Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Neuer Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 2026: Präzisierung, Vereinfachung und zusätzliche Förderimpulse

Verfasst von

Darja Bleyl

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist seit Jahrzehnten ein zentrales Instrument zur Förderung strukturschwacher Regionen in Deutschland. Mit Inkrafttreten des neuen Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2026 erfolgen nun inhaltliche Anpassungen der wesentlichen Fördervoraussetzungen im Vergleich zum bisherigen Rahmen ab 1. Januar 2024. Für das Jahr 2026 stehen insgesamt 1,3 Milliarden Euro bereit, die jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen sowie ausgewählte Einzelaspekte näher erläutert, wobei ein Fokus auf der Förderung gewerblicher Investitionen liegt.

Schärfung der Förderziele und stärkere Ausrichtung auf Transformation

Die Hauptziele der GRW – Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Ausgleich von Standortnachteilen und Beschleunigung der Transformation zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft – bleiben weiterhin richtungsweisend. Ziel der Anpassung des Koordinierungsrahmens war die Verschlankung des Programms sowie die Erhöhung seiner Wirksamkeit. So vereinfacht die Abschaffung der bisherigen „Positivliste“ den Förderzugang bei gewerblichen Investitionen deutlich. Künftig wird die grundsätzliche Förderfähigkeit anhand einer eindeutigen Branchenliste geprüft, die als „Liste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige“ auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025) basiert. Damit entfällt der bislang komplexe und für einzelne Branchen erschwerte Zugang vollständig. Im Bereich der wirtschaftsnahen Infrastruktur wurden für die Förderung der Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten klarere Regelungen und Präzisierungen eingeführt.

Die klare Fokussierung auf Transformationsprozesse und Nachhaltigkeit deckt sich mit den europäischen Anforderungen und unterstreicht das Engagement der Bundesrepublik, Strukturpolitik im Kontext aktueller wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen weiterzuentwickeln.

Erweiterung und Konkretisierung der Förderbereiche

Während sich die grundlegenden Fördergegenstände – gewerbliche Investitionen, wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie Vernetzung und Kooperation – nicht verändert haben, erfolgt eine ausführlichere Regelung der Fördervoraussetzungen und -verfahren sowie eine Erweiterung der Förderbereiche. Unter anderem können die Länder bis Ende 2026 erstmals GRW-Mittel modellhaft für Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur bewilligen. Umfasst ist auch der Ausbau und die Sicherung der regionalen Daseinsvorsorge.

Regionalwirtschaftliche Effekte und Ausweitung der arbeitsplatzbezogenen Bemessungsgrundlage

Das bereits 2023 eingeführte Erfordernis signifikanter regionalwirtschaftlicher Effekte für die Förderung von gewerblichen Investitionen wird weiter präzisiert. Bislang musste ein Vorhaben entweder durch ein erhöhtes Investitionsvolumen oder durch die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze einen entsprechenden Beitrag leisten. Nun kommt das Kriterium der Arbeitsproduktivität hinzu: Eine Förderung ist auch möglich, wenn die Arbeitsproduktivität bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums um mindestens zehn Prozent steigt – vorausgesetzt, die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme bleibt mindestens konstant. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist damit nicht mehr zwingend erforderlich.

Die förderfähigen Investitionskosten bleiben weiterhin an die Zahl der gesicherten oder neu geschaffenen Arbeitsplätze gekoppelt. Die entsprechenden Obergrenzen wurden jedoch angehoben: Statt bisher 750.000 Euro je geschaffenem und 500.000 Euro je gesichertem Arbeitsplatz gelten im neuen Koordinierungsrahmen nun 1.000.000 Euro beziehungsweise 750.000 Euro als Bemessungsgrundlage.

Integration der Nachfolgeregelung zur BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien

Unter anderem für Großunternehmen dürfte von besonderem Interesse sein, dass der neue GRW-Koordinierungsrahmen die Förderung von Investitionsvorhaben auf Grundlage der Nachfolgeregelung der am 31. Dezember 2025 auslaufenden BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien ermöglicht. Die Nachfolgeregelung wird derzeit als „CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien“ bezeichnet und befindet sich in der Abstimmung mit der Europäischen Kommission, deren Genehmigung noch aussteht.

Der „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF), auf dem die Nachfolgeregelung beruht, ist ein neuer Beihilferahmen der EU-Kommission vom Juni 2025, der die Förderung sauberer und emissionsarmer Technologien unterstützen soll, um den Übergang der Industrie zur Netto-Null-Emission zu beschleunigen. Er schafft klare Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen, die umweltverträgliche industrielle Investitionen in Deutschland ermöglichen und so einen Beitrag zum europäischen Green Deal leisten.

Durch die Integration der CISAF-Bundesregelung im neuen Koordinierungsrahmen erweitert die GRW ihre Fördermöglichkeiten deutlich. Dies öffnet Unternehmen neue Chancen, Transformationsinvestitionen auch jenseits der bisherigen Koordinierungsrahmen-Bedingungen rechtskonform und effizient mit Beihilfen zu unterstützen. So kann – wie bei KMU – für Unternehmen, die die Voraussetzungen des CISAF erfüllen, neben der Errichtung neuer Betriebsstätten unter anderem die Erweiterung bestehender Betriebsstätten gefördert werden.

Fazit

Der Koordinierungsrahmen ab 2026 baut inhaltlich auf dem bisherigen Rahmen 2024 auf und setzt verlässliche Förderstandards fort. Mit dem Ziel der besseren Wirksamkeit wurde er jedoch vereinfacht. Wesentliche Konkretisierungen, insbesondere die Integration der beihilferechtlichen Nachfolgeregelung zur BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien („CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien“), markieren einen wichtigen Schritt hin zu einer zukunftsorientierten und europarechtskonformen Strukturförderung in Deutschland.

Nun sind die Bundesländer gefordert, die Vorgaben des neuen Koordinierungsrahmens in ihre jeweilige Förderpraxis (Förderrichtlinien, Förderprogramme etc.) umzusetzen. Unter anderem mit Blick auf die teils angespannte Haushaltssituation in den Ländern können die Bundesländer auch strengere Regelungen als die des neuen Koordinierungsrahmens ihren Förderungen zugrunde legen. Zuwendungsgeber und Antragsteller sollten die neuen Rahmensetzungen genau prüfen und ihre Förderstrategien entsprechend anpassen.