BGH: „Inbox Werbung“ muss also solche erkennbar sein und bedarf einer konkreten Einwilligung
Im vorliegenden Fall ging es um Werbeeinblendungen in E-Mail-Postfächern eines E-Mail-Service-Anbieters. Der Kläger war gegen die Schaltung derartiger Werbeanzeigen durch einen Wettbewerber vorgegangen. Dessen Werbeanzeigen waren in der Liste von E-Mails in den kostenfreien E-Mail-Postfächern angezeigt worden. Die Anzeigen unterschieden sich zwar geringfügig von den E-Mails, waren aber optisch in der Liste eingebettet und von dem Nutzer nicht abwählbar.
Der BGH hatte dem EuGH in dieser Sache Vorlagefragen betreffend der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gestellt. Der EuGH urteilte hierzu im November 2021 (Rechtssache C-102/20), dass als E-Mail getarnte Werbung unzulässig sei, weil der Nutzer ungewollt auf Webseiten der Werbetreibenden geleitet werden könnte. Solche Werbung dürfe nur dann geschaltet werden, wenn der Nutzer in den Empfang dieser Art von Nachrichten vorab ausdrücklich eingewilligt habe.
Dementsprechend urteilte der BGH in seinem am 1. Juni 2022 veröffentlichen Entscheidungsgründen (Urteil vom 13. Januar 2022, Az: I ZR 25/19), dass die beanstandete Werbung zu unterlassen sei. Dies gelte auch für kostenlose Dienste, die sich über Werbung finanzierten, wie im Fall des E-Mail-Service-Anbieters.
Fazit: Eine generelle Einwilligung zur Anzeige von Werbung ist für sogenannte „Inbox-Werbung“ nicht ausreichend. Vielmehr muss der Nutzer klare und präzise Informationen zu der Art der Werbeschaltung erhalten. Damit dürfte die Messlatte für Einwilligungen im Umfeld, in dem Werbung und Kommunikationsvorgang eng miteinander verbunden sind, weiter hoch liegen.