Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Einführung des de-minimis-Transparenzregisters zum 1. Januar 2026

Verfasst von

Friederike Sophie Eley

Am 1. Januar 2026 wurde ein neues Kapitel bei der Erfassung von de-minimis-Beihilfen aufgeschlagen: Das zentrale und öffentlich einsehbare Transparenzregister wird verpflichtend bei der Gewährung der de-minimis- und DAWI-de-minimis-Beihilfen eingeführt. Das Register, das die EU- Kommission als webbasierte Anwendung bereitstellt, soll sicherstellen, dass alle de-minimis-Beihilfen einschließlich Beihilfegeber und -empfänger für die Öffentlichkeit nachvollziehbar dokumentiert sind.

Die Eintragung der Beihilfen muss dabei durch den Beihilfegeber erfolgen. Sie muss innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe – wobei der erste Tag nach dem Gewährungstag zählt – abgeschlossen sein.

Im Register anzulegen sind unter anderem die Bewilligungsstelle („granting authority“), das begünstigte Unternehmen („beneficiary“ mit Namen und Wirtschafts-ID) und die gewährte de-minimis-Beihilfe („de-minimis-aid“). Unter der Beihilfe sind dann unter anderem die Höhe der Beihilfe („aid amount“), die Art der Beihilfe („aid instrument“ – beispielsweise Zuschuss) sowie das Gewährungsdatum („granting date“) einzutragen. Für die jeweilige de-minimis-Beihilfe muss bei Eintragung zudem eine NACE-Klassifikation ausgewählt werden. Danach ist die gewährte de-minimis-Beihilfe zu veröffentlichen.

Diverse Benutzerrollen innerhalb des Registers gewährleisten ein strukturiertes Vorgehen, wobei ausschließlich im Register angelegte Administratoren berechtigt sind, begünstigte Unternehmen zu erfassen und Beihilfen zu veröffentlichen (ähnlich wie beim SANI2-Verfahren, das bei der AGVO-Anmeldung zur Anwendung kommt).

Wichtig ist insbesondere für die Übergangszeit (bis zum 1. Januar 2029), dass die Beihilfengeber vor der Gewährung vom Beihilfenempfänger weiterhin de-minimis-Erklärungen einholen müssen und de minimis-Bescheinigungen vom Beihilfegeber ausgestellt werden sollten. Denn beim Schwellenwert müssen auch zurückliegende Gewährungen berücksichtigt und damit abgefragt werden (Dreijahresbetrachtung). Zudem müssen die vorgelagerten Rechtsfragen (wie zum Beispiel das Vorliegen eines Unternehmensverbundes beim Beihilfeempfänger) auch weiterhin von der gewährenden Stelle vor Eintragung in das Register bei den Beihilfeempfängern nachvollzogen werden.

Dieses neue System verspricht eine erhöhte Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Verwaltung und Kontrolle von de-minimis-Beihilfen, was letztendlich zu einem fairen Wettbewerb innerhalb der EU beitragen soll. Die Beihilfegeber (zum Beispiel Kommunen, Landesbehörden) sollten sich daher jetzt mit den Anforderungen und Abläufen vertraut machen, um ab 2026 regelkonform agieren zu können.