Datenschutz und Cybersecurity

EU erzielt Einigung zum Digital Services Act

Verfasst von

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Kathrin Isabelle Averwald

Am Samstag, den 23. April 2022 einigten sich Vertreter des EU-Parlaments, des Ministerrats und der EU-Kommission auf einen Entwurf für den Digital Services Act (DSA, Link). Der DSA hat das Ziel Innovationen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit auch kleinerer Marktteilnehmer zu fördern und soll als eine Art Grundgesetz für das Internet gelten.

Die Adressaten des DSA

Adressaten des DSA sind die sogenannten digitalen Services. Darunter fallen eine große Anzahl an Online-Vermittlungsdiensten. Zu diesen Diensten gehören unter anderem Betreiber sozialer Medien, Suchmaschinen, App-Stores, Online-Marktplätze und andere Services zum Teilen von Inhalten. Darüber hinaus sind aber auch Vermittlungsdienste Adressaten des DSA, die eine Netzinfrastruktur anbieten. Hierzu zählen Internet-Zugangsanbieter, Domain-Registrierungsstellen und Hosting-Dienste, wie Cloud-Anbieter und Webhoster.

Die Regelungen des DSA

Der DSA führt viele neue Regelungen für die digitalen Services ein. Hierzu gehören vor allem Regelungen, mit denen illegale Dienstleistungen, Waren und Inhalte im Internet unterbunden werden sollen. Nutzer müssen illegale Dienstleistungen, Waren und Inhalte markieren und dadurch melden können.

Darüber hinaus wird Behörden durch den DSA das Recht eingeräumt, grenzüberschreitende Anordnungen an Host-Provider zu adressieren, um gegen illegale Inhalte effektiver vorzugehen zu können. Im Zielfokus sind hier vor allem Hasskommentare und die Darstellung von Kindesmissbrauch.

Während vorstehende Regelungen vor allem größere Marktteilnehmer betreffen, haben die Regelungen des DSA zur Gestaltung von Cookie-Bannern Bedeutung für faktisch alle Unternehmen.  Cookie-Banner müssen künftig nach dem DSA „fair“ gestaltet sein. Webseitenbetreibern soll es nicht mehr möglich sein, durch die Gestaltung von Bannern die Einwilligungsentscheidung zu beeinflussen. Für viele Unternehmen wird dies zu Anpassungen der Webseiten und damit des Online-Marketings führen.

Vom DSA wird auch teilweise die Profilbildung beim Werbe-Tracking erfasst. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Profilbildung auf besonders sensiblen Daten beruht. Darüber hinaus dürfen Minderjährige nicht mit personalisierter Werbung angesprochen werden.

Eine abschließende Übersicht zu den Regelungen des DSA bietet die Kommission unter folgendem Link.

Sonderregeln für große Plattformen und Suchmaschinen

Besonderen Regelungen unterfallen große Online-Plattformen und Suchmaschinen, wenn es sich um Services handelt, die mehr als 45 Millionen Nutzer in der EU haben. Zu diesen Sonderregelungen gehört eine jährliche Bewertung von Risiken, die auf dem Design sehr großer Plattformen und Suchmaschinen beruhen. Eine Pflicht zur Analyse besteht besonders dann, wenn eventuelle negative Auswirkungen für den öffentlichen Diskurs und Wahlen bestehen könnte.

Darüber hinaus soll der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten ein Zugang zu Algorithmen von sehr großen Online-Plattformen eingeräumt werden.

Die Sanktionen des DSA

In den Sanktionsregeln ist der DSA noch strikter als die DS-GVO: Im Fall eines Vergehens drohen hohe Bußgelder von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens. Darüber hinaus soll es möglich sein, dass die sehr großen Plattformen an den Kosten ihrer eigenen Aufsicht durch Gebühren in Höhe von bis zu 0,05 Prozent des weltweiten Umsatzes beteiligt werden.

Fazit

Das Ergebnis des Trilogs zum DSA hat viel Zustimmung, aber natürlich auch Kritik hervorgerufen. Kritisiert wird vor allem, dass der DSA dem Schutz der Grundrechte im Netz nicht genüge. Insbesondere bestünde kein ausreichender Schutz vor fehleranfälligen Zensurmaschinen (Upload-Filter), willkürlicher Plattformzensur sowie grenzüberschreitenden Löschanordnungen. Zudem hätten die digitalen Bürgerrechte hinter Industie- und Regierungsinteressen zurückstecken müssen.