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Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – Herausforderungen erkennen, Compliance sichern

Verfasst von

Dr. Tobias von Tucher, LL.M. Eur

Co-Autor:innen dieses Beitrags sind Clemens Bauer, Rechtsanwalt und Manager bei PwC Legal und Dr. Sylwia Patron Ravida, Managerin im Bereich Sustainability bei PwC Deutschland.

Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) markiert einen Paradigmenwechsel im europäischen Verpackungsrecht. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG sowie weite Teile des nationalen Verpackungsrechts ab.

Zur praktischen Umsetzung und Ausgestaltung des Vollzugs passen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Verpackungsregelwerke an, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten, Verfahren, Register- und Meldeverfahren, Marktüberwachung und Sanktionen. Dabei findet die Verordnung mit ersten Pflichten ab dem 12. August 2026 Anwendung; weitere Anforderungen werden sukzessive bis 2030 und darüber hinaus ausgerollt.

Anders als vielfach angenommen handelt es sich dabei nicht um einen völligen Neuanfang: Die PPWR baut auf bestehenden Strukturen auf und entwickelt diese weiter. Unternehmen, die bereits heute mit dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG), LUCID-Registrierungen und der Systembeteiligung vertraut sind, können auf vorhandene Compliance-Strukturen aufbauen. Dennoch bringt die Verordnung erhebliche neue Anforderungen mit sich, die je nach Unternehmensprofil unterschiedlich stark durchschlagen.

Weiterentwicklung statt Revolution – was bleibt, was sich ändert

Die PPWR steht in der Tradition europäischer Produktregulatorik und verfolgt einen bewusst harmonisierenden Ansatz. Nationales Register (in Deutschland: Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID) und bestehende EPR-Strukturen (erweiterte Herstellerverantwortung/Extended Producer Responsibility) sollen fortgeführt werden. Gleichzeitig sind Anpassungen der Registrierungsanforderungen und Datenabforderungen zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß PPWR zu erwarten.

Was sich jedoch grundlegend ändert, ist der Tiefgang der Anforderungen: Die PPWR führt EU-weit harmonisierte Datenmodelle und Berichtsformate ein, etabliert eine produktrechtliche Konformitätssystematik mit Konformitätserklärungen und technischer Dokumentation, normiert verbindliche Recyclingfähigkeits-Grades als Marktzugangsvoraussetzung und setzt erstmals messbare Grenzwerte für Leerraum und Mindestrezyklatanteile.

Unternehmen sollten die Übergangsfrist daher nicht unterschätzen: Die Vorbereitung erfordert eine systematische Bestandsaufnahme, die Anpassung interner Prozesse und – in vielen Fällen – eine intensive Abstimmung mit Lieferanten.

Wer ist betroffen? – Eine differenzierte Betrachtung

Die PPWR adressiert alle Wirtschaftsbeteiligten entlang der Wertschöpfungskette, differenziert jedoch nach Rollen und Verantwortlichkeiten.

  • Unternehmen im Kernanwendungsbereich – also Hersteller von Verpackungen, Importeure verpackter Produkte aus Drittstaaten und Erstinverkehrbringer im B2C- und B2B-Bereich – tragen die volle Last der neuen Anforderungen. Sie unterliegen direkten Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten in allen EU-Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind. Hinzu kommen umfassende Dokumentationspflichten, Konformitätsbewertungen und die Pflicht zur Vorlage einer EU-Konformitätserklärung für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen.
  • Unternehmen am Rande des Anwendungsbereichs – etwa B2B-Distributoren mit geringen Verpackungsmengen oder reine Wiederverkäufer – profitieren von vereinfachten Regeln. So gelten etwa für Unternehmen mit einem jährlichen Verpackungsaufkommen unter zehn Tonnen reduzierte Berichtspflichten. Dennoch bestehen auch für diese Gruppe substantielle Sorgfaltspflichten: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten ordnungsgemäß bei nationalen Registern und/oder Behörden registriert sind und die bezogenen Verpackungen den materiellen Anforderungen der PPWR entsprechen.

Die praktische Relevanz dieser Unterscheidung ist erheblich: Während Unternehmen im Kernanwendungsbereich umfassende Compliance-Strukturen aufbauen müssen, können weniger stark betroffene Unternehmen mit gezielten, risikobasierten Maßnahmen ihre Pflichten erfüllen.

Zentrale Praxisherausforderungen

Die Umsetzung der PPWR stellt Unternehmen vor eine Reihe konkreter operativer Herausforderungen.

  • Datenmanagement und Berichtswesen

    Die PPWR fordert EU-weit harmonisierte Datenmodelle gemäß Annex IX PPWR, die deutlich über das bisherige nationale Meldewesen hinausgehen. Unternehmen müssen künftig jährlich bis zum 1. Juni Berichte nach dem neuen Format einreichen - aufgeschlüsselt nach Materialfraktionen, Verpackungskategorien und Zielländern.

