Energie- und Klimarecht

Clean Industrial Deal, Aktionsplan für bezahlbare Energie und Omnibuspakete I und II

Verfasst von

Theresa Stollmann

Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat am 26.02.2025 verschiedene Maßnahmen vorgestellt, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken, den Bürokratieabbau fördern und die Dekarbonisierung vorantreiben sollen. Die Maßnahmen dienen der Konkretisierung der Mitteilung „EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ (A Competitive Compass for the EU), welche die EU-Kommission bereits am 29.01.2025 veröffentlicht hat.

EU-Kommission stellt Clean Industrial Deal & Action Plan vor

Bei dem Clean Industrial Deal handelt es sich im Kern um eine Strategie zur Förderung einer wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Industrie in Europa. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen einerseits bezahlbare Energiepreise gewährleisten und andererseits die Dekarbonisierung vorantreiben, um den Industriestandort Europa zu sichern.

Der Clean Industrial Deal definiert sechs zentrale Handlungsfelder für die europäische Wirtschaft. An erster Stelle steht die bezahlbare Energie, für die die EU-Kommission am selben Tag den Action Plan for Affordable Energy verabschiedete. Weitere Schwerpunkte sind die Entwicklung von Leitmärkten, die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen sowie der Ausbau der europäischen Kreislaufwirtschaft. Zudem setzt die EU-Kommission auf internationale Partnerschaften und die Förderung qualifizierter Arbeitskräfte, um die industrielle Transformation erfolgreich zu gestalten.

Bezahlbare Energie für die Industrie

Der Clean Industrial Deal zielt insbesondere auf energieintensive Unternehmen ab, die sowohl ihre Dekarbonisierungsverpflichtungen erfüllen als auch mit globalem Wettbewerb und komplexen regulatorischen Anforderungen umgehen müssen.

Nach Einschätzung der EU-Kommission tragen strukturelle Ineffizienzen im Stromsystem erheblich zu den hohen Energiekosten für die europäische Industrie bei. Insbesondere das unzureichende Verbundnetz und die Netzinfrastruktur müssen weiter ausgebaut werden, um einen vollständig integrierten Energiebinnenmarkt zu schaffen.

Der Action Plan for Affordable Energy sieht daher Maßnahmen vor, um die Energiekosten zu senken. Dazu gehören insbesondere der verstärkte Einsatz von (grenzüberschreitenden) Power Purchase Agreements (PPAs) und Contracts for Difference (CfDs). Zur Förderung solcher Vertragsabschlüsse plant die EU-Kommission gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein Pilotprogramm im Umfang von 500 Millionen Euro. Dieses soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie energieintensive Industrien durch Bürgschaften für PPAs unterstützen.

Zusätzlich soll die EIB ein Netzausbau-Paket in Höhe von mindestens 1,5 Milliarden Euro auflegen. Durch Rückbürgschaften für die Produktion von Netzkomponenten soll die Herstellung der benötigten Bauteile angekurbelt und der Netzausbau insgesamt beschleunigt werden.

Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben und die industrielle Dekarbonisierung zu unterstützen, sollen bis Juni 2025 die Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinfacht werden. Zudem plant die EU-Kommission die Veröffentlichung von Leitlinien zur Gestaltung von Differenzverträgen, um eine rechtssichere und zielgerichtete Umsetzung zu gewährleisten.

Gleichzeitig erwartet die Kommission von der Industrie eine stärkere Anpassung des Energieverbrauchs an die Verfügbarkeit günstiger erneuerbarer Energie. Die Nutzung von Technologien zur flexiblen Steuerung des Energieverbrauchs soll gefördert werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission im vierten Quartal 2025 Leitlinien für Mitgliedstaaten und Einzelhändler zur Vergütung von Flexibilität in Einzelhandelsverträgen veröffentlichen.

Darüber hinaus regt die Kommission eine Senkung der Stromsteuer an. Eine entsprechende Empfehlung zur effektiven Reduzierung des Steuerniveaus in der EU soll zeitnah vorgelegt werden.

