Ungehinderter Zugang des Aktionärs zur Hauptversammlung (BGH, Beschluss vom 8.7.2025 – II ZR 24/24)
Das Verbot, an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mit Geräten, die auch zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, teilzunehmen, kann einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht aus § 118 AktG darstellen. Zu dieser Feststellung kam der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Beschluss vom 8. Juli 2025.
1. Problemstellung
In Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften wächst das Bedürfnis, unzulässige Bild- und Tonaufzeichnungen zu verhindern. Zugleich steht dieses Schutzinteresse im Spannungsverhältnis zum aktienrechtlich verbürgten Teilnahmerecht der Aktionäre, das ihnen eine sachgerechte Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte ohne unzumutbare Hürden sichern soll.
2. Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts
In der Einladung zur Hauptversammlung einer AG hieß es, dass zur „Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre“ Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet sind. „Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt werden.“ Als Ausgleich sollten eine zentrale Telefonnummer für die Erreichbarkeit sowie im Saal bereitgestellte Internet-Computer dienen. Mehrere Aktionäre verweigerten die Abgabe ihrer Geräte und wurden nicht zugelassen. Ihre Anfechtungsklagen hatten vor dem LG Berlin und dem Kammergericht (KG, Urteil vom 26.1.2024 – 14 U 122/22) Erfolg.
Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und wertete die Vorgehensweise als unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG. Aus § 118 AktG folge, dass der ungehinderte Zugang zu den Versammlungsräumen unter zumutbaren Bedingungen Teil des Teilnahmerechts ist. Die Gesellschaft müsse eine störungsfreie und sachgemäße Wahrnehmung der Aktionärsrechte ermöglichen und dürfe diese nicht unverhältnismäßig beschneiden. Ein pauschales Verbot der Mitführung aufnahmefähiger Geräte könne daher einen unzulässigen Eingriff darstellen. Die Beurteilung hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Bewertung
Die Entscheidung ist von erheblicher Praxisrelevanz. Angesichts der faktischen Ubiquität von Smartphones kann eine generelle Abgabepflicht zwar unerlaubte Mitschnitte erschweren, birgt aber erhebliche Risiken: Werden Beschlüsse anschließend angefochten, kann ein solcher Eingriff in das Teilnahmerecht die Beschlussmängelstreitigkeit befeuern. Die instanzgerichtlichen Entscheidungen sowie der Beschluss des BGH legen nahe, dass anlasslose, pauschale Verbote problematisch sind. Abweichendes kann gelten, wenn es dokumentierte Vorfälle unzulässiger Aufzeichnungen gab und mildere Mittel versagt haben. In Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen sollte deshalb sorgfältig die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Geräteverbots geprüft und weniger eingriffsintensive Maßnahmen erwogen werden, um zu vermeiden, dass aus dem Sicherheitsschutz ein Einfallstor für erfolgreiche Anfechtungen wird.
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