    Die Herausforderung in der Praxis: Viele Unternehmen verfügen zwar über ERP-Daten zu Verpackungsmengen, jedoch nicht in den PPWR-konformen Formaten. Erforderlich ist daher häufig der Neuaufbau eines Reporting-Datenmodells mit entsprechender Stammdatenpflege und internen Kontrollen. Die Aufbewahrungspflichten sind ebenfalls beachtlich: Fünf Jahre für Einwegverpackungen, zehn Jahre für Mehrwegverpackungen.
  • Registrierung in mehreren EU-Mitgliedstaaten

    Die PPWR verlangt eine EU-weite Registrierung in nationalen EPR- bzw. Verpackungsregistern für alle Märkte, in denen verpackte Produkte in Verkehr gebracht werden. Für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Vertrieb - insbesondere im Fernabsatz - bedeutet dies die Pflicht zur Registrierung in jedem Zielland. Gegebenenfalls ist zudem die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters (Authorized Representative) je Mitgliedstaat erforderlich.
  • Lieferantenmanagement und Konformitätsprüfung

    Importeure und Distributoren unterliegen umfassenden Prüf- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Verpackungskonformität ihrer Lieferanten. Importeure müssen sicherstellen, dass eine EU-Konformitätserklärung vorliegt, die technische Dokumentation verfügbar ist und alle materiellen Anforderungen - etwa Stoffbeschränkungen, Rezyklatanteil und Design for Recycling - erfüllt sind.

    In der Praxis zeigt sich: Viele Lieferanten, insbesondere aus Nicht-EU-Staaten, liefern derzeit unzureichende Materialinformationen, fehlende Kennzeichnungen und keine belastbaren Nachweise zu Zusammensetzung oder Recyclingfähigkeit. Die Etablierung eines strukturierten Lieferanten-Onboardings mit verpflichtender Datenabfrage, jährlicher Revalidierung und vertraglicher Absicherung wird damit zur zentralen Compliance-Aufgabe.
  • Kennzeichnungspflichten

    Die PPWR führt harmonisierte Sortierkennzeichnungen, Materialkennungen und eine EPR-Identifikation über digitale Kennzeichnungen (z. B. QR-Codes) ein. Die Anforderungen werden gestaffelt wirksam: EPR-Identifikation via digitaler Kennzeichnung ab Februar 2027, harmonisierte Sortierkennzeichnung ab August 2028, Kennzeichnung für Mehrwegverpackungen ab Februar 2029.

    Die Umsetzung erfordert eine langfristige Kommunikation mit Lieferanten, die Etablierung zentraler Kennzeichnungsstandards mit Freigabe-Workflow sowie eine systematische Fotoprüfung und Dokumentation eingehender Verpackungsartikel.
  • Verbote bestimmter Verpackungsformate

    Ab dem 1. Januar 2030 sind bestimmte Verpackungsformate nach Annex V verboten, insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoffen, wie bspw. Schrumpf- und Umverpackungsfolien.

    Unternehmen sollten bereits jetzt ein Portfolio-Screening gegen Annex V durchführen und die Ergebnisse dokumentieren.
  • Leerraum-Minimierung

    Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte gilt eine maximale Leerraum-Quote von 50 Prozent für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Füllmaterialien wie Luftpolster, Styropor oder Papierschnipsel zählen dabei als Leerraum. Viele Unternehmen verfügen bislang über keine dokumentierten Leerraum-Berechnungen oder Kriterien für „minimal notwendig". Die Erstellung einer Empty-Space-Matrix pro Produktgruppe und deren Integration in Packanleitungen wird daher erforderlich.

Unterschätzte Komplexität: Delta zum bestehenden deutschen Recht

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Annahme, mit bestehender VerpackG-Compliance sei der Großteil der Arbeit bereits erledigt. Tatsächlich sind die Unterschiede erheblich:

Nach deutschem Verpackungsrecht bestehen, je nach Verpackungsart, Registrierungspflichten unabhängig davon, ob eine Systembeteiligungspflicht greift. Die Systembeteiligung ist ein zusätzlicher Pflichtlayer für bestimmte Verpackungen, insbesondere solche, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Die PPWR geht darüber hinaus deutlich weiter. Sie erfasst Verpackungen grundsätzlich umfassend, einschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Beispiel Transportverpackungen, etc.), und etabliert hierfür ein EU-weit harmonisiertes Registrierungs- und Reporting-Regime im Kontext der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Berichterstattung erfolgt bislang in nationalen Formaten mit flexibler Frequenz; künftig gelten EU-harmonisierte Datenmodelle mit fester Jahresfrist.

Eine Konformitätserklärungspflicht für Verpackungen existiert im deutschen Recht bislang nicht – die PPWR führt diese nach dem Vorbild der Produktsicherheitsregulierung ein.

