe keine negativen Auswirkungen auf den regionalen Zusammenhalt und den Binnenmarkt haben wird.
Vom TCTF zum CISAF: Neuer europäischer Beihilferahmen und nationale Verzahnung mit der GRW
Auf europäischer Ebene ersetzt der CISAF zugleich den bisherigen Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF), der als temporäres Kriseninstrument zur Bewältigung der Energiekrise und geopolitischer Spannungen eingeführt worden war. Der CISAF knüpft an die unter dem TCTF gewonnenen Erfahrungen an, geht jedoch deutlich darüber hinaus.
Anders als beim TCTF werden Beihilfen im Rahmen des CISAF vorhabensbezogen und nicht mehr unternehmensbezogen gewährt. Zudem etabliert der CISAF dauerhafte Verfahrensvereinfachungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen und richtet den Fokus klar auf die Dekarbonisierung der Industrie, den Ausbau erneuerbarer Energien und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.
Die nationale Umsetzung des CISAF steht zugleich im Kontext des neuen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 2026, der eine stärkere Ausrichtung auf Transformation, Nachhaltigkeit und europarechtskonforme Förderinstrumente vorsieht. Der Koordinierungsrahmen integriert ausdrücklich die CISAF Bundesregelung Netto Null Technologien als beihilferechtliche Nachfolgeregelung zur auslaufenden BKR Bundesregelung Transformationstechnologien. Dadurch erweitert sich der förderpolitische Handlungsspielraum der GRW insbesondere für Transformations und Kapazitätsinvestitionen von Unternehmen, einschließlich Großunternehmen, deutlich. Die Verzahnung von GRW und CISAF ermöglicht es den Ländern, Investitionsvorhaben künftig rechtskonform, zielgerichtet und unter Nutzung der erweiterten CISAF-Beihilfemöglichkeiten zu unterstützen.
Ausblick
Die CISAF-Bundesregelung stellt sicher, dass die Investitionen bis 2030 kontinuierlich gefördert werden, ohne dass eine Notifizierung an die Kommission erforderlich ist. Andere Maßnahmen im Rahmen der CISAF selbst können jedoch einer Notifizierungspflicht gegenüber der Kommission unterliegen. Mit der CISAF-Bundesregelung beschreitet Deutschland den Weg zur Klimaneutralität und sichert sich eine führende Rolle im globalen Wettlauf um Netto-Null-Technologien.