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Aktuelle Informationen zum EU AML/CFT-Rahmenwerk: AMLA schließt erste öffentliche Anhörung zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards ab

Verfasst von

Dr. Michael Huertas

Mariya Atanasova LL.M., Compliance Officer (Univ.)

EU RegCORE Client Alert | AML/CTF & AMLA

Kurzüberblick

Am 24. März 2026 führte die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) ihre erste öffentliche Anhörung zu zwei Entwürfen technischer Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) durch. Gegenstand waren die RTS zur Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden (Customer Due Diligence, CDD) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Regulation, AMLR) sowie die RTS zu den Kriterien für die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen Transaktionen und verknüpften Transaktionen gemäß Artikel 19 Absatz 9 AMLR. An der öffentlichen Anhörung nahmen über 1.600 Stakeholder aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor sowie Vertreter der Zivilgesellschaft teil. Die öffentliche Konsultation zu beiden RTS-Entwürfen bleibt bis zum 8. Mai 2026 geöffnet. Die Übermittlung der finalen Entwürfe an die Europäische Kommission ist für das dritte Quartal 2026 vorgesehen.AMLA, AMLA concludes first public hearing on draft regulatory technical standards.Show Footnote

Im Detail

Die AMLA ist die EU-Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main, die als zentrale Aufsichts-, Koordinations- und Regulierungsbehörde das europäische Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering / Combating the Financing of Terrorism Framework, AML/CFT-Rahmenwerk), das auf der AMLR basiert, harmonisiert und durchsetzt. Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion erarbeitet die AMLA die RTS, die als verbindliche, delegierte Rechtsakte von der Europäischen Kommission erlassen werden und ein einheitliches Regelwerk für alle verpflichteten Einrichtungen in der EU schaffen. Verpflichtete Einrichtungen aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor sollten die Konsultationsfrist bis zum 8. Mai 2026 nutzen und sich bereits jetzt auf die neuen Anforderungen vorbereiten, da die AMLR einschließlich der RTS ab dem 10. Juli 2027 anwendbar sein wird.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on criteria for Business Relationships, Slide 7; 16.Show Footnote

Entwurf der RTS zur Customer Due Diligence – Artikel 28 Absatz 1 AMLR

Die Vormittagssitzung der öffentlichen Anhörung am 24. März 2026 widmete sich dem Entwurf der RTS zur Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 1 AMLR. Im Jahr 2024 verabschiedete die EU die AMLR und ersetzte damit die bislang richtlinienbasierte Umsetzung der Geldwäschebekämpfung durch ein unmittelbar geltendes Regelwerk. Damit sollten unter anderem die regulatorischen Divergenzen beseitigt werden, die sich aus der unterschiedlichen nationalen Umsetzung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ergeben hatten und die unter dem bisherigen Rahmenwerk zu Rechtsunsicherheit, zusätzlichen Kosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und einem ungleichmäßigen Schutzniveau im Binnenmarkt geführt hatten.AMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 31 f.Show Footnote Obwohl die AMLR bereits detailliertere Regelungen als die bisherige Richtlinie enthält, reicht das Detailniveau jedoch nicht aus, um eine einheitliche und wirksame Anwendung der CDD-Maßnahmen sicherzustellen. Die RTS konkretisieren daher die Pflichten der AMLR, um ein einheitliches, verhältnismäßiges und risikobasiertes Schutzniveau in der gesamten Union zu gewährleisten.AMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 32 f.Show Footnote

Bei der Erarbeitung der RTS knüpfte die AMLA an die Entwürfe der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) an, die im Auftrag der Europäischen Kommission erste RTS-Entwürfe zur Konkretisierung der CDD-Anforderungen ausgearbeitet und öffentlich konsultiert hatte. Nach Übermittlung der Stellungnahme der EBA im Oktober 2025 übernahm die AMLA die weitere Arbeit unmittelbar.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on CDD, Slide 10.Show Footnote

Bei der Weiterentwicklung der RTS-Entwürfe verfolgte die AMLA folgende übergreifende Prinzipien: ein hohes Maß an Harmonisierung, die Bewahrung und Förderung des risikobasierten Ansatzes, Verhältnismäßigkeit, den Fokus auf Vereinfachung, technologische Neutralität sowie die Kontinuität des regulatorischen Rahmens.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on CDD, Slide 11.Show Footnote

Das Mandat der AMLA umfasst hierbei die Spezifizierung von fünf zentralen Bereichen. Hierzu zählen:

  • die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einschließlich der Informationen, die im Rahmen der vereinfachten, standardmäßigen und verstärkten Sorgfaltspflicht zu erfassen sind.
  • Ferner ist die Art der vereinfachten, anwendbaren Sorgfaltsmaßnahmen näher zu bestimmen.
  • Die RTS sollen zudem die Risikofaktoren im Zusammenhang mit den Merkmalen von E-Geld sowie
  • die Anforderungen an zuverlässige und unabhängige Informationsquellen zur Überprüfung der Identifikationsdaten spezifizieren.
  • Schließlich sind die Eigenschaften festzulegen, die elektronische Identifizierungsmethoden und qualifizierte Vertrauensdienste erfüllen müssen, um den Anforderungen an Identifizierung und Verifizierung zu entsprechen.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on CDD, Slide 9.Show Footnote

