BAG: Kein allgemeines Auskunftsrecht zu „leistungs- und verhaltensbezogenen“ Beschäftigtendaten
Am 16. Dezember 2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass keine Datenkopie nach Art 15 Abs. 3 DSGVO zu „leistungs- und verhaltensbezogenen Daten“, die nicht in der Personalakte gespeichert sind, herausgegeben werden muss (Az: 2 AZR 235/21). Die Vorinstanz, das LAG Baden-Württemberg, hatte diesen Anspruch noch angesichts der Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG mit Urteil vom 17.03.2021 als hinreichend konkretisiertes Verlangen angesehen (Az: 21 Sa 43/20).
Schon ein halbes Jahr zuvor, am 27. April 2021, hat das BAG die Anforderungen an die Bestimmtheit von Auskunftsanträgen konkretisiert (Az: 2 AZR 342/20). Ein pauschaler Anspruch auf Überlassung sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Datenverarbeitung sind und an die dienstliche E-Mail-Adresse des Beschäftigten gesendet wurden oder ihn namentlich nennen, sei zu unbestimmt.
Die Entscheidungsgründe des BAG-Urteils vom 16. Dezember 2021 liegen noch nicht vor. Es deutet sich jedoch an, dass das BAG sachrichtig konkretisierende Auskunftsansprüche fordert. In der Praxis dürfte dies die Handhabung, nämlich die Erfüllung konkreter und die Abweisung unspezifizierter Auskunftsverlangen, erleichtern. Die Rechtsprechung dürfte gleichwohl nicht verhindern, dass Beschäftigte ihr Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO weiterhin zunehmend in das Gesamtpaket von Trennungsgesprächen einführen.