Am 16. Dezember 2019 ist die „EU-Whistleblower-Richtlinie“1 in Kraft getreten. Zentrales Anliegen der Richtlinie ist ein verbesserter Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“), die Verstöße gegen das EU-Recht melden. Die Umsetzung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber hat bis zum 17. Dezember 2021 zu erfolgen.

Nach der Richtlinie müssen sich Unternehmen im Wesentlichen auf folgende Neuerungen einstellen:

  1. Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldesystems

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und jegliche Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche haben ein internes Whistleblowing-System einzurichten.

  1. Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht

Über die Whistleblowing-Systeme sollen Hinweise über Verstöße gegen das EU-Recht in einer Vielzahl von Bereichen wie Verbraucher- und Datenschutz, öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, öffentliche Gesundheit, gemeldet werden können. Faktisch werden Whistleblowing-Systeme darüber hinaus auch zur Entgegenahme von Hinweisen bezüglich Verletzungen des nationalen Rechts genutzt werden.

  1. Wahl zwischen interner und externer Meldung

Hinweise sollten grundsätzlich zunächst an einen internen Meldekanal des Unternehmens erfolgen. Der Hinweisgeber kann sich jedoch auch direkt extern an die zuständige Behörde wenden. Erst nach einer erfolglosen Meldung mittels interner und/oder behördlicher Meldewege soll der Verstoß offengelegt, d.h. gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den Medien, bekannt gemacht werden.

  1. Schutz des Whistleblowers vor Repressalien und Schadensersatzanspruch

Hinweisgeber sollen vor negativen Folgen des Meldens von Missständen geschützt werden. Dies umfasst den Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigungen und Gehaltskürzungen oder auch Diskriminierungen oder Mobbing. Daher sieht die Richtlinie unter anderem eine prozessuale Beweislastumkehr zugunsten des hinweisgebenden Arbeitnehmers vor. So muss beispielsweise im Falle eines arbeitsrechtlichen Prozesses künftig der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung eines Whistleblowers keine Repressalie für die erfolgte Meldung des Whistleblowers darstellt.

Zudem sind „angemessene und abschreckende Sanktionen“ für Personen oder Unternehmen vorgesehen, die Meldungen be- oder verhindern, Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower vornehmen, mutwillige Gerichtsverfahren anstreben oder die Identität des Whistleblowers offenlegen.

Darüber hinaus sieht die Richtlinie einen Schadensersatzanspruch des Whistleblowers vor, der auch künftige finanzielle Einbußen sowie immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld umfasst.

Nächste Schritte

Eine möglichst zeitnahe Einrichtung eines effektiven Whistleblowing-Systems liegt dabei im Interesse jedes Unternehmens. Das Vorliegen eines geeigneten internen Meldesystems fördert eine interne Meldung und Behandlung innerhalb des Unternehmens ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit. So können Folgeschäden, insbesondere für die Reputation, vermieden werden. Eine interne Meldestelle für Compliance-Verstöße ist ein zentraler Bestandteil eines wirksamen Compliance-Management-Systems („CMS“). Gerne beraten und unterstützten wir Sie bei der Konzeptionierung und Implementierung des internen Meldekanals sowie bei etwaigen Folgemaßnahmen. Gerne übernehmen wir auch den Betrieb einer Whistleblower-Hotline als interne Meldestelle für Sie. Der Betrieb durch einen Rechtsanwalt als externen Berater erzeugt eine klare Abgrenzung zum Unternehmen selbst und gewährt verlässlich die Vertraulichkeit. Hierdurch kann das Vertrauen des Hinweisgebers in die Wirksamkeit des Meldekanals weiter gestärkt und ein stärkerer Anreiz für interne Meldungen geschaffen werden.

1 EU 2019/1937 offiziell „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“