Konkret hat die AMLA gegenüber dem EBA-Entwurf insbesondere die folgenden Anpassungen vorgenommen. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit auf den Nichtfinanzsektor wurden in Artikel 18 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 19 ff.Show Footnote zusätzliche Informationsquellen aufgenommen, die zum Verständnis der Art der beabsichtigten Geschäftsaktivität heranzuziehen sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Zweck und zur wirtschaftlichen Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. gelegentlichen Transaktion, etwa der Anlass und die beabsichtigte Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen. Hinzu kommen Informationen zum erwarteten Umfang und zur Frequenz der Aktivitäten, zur Herkunft und zum Ziel der Mittel sowie zur wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. zum Beruf des Kunden.

Hinsichtlich der besseren Verständlichkeit und Straffung der Bestimmungen wurde Artikel 12 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 17 f.Show Footnote zu den Eigentums- und Kontrollstrukturen bei komplexen Unternehmensstrukturen überarbeitet. Als komplex gilt nun eine Struktur mit drei oder mehr Ebenen zwischen dem Kunden und dem wirtschaftlich Berechtigten, sofern zusätzlich mindestens zwei weitere Merkmale vorliegen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn auf einer Ebene eine rechtliche Gestaltung oder eine vergleichbare juristische Person, wie eine Stiftung, eingebunden ist oder wenn beteiligte Einheiten außerhalb der EU registriert sind. Als Merkmal gilt auch, wenn die Struktur ohne legitime wirtschaftliche Begründung die Transparenz der Eigentumsverhältnisse verschleiert oder verringert. In diesen Fällen sollen Verpflichtete, soweit dies zur Ergänzung der Maßnahmen nach Artikel 11 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 16 f.Show Footnote erforderlich ist, zusätzliche Informationen wie ein Organigramm einholen und sich durch risikosensitive Maßnahmen von deren Richtigkeit überzeugen.

Zudem wurde Artikel 19 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 21.Show Footnote zu politisch exponierten Personen (PEP) an die Level-1-Anforderungen der AMLR angeglichen, indem er die Identifizierungspflichten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g AMLR konkretisiert. Demnach müssen Verpflichtete grundsätzlich bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw. vor Durchführung einer gelegentlichen Transaktion prüfen, ob der Kunde, der wirtschaftlich Berechtigte oder eine für den Kunden handelnde Person eine PEP, ein Familienangehöriger oder eine nahestehende Person ist. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen ist diese Feststellung in risikobasierten Abständen und bei neuen Informationen oder relevanten Änderungen ohne Verzögerung zu überprüfen. Hierfür sind regelmäßig geeignete, zumindest teilweise automatisierte Screening‑Verfahren einzusetzen.

Im Bereich der Vereinfachung und Bürdenreduzierung fördert ein neuer Erwägungsgrund 21AMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 12.Show Footnote die Wiederverwendung bereits vorhandener Informationen. Verpflichtete sollen vorrangig intern oder gruppenweit verfügbare sowie in anderen Prozessen erhobene Angaben nutzen, soweit diese für die Erfüllung der AML/CFT-Pflichten ausreichen. Zusätzliche Angaben sind nur einzuholen, wenn der vorhandene Informationsbestand hierfür nicht genügt.

Weiter verpflichtet Artikel 33 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 28(1) of Regulation (EU) 2024/1624, S. 27 f.Show Footnote im Wege einer Übergangsregelung dazu, bei bereits vor Veröffentlichung der RTS begründeten Geschäftsbeziehungen die vorhandenen Dokumente, Daten und Informationen an die Anforderungen der RTS und der AMLR anzupassen. Die dafür erforderliche Aktualisierung kann risikosensitiv, d.h. nach dem jeweiligen Risikoprofil priorisiert, erfolgen, muss jedoch spätestens innerhalb der in Artikel 26 Absatz 2 AMLR vorgesehenen Fristen abgeschlossen sein. Diese Fristen knüpfen an die im Rahmen der laufenden Überwachung bestehende Pflicht an, maßgebliche Unterlagen, Daten und Informationen des Kunden stets auf aktuellem Stand zu halten, wobei der Zeitabstand zwischen den Aktualisierungen vom jeweiligen Risiko der Geschäftsbeziehung abhängt: Bei Kunden mit erhöhtem Risiko, für die verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten, darf er höchstens ein Jahr betragen, bei allen übrigen Kunden höchstens fünf Jahre.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on CDD, Slide 14.Show Footnote

Entwurf der RTS zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen – Artikel 19 Absatz 9 AMLR

Die Nachmittagssitzung der Anhörung befasste sich mit dem Entwurf der RTS zu den Kriterien für die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen Transaktionen und verknüpften Transaktionen gemäß Artikel 19 Absatz 9 AMLR. Dieser Bereich wurde von der AMLA als eine der höchsten Prioritäten eingestuft, da die korrekte Identifizierung dieser Transaktionstypen im Kern des AML/CFT-Rahmenwerks steht.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on criteria for Business Relationships, Slide 9.Show Footnote Die Leitprinzipien bei der Erarbeitung dieses RTS-Entwurfs waren ein risikobasierter und verhältnismäßiger Ansatz, maximale Harmonisierung sowie praktikable Ergebnisse für den Finanz- und den Nichtfinanzsektor.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on criteria for Business Relationships, Slide 12.Show Footnote

