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Finanzanlagenvermittler: Übertragung der Aufsicht auf die BaFin?

Am 23. Dezember 2019 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Gesetzesentwurf zur künftigen Aufsicht über Finanzanlagenvermittler veröffentlicht. Dieser Referentenentwurf sieht vor, die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur übertragen und schafft einen neuen Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater sowie für Finanzanlagen-Vertriebsgesellschaften im Wertpapierhandelsgesetz. Derzeit wird die Einführung der neuen Regelungen kontrovers diskutiert.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Schaffung einer einheitlichen Beaufsichtigung für Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Vertriebsgesellschaften. Nach aktuellem Stand werden diese Finanzanlagendienstleister, abhängig von ihrem jeweiligen Sitz, durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Die gesetzlichen Regelungen befinden sich bislang in der Gewerbeordnung und in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Künftig soll eine Regelung im Wertpapierhandelsgesetz erfolgen. Stichtag für die Übertragung der Zuständigkeit auf die BaFin und die Anwendung der neuen Regeln soll der 01. Januar 2021 sein.

Inhaltlich entsprechen die neuen Regelungen weitgehend den bisherigen. Die wesentlichen Erlaubnisvoraussetzungen bleiben wie bisher: (1) Zuverlässigkeit, (2) geordnete Vermögensverhältnisse, (3) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und (4) Nachweis der Sachkunde.

Eine interessante Neuerung stellt die nach dem Referentenentwurf neu eingeführte Selbsterklärung dar. Demnach haben Finanzanlagendienstleister gegenüber der BaFin im ersten Quartal eines Kalenderjahres eine Erklärung zur Geschäftstätigkeit des Vorjahres abzugeben. Diese Selbsterklärung muss z.B. detaillierte Angaben zu den vermittelten Finanzanlagen, den erhaltenen Zuwendungen und Honoraren sowie zur Anzahl der Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit des Finanzanlagendienstleisters enthalten. In diesem Zusammenhang erscheint bemerkenswert, dass die erstmalige Abgabe der Selbsterklärung bereits vor Übernahme der Beaufsichtigung durch die BaFin erfolgen soll. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist allerdings unklar, ob der relevante Termin der 30. September 2020 oder der 31. Dezember 2020 sein soll.

Ab 01. Januar 2021 kommt dann ein Nachweisverfahren für Finanzanlagenvermittler, die nach aktuellem Recht bereits eine Erlaubnis besitzen, zum Tragen. Dabei gilt, dass eine in das Vermittlerregister eingetragene Erlaubnis vorläufig bestehen bleibt. Bedingung für das Weiterbestehen der Erlaubnis ist allerdings, dass Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach Aufforderung durch die BaFin innerhalb von sechs Monaten die geforderten Angaben und Unterlagen übermitteln. Vertriebsgesellschaften hingegen müssen die vorgesehenen Unterlagen unaufgefordert sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes an die BaFin übermitteln. Andernfalls erlischt die Erlaubnis.