Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Die Große Koalition einigt sich auf ein Gesetz zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität

Am vergangenen Freitag, dem 06. März 2020, hat sich die Große Koalition auf ein künftiges Unternehmensstrafrecht geeinigt.

Ein erster Entwurf des sogenannten „Verbandssanktionsgesetzes“ war bereits im August 2019 von der Bundesjustizministerin (SPD) vorgestellt worden. Nach Ansicht der Union ging dieser Entwurf jedoch teilweise zu weit. Seitdem befand sich der Entwurf in der Ressortabstimmung.

Nach der erzielten Einigung wird der Gesetzesentwurf nun in die Verbändeanhörung gegen. Es ist davon auszugehen, dass zeitnah ein Kabinettsbeschluss erzielt werden kann und gegebenenfalls noch vor der Sommerpause das parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein könnte.

Das Unternehmenssanktionsrecht soll auf juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar sein.

Nach dem bisher vorliegenden Entwurf von August 2019 sollten Verbände sanktioniert werden, wenn eine Leitungsperson eine sogenannte Verbandsstraftat begeht oder eine andere Person eine betriebsbezogene Straftat begeht und eine Leitungsperson diese Tat durch mangelnde Aufsicht nicht verhindert oder wesentlich erschwert hat.

Als Sanktionen sind in der bisherigen Fassung die Verbandsgeldsanktion, die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt und als Ultima Ratio die Verbandsauflösung vorgesehen. Bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat soll die Verbandsgeldsanktion bis zu 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre betragen. Dies kann zu sehr empfindlichen Geldstrafen führen.

Bei der Bemessung der Sanktionen soll die Kooperation der Unternehmen mit den Strafverfolgungsbehörden strafmildernd berücksichtigt werden. Insbesondere eigene interne Untersuchungen zur Aufklärung der Tat sollen zu einer günstigen Strafrahmenverschiebung führen.

Zudem sollen sich Compliance-Maßnahmen positiv auf die Bemessung der Verbandsgeldsanktion auswirken. Hier drunter fallen sowohl präventive Compliance-Vorkehrung, die vor einer Verbandsstraftat zur Vermeidung oder Aufdeckung von Verbandsstraftaten getroffen worden sind, als auch Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraften, die nach einer Verbandsstraftat getroffen werden.

Der Entwurf beinhaltet mithin einen eindeutigen Anreiz für die Investition in Compliance Management Systeme. Da zeitnah mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes gerechnet werden kann, sollten Unternehmen jetzt wirksame Compliance Management Systeme einführen oder ihre bestehenden Compliance Management Systeme optimieren, um Verbandsstraftaten zu verhindern oder zumindest in den Genuss der Sanktionsmilderung zu kommen.