Datenschutz und Cybersecurity

Leistungsüberwachung mittels Handscanner: Amazon gewinnt vor Verwaltungsgericht

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Das Verwaltungsgericht Hannover hat laut Presseinformation im Verfahren der Amazon Logistik Winsen GmbH gegen die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen über die Frage geurteilt, ob Amazon die Leistung der Beschäftigten mittels der im Logistikzentrum eingesetzten Handscanner überwachen darf.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen hatte dem Logistikunternehmen 2020 mit einem Bescheid  die „ununterbrochene Erhebung und Verwendung von bestimmten Beschäftigtendaten“ untersagt. Begründet wurde die Unterlassungsverfügung damit, dass durch eine solche Kontrolle ein ständiger Anpassungs- und Leistungsdruck entstehe und dies für die pünktliche Lieferung der Waren nicht erforderlich sei. Hiergegen hatte Amazon geklagt.

Das Verwaltungsgericht befand, dass ein solcher Anpassungs- und Überwachungsdruck im vorliegenden Fall zwar entstehe. Die Daten dienten aber dazu, durch kurzfristige Umverteilung, etwa an leistungsschwächeren Tagen oder durch deren Berücksichtigung bei der mittelfristigen Einsatzplanung, individuell auf die Bedürfnisse einzelner Mitarbeiter einzugehen. Das berechtigte Interesse an der Verarbeitung wiege schwerer. Zwar werden die Daten auch für spontane Feedbackgespräche genutzt. Es gehe jedoch nicht um eine Verhaltenskontrolle oder die Verarbeitung sensitiver Daten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Ob die Datenschutzbehörde in Berufung gehen wird, ist derzeit noch unklar.

Fazit

Die Entscheidung veranschaulicht – losgelöst von der Frage, ob sie von dem OVG Lüneburg noch überprüft wird – , dass auch eine umfassendere Analyse des Verhaltens der Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig sein kann. Maßgeblich ist, ob die Analyse genau dieser personenbezogenen Daten für wichtige Entscheidungen über betriebliche Abläufe erforderlich ist. – Da eine solche Datenverarbeitung aber auch der Mitbestimmung unterliegt, wird die konkrete Ausgestaltung in der Praxis in der Regel auf Ebene der Betriebsparteien ausgehandelt.