Datenschutz und Cybersecurity

EuGH-Generalanwalt: Wettbewerbsbehörden dürfen Einhaltung des Datenschutzregeln bewerten

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Susanne Zühlke

Die Bewertung des Generalanwalts geht zurück auf die Entscheidung des Bundeskartellamts von 2019, derzufolge Nutzerdaten verschiedener Dienste, wie Instagram oder WhatsApp, nur eingeschränkt mit Facebook-Konten verknüpft werden dürfen. Nach Vorlage durch das OLG Düsseldorf zum EuGH ist der Generalanwalt am 20. September 2022 in seinen Schlussanträgen zu der Einschätzung gekommen, dass nationale Wettbewerbsbehörden zwar nicht befugt seien Verstöße gegen die DSGVO festzustellen. Sie könnten aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit berücksichtigen, ob eine Geschäftspraxis mit der DSGVO vereinbar sei. Dies könnte ein wichtiges Indiz dafür sein, ob die Praxis gegen Wettbewerbsvorschriften verstoße (Rechtssache C-252/21, 7. Vorlagefrage).

Bewertung 

Die Position des Generalanwalts ist ein Fingerzeig, dass die Nichteinhaltung von Datenschutzvorschriften bei marktstarken Online-Unternehmen angesichts der Bedeutung von personenbezogenen Daten für den geschäftlichen Erfolg auch substanzielle kartellrechtliche Risiken mit sich bringen kann.