Schließlich plant die Kommission die Einführung neuer Rechtsvorschriften für eine harmonisierte Gestaltung der Netzentgelte. Ein europäisches Netzpaket soll die grenzüberschreitende Planung und den Ausbau von Verbindungsleitungen beschleunigen.

Schaffung von Leitmärkten für den Clean-Tech Sektor

Neben der Industrie rückt auch der Clean-Tech-Sektor in den Fokus des Clean Industrial Deals, wobei der Begriff nicht näher definiert wird. Die EU-Kommission geht davon aus, dass Unternehmen mit ausreichender Planungssicherheit verstärkt auf kohlenstoffarme Produkte setzen. Ein zentraler Bestandteil des Deals ist daher die Förderung nachhaltiger Produkte „Made in Europe“.

Um dies zu erreichen, sollen Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien in die Vergabe öffentlicher Aufträge integriert werden. Ein entsprechender Vorschlag zur Überarbeitung des europäischen Vergaberechts ist für 2026 geplant. Zudem sollen im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung der industriellen Dekarbonisierung Kriterien für Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit eingeführt werden, um eine stabile und klimafreundliche Versorgung für energieintensive Sektoren zu gewährleisten.

Ein weiteres zentrales Element ist die Einführung einer freiwilligen CO₂-Kennzeichnung für Industrieprodukte. Diese soll auf bestehenden ETS-Daten und der CBAM-Methodik basieren, um eine transparente Bewertung der Klimabilanz von Produkten zu ermöglichen.

Mit Blick auf den grünen Wasserstoff plant die Kommission im ersten Quartal 2025 einen delegierten Rechtsakt über kohlenstoffarmen Wasserstoff, um die Vorschriften für dessen Erzeugung zu präzisieren und den zuletzt stockenden Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu beschleunigen.

Zusätzlich ist für 2026 eine Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie (EU-ETS 2) vorgesehen. Die jüngsten Änderungen wurden in Deutschland bereits durch das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umgesetzt.

Finanzierung auf EU-Ebene

Zur Finanzierung der Maßnahmen schlägt die Kommission eine Änderung der InvestEU-Verordnung vor. Zudem soll die Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den bürokratischen Aufwand bei beihilferechtlichen Verfahren reduzieren und schnellere staatliche Beihilfen ermöglichen. Auch die Mitteilung zu staatlichen Garantien wird überprüft und an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.

Um die Innovationskraft europäischer Unternehmen zu stärken, will die Kommission die Entwicklung neuer Important Projects of Common European Interest (IPCEI) beschleunigen und deren Effizienz verbessern. Gleichzeitig sollen kartellrechtliche Vorgaben angepasst werden, um grenzüberschreitende Kooperationsprojekte im Einklang mit den EU-Prioritäten zu erleichtern.

Ein weiterer Vorschlag betrifft die steuerliche Förderung klimafreundlicher Geschäftsmodelle. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Körperschaftssteuersysteme so anpassen können, dass Investitionen in nachhaltige Technologien gezielt begünstigt werden.

Im Bereich ausländischer Investitionen will die Kommission bis Januar 2026 Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen (FSR) veröffentlichen. Dabei soll insbesondere geregelt werden, in welchen Fällen die Kommission Fusionen auch unterhalb der bisherigen Schwellenwerte prüfen kann.

Energie und Kreislaufwirtschaft

Ein gesicherter Zugang zu kritischen Rohstoffen ist essenziell für die Umsetzung der Klimaziele. Die EU plant daher die Einrichtung eines Zentrums für kritische Rohstoffe, um eine gemeinsame Beschaffung zu ermöglichen und die Nachfrage zu bündeln. Gleichzeitig sollen Lieferketten diversifiziert und das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) weiterentwickelt und vereinfacht werden.

Für 2026 ist zudem ein neuer Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft geplant. Das Gesetz soll den freien Verkehr von Sekundärrohstoffen und Kreislaufprodukten erleichtern, ein höheres Angebot an hochwertigen Rezyklaten fördern und die Nachfrage nach recycelten Materialien steigern. Ziel ist es, die Kosten für Rohstoffe zu senken und die europäische Wirtschaft unabhängiger von Importen zu machen.

