Gesellschafterabfindung contra Kapitalerhaltungsgebot – der BGH stellt klar
Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2020 (Az. II ZR 10/19) klargestellt, dass die Grundsätze der Kapitalerhaltung in der GmbH (§§ 30, 31 GmbHG) auch dann vorrangig sind, wenn dem Gesellschafter wegen der Einziehung seines Geschäftsanteils ein Abfindungsanspruch zusteht. Das gilt auch dann, wenn der Abfindungsanspruch schon vor der Insolvenz der Gesellschaft entstanden ist. Im Insolvenzverfahren ist der Abfindungsanspruch darum erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen und nicht schon als einfache oder nachrangige Insolvenzforderung.
Außerdem hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Grundsätze der Kapitalerhaltung in der GmbH auch bei Auszahlungen einer GmbH & Co. KG an einen Kommanditisten bzw. Gesellschafter der Komplementär-GmbH Anwendung finden. Eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH bzw. einen Kommanditisten ist eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Die Grundsätze der Kapitalerhaltung bei der Komplementär-GmbH ergänzen damit die (Nach-)Haftungsregeln gemäß §§ 171 ff. HGB.
Hintergrund
Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), an deren Komplementär-GmbH (GmbH) er ebenfalls beteiligt war. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 13.07.2007 wurde sein Geschäftsanteil eingezogen, was nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags sein Ausscheiden auch aus der KG nach sich zog. Das Ausscheiden des Gesellschafters aus der KG wurde am 03.03.2008 im Handelsregister eingetragen.
Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Saldos seiner Kapitalkonten zusteht. Die Abfindung sollte in Raten ausbezahlt werden. Die erste Rate sollte am Ende des Geschäftsjahres fällig werden, welches auf das Ausscheiden folgt, weitere Raten jeweils ein Jahr später.
Als die erste Rate nicht fristgemäß ausbezahlt wurde, erhob der ausgeschiedene Gesellschafter im Februar 2009 Klage gegen die KG auf Zahlung von rund EUR 1,1 Mio. und gegen die GmbH auf Zahlung von rund EUR 110.000. Im März 2015 wurden über die Vermögen der KG und der GmbH Insolvenzverfahren eröffnet.
Entscheidung
Das LG hatte den Zahlungsanträgen des Klägers hinsichtlich der KG in Höhe von EUR 70.000 und im Hinblick auf die GmbH vollumfänglich stattgegeben. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden über die Vermögen der GmbH und der KG Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde jeweils der Beklagte bestellt. Der Kläger meldete seine Abfindungsforderungen daraufhin zur Insolvenztabelle an und stellte seine Klageanträge auf Feststellung der Abfindungsforderungen zur Tabelle um. Der Insolvenzverwalter trat den Forderungen entgegen.
In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stellte das OLG Abfindungsforderungen des Klägers gegen die KG in Höhe von rund EUR 6.000 als nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und gegen die GmbH in Höhe von rund EUR 18.000 als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO fest.
Mit seiner – im Ergebnis erfolglosen – Revision wandte sich der Kläger gegen die Einordnung seiner Abfindungsforderung gegen die KG als nachrangige Insolvenzforderung.
In seiner Begründung hob der BGH hervor, dass die Abfindungsforderung des ausgeschiedenen Gesellschafters – entgegen der überwiegenden Auffassung im Schrifttum – weder als einfache (§ 38 InsO) noch als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Insolvenzforderung eingeordnet werden kann. Vielmehr dürfe sie erst im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 InsO berücksichtigt werden. Maßgeblich hierfür sei die kapitalerhaltungsrechtliche Bindung gemäß §§ 30, 31 GmbHG. Eine Einordnung der Abfindungsforderungen als Insolvenzforderung führte zu einer Vertiefung der bilanziellen Überschuldung der GmbH. Das gilt für den Abfindungsanspruch gegenüber der GmbH ebenso wie für den Abfindungsanspruch gegenüber der KG, weil Leistungen aus dem Vermögen der KG mittelbar das Stammkapital der Komplementär-GmbH betreffen.
Eine Vertiefung der bilanziellen Überschuldung der GmbH wäre aus Sicht des BGH nicht mit dem Kapitalerhaltungsgebot vereinbar. Das Kapitalerhaltungsgebot setzt sich also auch gegenüber einer Abfindungsforderung durch. Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters unterliegt mithin einer fortbestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindung. Dabei steht das Kapitalerhaltungsgebot einer Abfindungszahlung selbst dann entgegen, wenn die Abfindungszahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus Gesellschaftsmitteln hätte geleistet werden können. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die §§ 30, 31 GmbHG vorliegt, ist aus Sicht des BGH nämlich nicht der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, sondern der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich.
Außerdem führte der BGH aus, dass der Abfindungsanspruch eine Zwischenstellung zwischen Mitgliedschafts- und Drittgläubigerrecht einnimmt. Insolvenzrechtlich sei der Abfindungsanspruch als Mitgliedschaftsrecht einzuordnen, so dass er nicht unter §§ 38 ff. InsO fällt. Begründet wurde dies damit, dass Drittgläubigerrechte dadurch geprägt sind, dass sie unabhängig von der Gesellschafterstellung aus einem eigenen Schuldverhältnis mit der Gesellschaft erwachsen. Nur Ansprüche aus solchen Rechtsverhältnissen genießen den Gläubigerschutz der §§ 38 ff. InsO. Abfindungsansprüche hingegen entstehen allein aus dem Gesellschafterverhältnis. Ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbständigung bleiben sie haftungs- und kapitalerhaltungsrechtlich gebunden (vgl. § 34 Abs. 3 GmbHG, § 172 Abs. 4 HGB). Im Insolvenzfall ist der ausgeschiedene Gesellschafter hinsichtlich des Abfindungsanspruchs darum nicht wie ein Drittgläubiger zu behandeln.
Eine Absage erteilte der BGH auch Überlegungen, wonach der Abfindungsanspruch in Anlehnung an § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Drittgläubigerrecht einzuordnen sei, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können.
In Bezug auf seinen Abfindungsanspruch darf der ausgeschiedene Gesellschafter darum nur befriedigt werden, wenn sich bei der Schlussverteilung ein entsprechender Überschuss ergibt.
Praxishinweis
Der BGH hat klargestellt, dass der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG kapitalerhaltungsrechtlichen Bindungen unterliegt und der Anspruchsinhaber damit wie ein (Noch-) Gesellschafter und nicht als Drittgläubiger zu behandeln ist. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Gesellschafterstellung bei der Komplementär-GmbH als auch bezüglich der Stellung als Kommanditist und wird austretende Gesellschafter künftig zu einem genaueren Blick auf „ihre“ Gesellschaft zwingen, damit sie in einem etwaigen späteren Insolvenzfall keine böse Überraschung erleben.