Gesellschaftsrecht

Kein Recht auf Löschung persönlicher Daten aus dem Vereinsregister

Verfasst von

David Santa

Dr. Robert Schiller

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 entschieden, dass ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender eines eingetragenen Vereins keinen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister hat. Der Betroffene war bis zum 28. Dezember 2004 Vorstandsvorsitzender des Vereins und beantragte im Januar 2023, dass sein Geburtsdatum und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit aus dem Vereinsregister gelöscht oder zumindest eingeschränkt verarbeitet werden. Er berief sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere auf die Artikel 17, 18 und 21, die ein Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen.

Das OLG Köln wies die Beschwerde des Betroffenen zurück und bestätigte, dass es keine Rechtsgrundlage für die begehrte Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Vereinsregister gibt. Das Gericht betonte, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Vereinsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach den §§ 3, 11 der Verordnung über das Vereinsregister (VRV) erforderlich ist. Die VRV schreibt vor, dass der vollständige Name und das Geburtsdatum des Vorstandsmitglieds sowie der Zeitpunkt des Beginns und des Endes seiner Tätigkeit im Vereinsregister einzutragen sind. Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifizierung des Vorstandsmitglieds und dem Schutz des Rechtsverkehrs mit dem Verein.

Das Gericht stellte fest, dass die DSGVO entgegen der Ansicht des Betroffenen diese nationalen Regelungen nicht verdrängt, sondern Ausnahmen und Spielräume für nationale Regelungsinhalte zulässt. Das Gericht verwies auf die Erwägungsgründe 111 und 154 der DSGVO, die die Möglichkeit einer längeren Speicherung von personenbezogenen Daten in öffentlichen Registern zum Schutz von Rechtsgeschäften vorsehen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 79a BGB gelte für die Eintragung im Vereinsregister im Übrigen der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, welche den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsgrundsatzes bilde. Es widerspricht dem Kern des Grundsatzes der Publizitätswirkung, wenn Eintragungen über einen längeren Zeitraum nicht im Vereinsregister einsehbar sind. Ein Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO, der zu einer Einschränkung der Verarbeitung von Registerdaten führt, ist deshalb durch § 79a III BGB auf Grundlage des Art. 23 I lit. e) DSGVO ausgeschlossen. 

Praxishinweis:

Die Entscheidung des OLG Köln klärt, dass die DSGVO nicht zu einer generellen Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Vereinsregistern oder anderen Arten von Registern führt. Die DSGVO lässt nationale Regelungen zu, die die Veröffentlichung und Speicherung von personenbezogenen Daten in öffentlichen Registern zum Schutz von Rechtsgeschäften vorschreiben. Ehemalige Vorstandsmitglieder müssen damit rechnen, dass ihre Namen und Geburtsdaten weiterhin im Vereinsregister erfasst und zugänglich sind, auch nachdem sie ihre Position verlassen haben.