Auch inhaltlich verschärfen sich die Anforderungen: Der ZSVR-Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit galt bisher als Orientierung; die PPWR etabliert verbindliche A/B/C-Grades als Marktzugangsvoraussetzung ab 2030/2038. Rezyklatanteile waren bisher sektorspezifisch geregelt (etwa für PET-Flaschen); künftig gelten allgemeine Mindestquoten für alle Kunststoffverpackungen. Das bisherige Minimierungsprinzip ohne Grenzwerte wird durch messbare Kriterien mit maximal 50 Prozent Leerraum ersetzt.

Handlungsempfehlungen

Die Vielzahl der Anforderungen erfordert eine klare Priorisierung. Die konkrete Reihenfolge hängt dabei vom Einzelfall ab – insbesondere von der Rolle des Unternehmens in der Wertschöpfungskette, dem aktuellen Reifegrad der Compliance-Strukturen und den betroffenen Verpackungstypen. Gerne unterstützen wir mit einem individuellen Priorisierungsmodell, das diese Faktoren berücksichtigt.

Unabhängig vom Einzelfall gilt: Höchste Priorität haben jene Anforderungen, die bereits zum 12. August 2026 wirksam werden. Dazu zählen insbesondere der Aufbau der Konformitätsprüfung (DoC) für Importe und Distribution, die Einführung eines PPWR-konformen Datenmanagements sowie die Prüfung des Lieferanten-Registrierungsstatus.

Weitere Handlungsfelder – etwa die Aktualisierung der LUCID-Registrierungsdaten, die Vorbereitung auf die neuen Kennzeichnungspflichten, das Portfolio-Screening gegen die Formatverbote nach Annex V oder die Implementierung der Leerraum-Minimierung – können zeitlich abgeschichtet werden, da die entsprechenden Anforderungen gestaffelt in Kraft treten.

Pragmatisch und lösungsorientiert: Unser Beratungsansatz

Die PPWR betrifft Unternehmen unterschiedlich stark - und genau so differenziert sollte auch die Umsetzungsstrategie sein. Ein Ansatz, der für alle Unternehmen identische Maßnahmen vorsieht, verfehlt das Ziel. Ebenso wenig hilft eine rein theoretische Aufarbeitung der Rechtslage ohne Blick auf die operative Realität.

Wir setzen daher auf einen dreistufigen Ansatz:

  1. Strukturierte Betroffenheitsanalyse. Am Anfang steht die Frage, welche Bedeutung die PPWR konkret für ein Unternehmen hat. Fallen das Unternehmen oder seine Verpackungen nicht oder nur randständig in den Anwendungsbereich, kann das Thema sachgerecht priorisiert werden – wichtig ist, auch dies zu dokumentieren.
  2. Verhältnismäßige Umsetzung. Für Unternehmen im Kernanwendungsbereich entwickeln wir maßgeschneiderte Compliance-Strukturen, die Rechtssicherheit herstellen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erzeugen. Für weniger stark betroffene Unternehmen empfiehlt sich eine schlanke Sorgfaltspflichtenregelung, die die wesentlichen Verfahren und Prozesse dokumentiert.
  3. Operative Verankerung. Compliance endet nicht bei der rechtlichen Analyse. Wir unterstützen bei der Integration in bestehende ERP-Systeme, beim Aufbau von Lieferanten-Qualifizierungsprozessen und bei der Schulung relevanter Mitarbeiter.

Der zentrale Erfolgsfaktor liegt dabei in der frühzeitigen Abstimmung mit Lieferanten: Viele Pflichten – insbesondere Kennzeichnung und Materialdokumentation – können nur durch die vorgelagerte Wertschöpfungskette erfüllt werden. Wer hier spät agiert, riskiert Engpässe und Compliance-Lücken.

Fazit und Ausblick

Die PPWR ist keine Abkehr vom Bewährten, sondern eine ambitionierte Weiterentwicklung. Sie schafft EU-weit einheitliche Spielregeln und erhöht die Anforderungen an Dokumentation, Harmonisierung und Nachweisführung deutlich. Unternehmen, die jetzt strukturiert handeln, schaffen Transparenz über den Handlungsbedarf, stellen Rechtssicherheit her und minimieren potenzielle Haftungsrisiken.

Eine vollständige Rücknahme oder wesentliche Abschwächung der PPWR ist wenig wahrscheinlich. Die PPWR ist Ausdruck eines langfristigen regulatorischen Trends hin zu mehr Produktverantwortung und Kreislaufwirtschaft – und bündelt erstmals Marktzugangsvorgaben für Verpackungen (unter anderem Designanforderungen, Kennzeichnung, Konformität von Verpackungen) mit EPR-Pflichten (zum Beispiel Registrierung, Finanzierung, Reporting, etc.) in einem EU-Rechtsrahmen. Unternehmen sind gut beraten, dies nicht als vorübergehende Belastung, sondern als strategische Weichenstellung zu begreifen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung – von der ersten Betroffenheitsanalyse bis zur operativen Implementierung.

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