Darüber hinaus soll die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie überarbeitet werden, um steuerliche Hemmnisse für Gebrauchtwaren und Sekundärrohstoffe abzubauen.
Um die globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, setzt die Kommission auf neue Partnerschaften für sauberen Handel und Investitionen. Die sogenannten Clean Trade and Investment Partnerships (CTIPs) sollen eine engere Verzahnung der EU-Außenpolitik mit den industriepolitischen Zielen der EU ermöglichen und die europäische Position in globalen Wertschöpfungsketten absichern.

Gleichzeitig werden Maßnahmen zum Schutz europäischer Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb ergriffen. Die Kommission plant eine Weiterentwicklung des CBAM-Mechanismus, um die Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen. Laut Schätzungen sollen künftig 90 % der Importeure von den Berichtspflichten befreit werden, während weiterhin über 99 % der Emissionen unter das System fallen.

In der zweiten Jahreshälfte 2025 wird die Kommission einen umfassenden CBAM-Überprüfungsbericht vorlegen und behält sich vor, bei Bedarf handelspolitische Schutzinstrumente wie Strafzölle einzusetzen.

Ausblick

Mit dem Clean Industrial Deal reagiert die EU-Kommission auf die wirtschaftlichen Herausforderungen der Industrie und verfolgt das Ziel, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern. Der Deal setzt starke Anreize für europäische Unternehmen, in emissionsfreie Energieträger, nachhaltige Technologien und die notwendige Infrastruktur zu investieren. Den Ankündigungen der EU-Kommission, die aus rechtstechnischer Sicht wohl am ehesten als Absichtserklärungen einzustufen sind, müssen nun konkrete Vorschläge zur Umsetzung auf Gesetzgebungsebene folgen.

Die zentralen Änderungsvorschläge des Omnibuspakets I

Das sog. Omnibuspaket I enthält im Wesentlichen konkrete Vorschläge, um die Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung sowie die Sorgfaltspflichten aus der Lieferkettenrichtlinie (SDDD) zu vereinfachen. Auch der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll Vereinfachungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands erfahren.

Die CSRD verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. In Deutschland ist sie bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden, obwohl eine Umsetzung bis zum 6. Juli 2024 hätte erfolgen müssen. Die geplanten Änderungen betreffen zunächst eine Verschiebung des Erstanwendungszweitpunkts der berichtspflichtigen Unternehmen für zwei Jahre. Unternehmen, die gemäß geltender CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis gefallen wären, sollen nun erstmalig über das Geschäftsjahr 2027 berichten. Zudem soll eine Anpassung des Anwendungsbereichs und hier insbesondere einer der Schwellenwerte erfolgen: Zukünftig sollen nur noch diejenigen großen Unternehmen berichtspflichtig sein, die mindestens 1.000 Mitarbeitende haben (bisher 250). Von den weiteren Größenkriterien muss wie bisher entweder die Umsatzschwelle von 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. EUR überschritten werden. Die Zahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, soll sich auf diese Weise um etwa 80 % verringern. Zudem will die EU-Kommission die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting standards, ESRS) überarbeiten.

Das Paket umfasst auch Änderungen an der CSRD im Hinblick auf die Taxonomie-Berichterstattung in Abweichung von Artikel 8 Taxonomie-Verordnung und zudem Vorschläge der Kommission für Entwürfe zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie. Für Unternehmen, die in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten) und einen Nettoumsatz von bis zu 450 Mio. EUR aufweisen, sieht der Omnibus-Vorschlag eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vor. Dadurch würde sich die Zahl der Unternehmen, die über ihre Taxonomie-Konformität Bericht erstatten müssen, verringern.