Die AMLR definiert zwar den Begriff der Geschäftsbeziehung, enthält jedoch keine ausdrückliche Begriffsbestimmung der gelegentlichen Transaktion und keine spezifischen Kriterien für die einheitliche Auslegung dieser Termini. Insbesondere im Nichtfinanzsektor besteht ein fragmentiertes Bild bei der Interpretation der Begriffe, was zu einer inkonsistenten Anwendung der CDD-Anforderungen und zu Möglichkeiten der regulatorischen Arbitrage führen kann.AMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 19(9) of Regulation (EU) 2026/1624, S. 19 f.Show Footnote Die RTS sollen daher Kriterien festlegen, anhand derer verpflichtete Unternehmen Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen einheitlich identifizieren und voneinander abgrenzen können. Darüber hinaus war die AMLA mandatiert zu prüfen, ob für bestimmte Sektoren oder Transaktionen mit erhöhtem Geldwäsche- /Terrorismusfinanzierungs-Risiko zusätzliche, niedrigere CDD-Schwellenwerte eingeführt werden sollen.AMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 19(9) of Regulation (EU) 2026/1624, S. 19.Show Footnote

Zu den Schlüsselelementen des RTS-Entwurfs gehört zunächst die Definition der gelegentlichen Transaktionen in Artikel 1 RTS.AMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 19(9) of Regulation (EU) 2026/1624, S. 13Show Footnote Die Abgrenzung erfolgt dabei im Umkehrschluss zur Geschäftsbeziehung: Jede Transaktion, die nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung durchgeführt wird, gilt als gelegentliche Transaktion. Artikel 2 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 19(9) of Regulation (EU) 2026/1624, S. 14.Show Footnote legt die Kriterien für Geschäftsbeziehungen fest, wobei für verschiedene Sektoren spezifische Auslöser für das Element der Wiederholung oder Dauer vorgesehen sind. So gilt beispielsweise für alle verpflichteten Einrichtungen die „Nutzung von Online-Diensten durch eine Registrierung, die einen fortlaufenden Zugang gewährt" als Element der Dauer. Artikel 3 RTSAMLA, Consultation Paper – Draft RTS under Article 19(9) of Regulation (EU) 2026/1624, S. 15 f.Show Footnote definiert die Kriterien für verknüpfte Transaktionen, wobei für alle verpflichteten Einrichtungen unterschiedliche Kriterien für identischen oder ähnlichen Ursprung, Ziel und Zweck gelten.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on criteria for Business Relationships, Slide 13 f.Show Footnote

Hinsichtlich der CDD-Schwellenwerte sieht die AMLR für gelegentliche Transaktionen einen allgemeinen Schwellenwert von 10.000 EUR vor, ab dem CDD-Maßnahmen anzuwenden sind (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b AMLR). Für bestimmte Sektoren und Transaktionsarten, bei denen ein erhöhtes Geldwäsche- /Terrorismusfinanzierungs-Risiko besteht, legt die AMLA bereits niedrigere Schwellenwerte fest (Artikel 19 Absatz 2 bis 5 AMLR):

  • Kredit- und Finanzinstitute (mit Ausnahme von Krypto-Dienstleistern, CASP) müssen bei gelegentlichen Transaktionen, die einen Geldtransfer von mindestens 1.000 EUR umfassen, Sorgfaltspflichten anwenden.
  • CASPs müssen bei gelegentlichen Transaktionen ab 1.000 EUR die vollständige CDD durchführen und bei Transaktionen unter 1.000 EUR zumindest eine Identifizierung und Verifizierung des Kunden vornehmen.
  • Alle verpflichteten Einrichtungen müssen den Kunden bei Bargeldtransaktionen ab 3.000 EUR identifizieren und verifizieren.
  • Anbieter von Glücksspieldienstleistungen wenden CDD bei Gewinnauszahlungen, Einsätzen oder beiden ab einem Schwellenwert von 2.000 EUR an.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on criteria for Business Relationships, Slide 11.Show Footnote

Die AMLA hat entschieden, zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Schwellenwerte über die in der AMLR bereits vorgesehenen hinaus vorzuschlagen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Sollte sich dies künftig ändern, wird ein Änderungsvorschlag für die RTS unterbreitet.AMLA, Public Hearing on the draft RTS on criteria for Business Relationships, Slide 15.Show Footnote

Ausblick

Die schriftliche Konsultation zu beiden RTS-Entwürfen bleibt bis zum 8. Mai 2026 geöffnet. Nach Auswertung aller Stellungnahmen und Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse ist die Übermittlung der finalen RTS-Entwürfe an die Europäische Kommission für das dritte Quartal 2026 vorgesehen.

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Mariya Atanasova LL.M., Compliance Officer (Univ.)