Kammergericht: Facebook verstößt gegen Daten- und Verbraucherschutz
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens hat das Berliner Kammergericht bestätigt, dass Facebook mit Voreinstellungen in den Nutzeraccounts sowie mit seinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt (Urteil vom 20.12.2019 – 5 U 9/18 – Download hier). Gegenstand des Urteils waren AGB, die von Facebook heute nicht mehr verwendet werden. In dieser Hinsicht beanstandete das Kammergericht, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen zur Privatsphäre und seinen Geschäftsbedingungen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. In der Facebook-App führten voreingestellte Häkchen dazu, dass Ortungsdienste aktiviert waren und Suchmaschinen einen Zugriff auf die Nutzerprofile erhielten. Entsprechende Einwilligungen der Nutzer sah das Kammergericht als unwirksam an.
Hervorzuheben sind allerdings zwei andere Punkte: Zum einen bestätigte das Kammergericht die Klagebefugnis des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv): Die DSGVO stehe der Geltendmachung von Datenschutzverstößen durch Interessenverbände wie dem vzbv auch dann nicht entgegen, wenn diese unabhängig von einem Auftrag eines betroffenen Verbrauchers erfolge. Zum anderen folgt das Kammergericht seiner bisherigen Linie, Datenschutzvorschriften als marktverhaltensregelnde Normen i.S.d. § 3a UWG einzuordnen. Nur diese – in Fachkreisen hochumstrittene – Auffassung erlaubt eine Beanstandung von Datenschutzverstößen über das Lauterkeitsrecht.