BGH stoppt im Eilverfahren Datensammlung von Facebook
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen 23. Juni 2020 entschieden, dass das soziale Netzwerk Facebook die Sammlung und Nutzung von Daten, die außerhalb von Facebook anfallen, für personalisierte Werbung – jedenfalls vorläufig – stoppen muss.
Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Es missbrauche diese Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten. Hiergegen hat Facebook im Beschwerde eingelegt. Das zuständige OLG Düsseldorf hat im August 2019 dem Antrag stattgegeben und den sofortigen Vollzug aufgehoben.
Nachdem das Bundeskartellamt im Eilverfahren den BGH anrief, hob dieser nun die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf und bestätigte das Verbot. Nach Ansicht des BGH bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht allerdings noch aus.