Mit der CSDDD sollen Unternehmen verpflichtet werden, die negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt bei sich selbst, in ihren Tochtergesellschaften und in ihren Aktivitätsketten zu ermitteln, zu verhindern und zu beenden. Dabei geht die CSDDD an vielen Punkten weiter als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Nach aktuellem Stand müssen die Mitgliedstaaten die CSDDD bis Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Anwendbar sind die neuen Regelungen dann ein bis drei Jahre später, je nach Unternehmensgröße (beginnend ab Juli 2027 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von EUR 1,5 Mrd.). Nach den neuen Plänen soll die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten erst im Juli 2027 enden; die derzeit erste Gruppe der verpflichteten Unternehmen soll mit der Erfüllung der Pflichten erst im Juli 2028 beginnen. Eine weitere geplante Änderung besteht darin, dass Sorgfaltspflichten auf die eigene Geschäftstätigkeit, die der Tochtergesellschaften und direkter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette begrenzt werden sollen. Indirekte Geschäftspartner sollen zukünftig erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden, wenn plausible Informationen über potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen vorliegen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Unternehmen nach den neuen Plänen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Sorgfaltsmaßnahmen nur noch alle fünf Jahre statt nach geltender CSDDD jedes Jahr überprüfen müssen. Schließlich sollen die Rechtsfolgen von Verstößen abgemildert werden. Die Obergrenze des Bußgelds in Höhe von mindestens 5 % des Jahresumsatzes soll gestrichen und dadurch ersetzt werden, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem Leitfaden den Aufsichtsbehörden helfen soll, die Höhe der Bußgelder zu bestimmen.

Im Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-Verordnung) in Kraft getreten, die keiner nationalen Umsetzung bedurfte. Mithilfe des CBAM werden Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung von bestimmten Gütern in Drittländern entstehen, mit einem Preis belegt. Dies betrifft Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Strom, Düngemittel und Wasserstoff. Nach einer Übergangsphase bis Ende 2025 sollte das System bislang ab 2026 voll wirksam werden. Ein zentraler Bestandteil des Omnibuspakets I ist die Einführung eines Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Jahr für CBAM-pflichtige Waren. Bislang liegt die Wertgrenze bei 150 EUR. Neben dem neuen Schwellenwert ist auch eine Reihe von Vereinfachungen in der Berechnung und Berichterstattung vorgesehen. Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Starttermin für den Verkauf von CBAM-Zertifikaten. Während nach der geltenden Verordnung geplant ist, diesen bereits 2026 zu starten, schlägt die Kommission im Omnibus-Vorschlag eine Verschiebung auf Februar 2027 vor. Hervorzuheben ist, dass die Änderungen sich nur auf die CBAM-Verordnung selbst und damit grundsätzlich nur auf die Anwendungsphase des CBAM-Systems beziehen. Für die noch bis Ende dieses Jahres laufende Übergangsphase sind keine Erleichterungen vorgesehen.

Die zentralen Inhalte des Omnibuspakets II

Das Ziel des sog. Omnibuspakets II ist die Vereinfachung der EU-Investitionsinstrumente, das die Kommission mit der Überarbeitung der Invest-EU-Verordnung und drei Altprogrammen vorgestellt hat. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Investitionshilfen aus InvestEU erhalten, sollen weniger Berichtspflichten erfüllen müssen. Außerdem plant die Kommission, zurückgeflossene Mittel aus früheren Investitionen erneut einzusetzen. Sie geht davon aus, dass rund 2,5 Milliarden Euro als Garantien genutzt werden können, um Investitionen von bis zu 25 Milliarden Euro anzustoßen. Zusätzlich will sie weitere 25 Milliarden Euro mobilisieren, indem sie InvestEU-Mittel mit anderen Fördergeldern kombiniert. Die erhöhten InvestEU-Kapazitäten sollen in erster Linie zur Unterstützung vorrangiger politischer Maßnahmen, wie dem Clean Industrial Deal sowie potenziellen neuen Initiativen in der Verteidigungsindustriepolitik eingesetzt werden. 

Die Omnibus-Vorschläge müssen noch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Dabei hat die Kommission dazu aufgefordert, die Vorschläge vorrangig zu behandeln. Wie schnell eine inhaltliche Einigung erzielt werden kann, ist jedoch ungewiss. Ein zügiger Einigungsprozess wäre nicht zuletzt im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit zu begrüßen.

Insgesamt sollten betroffene Unternehmen die Entwicklungen sorgfältig im Auge behalten, um sich zielgerichtet auf die jeweils geltende Rechtslage einstellen zu können. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Autorinnen dieses Beitrags sind Julia Scheibler und Theresa Stollmann.