Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Cash- bzw. Kontenpooling bei Unternehmen der öffentlichen Hand aus Sicht des EU-Beihilfenrechts

Das Cash- bzw. Kontenpooling (nachfolgend nur noch: Kontenpooling) ist ein zentrales Instrument des Finanzmanagements im kommunalen Konzern zur Sicherstellung der Liquidität der Konzerngesellschaften. Es eignet sich bei Konzernen, zu denen sowohl gewinnbringende als auch verlustträchtige Gesellschaften zugehören. Auf der Ebene des Konzerns wird ein Konto geführt, durch das den Konzerngesellschaften überschüssige Liquidität entzogen bzw. Liquiditätslücken durch Kapitalzufuhr gedeckt werden. Dank Teilnahme am Kontenpooling müssen die beteiligten Konzerngesellschaften nicht mehr (ausschließlich) am Markt Kapital beschaffen, sondern können auf ein zentrales Konto des Konzerns zurückgreifen. Soweit sich Liquiditätsüberschuss und Liquiditätsbedarf innerhalb des Konzerns ausgleichen, kann der Konzern durch dieses interne Bankensystem erhebliche Einsparungen erzielen und muss nicht auf externe Banken zurückgreifen. Damit wird nicht nur jederzeit intern die Liquidität gewährleistet. Unter Umständen verfügen die Konzernmutter oder eine/mehrere Konzerngesellschaften über eine vergleichsweise bessere Bonität und können damit zu günstigeren Konditionen an Fremdmittel gelangen. Im Regelfall ist ein konzerninterner Ausgleich nach den üblichen gesellschafts- und steuerrechtlichen Regelungen am Maßstab des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgesehen.

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind Beihilfen, d.h. aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile jeder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen zumindest potentiell den Wettbewerb verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Im kommunalen Konzern führt die Anwendung des Kontenpoolings dazu, dass jede Verfügung über die Mittel des Kontenpooling-Systems eine Maßnahme über staatliche Mittel sein und damit der EU-beihilfenrechtlichen Kontrolle unterliegen kann.

Bislang hat die EU-Kommission nur vereinzelt zur Vereinbarkeit des Kontenpoolings aus Sicht des EU-Beihilfenrechts Stellung genommen. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Beschluss der EU-Kommission vom 21. Oktober 2016 in der Sache Klinikum Osnabrück (SA.36798). In diesem Verfahren hatte die EU-Kommission über eine Beschwerde gegen das Kontenpooling-System der Stadt Osnabrück zu entscheiden. Spezifisch ging es um ein konzerninternes Kontenpooling-Darlehen zugunsten des Klinikums Osnabrück, einer 100%-Tochter der Stadt Osnabrück.

Im Ergebnis hielt die EU-Kommission die finanzielle Beziehung zwischen der Stadt und dem Klinikum unter Verwendung des Kontenpooling-Systems der Stadt für marktüblich und damit begünstigungsfrei. Daher fehlte es insoweit bereits tatbestandlich an einer Beihilfe. Eine Beihilfe setzt nämlich zwingend eine Begünstigung voraus. Eine Begünstigung liegt nur dann vor, wenn ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen, d.h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte.

Die EU-Kommission begründet die Einhaltung von Marktkonditionen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Erstens müssen die Teilnahmebedingungen individuell für jeden Teilnehmer auf Grundlage ihrer besonderen Merkmale festgelegt werden. Das entspricht dem, was eine Gruppe von Unternehmen für ihre Mitglieder tun würde, um einen Missbrauch des Systems zu vermeiden. Zu diesen Bedingungen gehören insbesondere eine Obergrenze für Entnahmen und die geltenden Zinssätze.
  • Zweitens werden die Zinssätze für die Teilnehmer des Kontenpooling-Systems auf der Grundlage der Sätze und Ratings einer Geschäftsbank festgelegt. Ändert sich das Rating eines Teilnehmers, so ändern sich auch die Kreditkonditionen (z.B. wenn er in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder fortwährend mehr Mittel entnimmt als er einzahlt).
  • Drittens ist der verwendete Referenzzinssatz ein standardisierter Referenzzinssatz. Der von der Stadt Osnabrück verwendete EONIA (Euro Overnight Index Average) ist ein weltweit anerkannter Maßstab für kurzfristige unbesicherte Geldmarktkredite im Euro-Währungsgebiet. Den von der Europäischen Bankenvereinigung und der Europäischen Zentralbank eingeführte Maßstab nutzen hauptsächlich Banken. Der EIONA kann durch Hinzufügen spezifischer Margen für jeden Teilnehmer des Kontenpooling-Systems individuell angepasst werden.
  • Viertens sind geeignete staatliche Aufsichtsstrukturen erforderlich, die einen Missbrauch des Systems verhindern.

Mit den vorstehenden Kriterien gibt die EU-Kommission dem kommunalen Konzern ein Mittel an die Hand, um beihilfefreie konzerninterne Liquiditätssicherungen vorzunehmen. Dieser Vorteil setzt aber zwingend eine ordnungsgemäße finanzwirtschaftliche und rechtliche Gestaltung am Maßstab vorgenannter Kriterien voraus, die sicherlich ihrerseits noch in der Praxis konkretisiert werden müssen (Obergrenze, Aufsichtsstrukturen etc.).

Sollte es hingegen nicht möglich sein, das Kontenpooling marktüblich auszugestalten, weil etwa eines der vorgenannten Kriterien nicht eingehalten wird, muss über alternative Legitimationslösungen nach den allgemeinen Regelungen des EU-Beihilfenrechts (de-minimis-Regeln, DAWI, AGVO usw.) nachgedacht werden. Insbesondere wird im Einzelfall intensiv zu beleuchten sein, ob eine marktübliche Gestaltung eines Kontenpoolings zugunsten defizitärer Tochtergesellschaften, deren Defizite die Konzernmutter über Ergebnisabführungsverträge auffängt, rechtlich noch tragfähig überhaupt möglich und zweckmäßig ist, oder ob nicht die Gestaltung des über das Kontenpooling gewährten Vorteils über alternative Lösungen vorzugswürdig und rechtssicherer erscheint.