EuG hebt ACER-Entscheidung zur Berechnungsmethodik für Stromkapazitäten auf
Autoren dieses Beitrags sind Julia Scheibler und Paula Friederike Linden.
Am 25. September 2025 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) der Klage sowohl der Bundesnetzagentur, der nationalen Regulierungsbehörde Deutschlands, als auch der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) über die Methodik zur Berechnung der Übertragungskapazitäten für den Stromhandel (Day-Ahead- und Intraday-Markt) in der sogenannten „Kernregion“ – zu der auch Deutschland gehört – aufgehoben (Rechtssache T-485/21).
Gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement hatte ACER am 30. November 2020 eine Methodik zur Aufteilung der Kosten für Redispatching- und Gegenhandelsmaßnahmen in der Kernregion beschlossen. Diese Kernregion umfasst unter anderem Deutschland, Frankreich, Österreich und Polen.
Den gesamten Artikel lesen Sie hier (nur englische Version verfügbar).