Anspruch auf Arbeiten ohne Maske aus gesundheitlichen Gründen sowie Anspruch auf Arbeiten im Home-Office
Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der beklagten Kommune angestellt und bei dieser im Bauamt für den Bereich Wasser und Abwasser im Rathaus der Gemeinde tätig. 60-80 % seiner Tätigkeiten führt der Kläger im Büro aus, die restliche Zeit ist er im Außendienst tätig. Für die Erbringung seiner Arbeitsleistung werden Bauakten sowie große Baupläne benötigt, die jeweils noch nicht digitalisiert wurden. Weiter ist der Kläger auch für Bürgerberatungen zuständig, die teils im Außendienst und teils nach terminlicher Anmeldung im Rathaus stattfinden. Im Mai 2020 ordnete die Beklagte das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Rathaus an. Der Kläger legte ein Attest vor, dass ihn von dem Tragen einer MNB befreite. Er könne keine MNB tragen, da er im Alter von 13 Jahren Opfer einer Straftat wurde, was ihn traumatisierte. Seit dem 19. Oktober 2020 ist der Kläger nahezu durchgehend arbeitsunfähig. Bei einem virtuellen BEM-Gespräch Mitte Februar 2021 konnte keine vom Kläger zu verrichtende, der Beklagten zumutbare Tätigkeit gefunden werden. Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger, dass er wieder beschäftigt wird und im Rathaus keine MNB tragen muss. Hilfsweise beantragte er die Beklagte zu verpflichten, ihm seine Tätigkeiten im Home-Office zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht Siegburg wies alle Anträge zurück.
Entscheidung:
Die Berufung des Klägers vor dem LAG Köln war erfolglos. Der Kläger ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit im Rathaus eine MNB zu tragen. Dies folgt sowohl aus § 3 Abs. 1d CoronaschutzVO NRW als auch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO, jeweils in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. Weiterhin ist Anordnung der Beklagten zum Tragen einer MNB vom Direktionsrecht nach § 106 GewO umfasst und angemessen. Denn das Tragen einer MNB bietet den größtmöglichen Schutz der Beschäftigten sowie des Klägers selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus. Ferner ist die Maßnahme verhältnismäßig. Der Gesundheitsschutz von Personen im Rathaus überwiegt dem Interesse des Klägers, ohne MNB arbeiten zu dürfen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Traumatisierung des Klägers, durch die ihm das Tragen einer MNB unmöglich ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zugunsten der Beklagten darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat, da er aus gesundheitlichen Gründen keine MNB tragen kann.
Ein Anspruch auf die Arbeit im Home-Office besteht für den Kläger ebenfalls nicht, insbesondere folgt ein solcher nicht aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbeitschutzVO. Dem Arbeiten im Home-Office stehen zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen. Denn die Tätigkeiten des Klägers können durch organisatorische und technische Maßnahmen nicht so angepasst werden, dass er seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen könnte. Die großen Baupläne liegen nicht in digitaler Form vor. Würde der Kläger diese mit nach Hause nehmen, würden Sie den anderen Arbeitnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Beklagten ist nicht zuzumuten, Kopien hiervon anzufertigen. Darüber hinaus muss die Bürgerberatung im Rathaus stattfinden, was mit einer Tätigkeit im Home-Office nicht zu vereinbaren ist.
Praxishinweise:
Der Entscheidung des LAG Köln ist zuzustimmen. Sie zeigt beispielhaft auf wann zwingende betriebsbedingte Gründe dem Anspruch von Arbeitnehmern auf Arbeiten im Home-Office nach § 2 IV SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO (nunmehr: § 28b Abs. 7 IFSG) entgegenstehen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass das Gericht eine Einzelfallentscheidung getroffen hat. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten dürfen, wenn sie Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausführen. Die meisten Unternehmen verzichten inzwischen auf Papierakten oder haben diese zumindest parallel in digitaler Form vorliegen. Ferner ist ein Kundenkontakt in aller Regel per (Video-)Telefonie möglich und in der aktuellen Pandemielage bevorzugt.
Das LAG Köln hat im Rahmen der Interessenabwägung zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Können Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht die für eine Tätigkeit erforderliche MNB tragen, sind sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ein entsprechendes ärztliches Attest hat einen hohen Beweiswert. Sollten Arbeitgeber Zweifel daran haben, dass Arbeitnehmer im Einzelfall keine MNB tragen können, müssten ernsthafte und begründete Tatsachen vorgetragen werden, die den hohen Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttert. Kann im Einzelfall das Gegenteil belegt werden, kann sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.