Aktuelle Informationen zum 19. Sanktionspaket gegen Russland und Auswirkungen auf die Finanzindustrie
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Kurzüberblick
Am 23. Oktober 2025 haben die EU-Mitgliedstaaten das 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen, das den Druck auf die russische Kriegswirtschaft erheblich erhöhen soll. Dieses Sanktionspaket wurde am 03. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das neue Sanktionspaket besteht aus folgenden Rechtsakten:
- drei Verordnungen des Rates, konkret die Verordnungen (EU) 2025/2033, 2025/2037, 2025/2041,
- zwei Durchführungsverordnungen des Rates, konkret die Verordnungen (EU) 2025/2035, 2025/2039,
- drei Delegierte Verordnungen der Kommission (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152,
- zwei Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) 2025/2146, 2025/2153,
- drei Beschlüssen des Rates (GASP) 2025/2032, 2025/2036, 2025/2040 und ein Durchführungsbeschluss des Rates (GASP) 2025/2038 (im Folgenden das „19. Sanktionspaket“ oder das „Sanktionspaket“).
Das Sanktionspaket umfasst insbesondere Maßnahmen im Energiebereich, finanz- und handelspolitische Maßnahmen, Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen sowie die Erweiterung der Sanktionslisten. Dieses richtet sich zudem gegen Akteure, die den russischen Angriffskrieg ermöglichen oder davon profitieren. Kernpunkte des Sanktionspakets sind ein vollständiges LNG-Einfuhrverbot, Kauf- und Verbringungsverbot, das Verbot zur Zurverfügungstellung von Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen in diesem Zusammenhang, ein deutlich strengeres Vorgehen gegen die sogenannte Schattenflotte sowie neue Transaktionsverbote im Bankensektor – erstmals auch gegen russische Zahlungsinfrastrukturen, Stablecoins und Offshore-Kryptobörsen. In Fortführung der bisherigen Praxis wurden ausgewählte handels-, finanz- und dienstleistungsbezogene Regelungen des Pakets in das belarussische Sanktionsregime übernommen.
Zentrale Erkenntnisse
Das Sanktionspaket ändert die Verordnung (EU) 833/2014Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.Show Footnote, die den Kern des Sanktionsregimes gegen Russland bildet:
1. Verbot der Einfuhr von russischem Flüssigerdgas (LNG):
Die Verordnung (EU) 833/2014 wird durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/2033 um einen neuen Art. 3ra ergänzt, der ein Importverbot für russisches Flüssigerdgas vorsieht. Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 10 der Verordnung (EU) 2025/2033 umfasst der sachliche Geltungsbereich des Verbots zum einen den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, sofern dieses seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Bereitstellung oder Erbringung unmittelbarer oder mittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie sonstige Dienste in diesem Zusammenhang.
Gem. Art. 1 Buchst. o) der Verordnung (EU) 833/2014 umfasst der Begriff „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar.
Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab dem 25. April 2026. Für Altverträge, die vor dem 17. Juni 2025 zustande gekommen und seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben sind, greift folgende Übergangsregelung ein: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr dürfen bis zum 1. Januar 2027 unverändert fortgeführt werden. Unschädlich im Sinne dieser Übergangsregelung sind lediglich Anpassungen, die sich beschränken auf:
- die Reduzierung von vertraglich vereinbarten Mengen,
- die Senkung von Preisen und Gebühren,
- Anpassungen von Vertraulichkeitsklauseln,
- Änderungen operativer Verfahren – etwa Kommunikationsabläufe,
- die Aktualisierung von Anschriften der Vertragsparteien,
- die Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,
- Änderungen infolge von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder
- die Anpassung nationaler Lieferpunkte im Fall von Binnenländern.
2. Erweiterung der Sanktionslisten:
- Die gegen die russische Schattenflotte gerichtete Sanktionsliste in Anhang XLII der Verordnung (EU) 833/2014 wurde durch Anhang XII der Verordnung (EU) 2025/2033 um 117 Schiffe erweitert. Damit gilt nun für insgesamt 557 Schiffe ein Verbot des Hafenzugangs und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
- Nach dem Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) 2025/2033 werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 45 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASPBeschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.Show Footnote aufgenommen. Dieser Anhang führt juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands im Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und für die strengere Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und -Technologien sowie für weitere Güter und Technologien gelten.
- Im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2035 wird der Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohenShow Footnote um 69 Personen und Organisationen erweitert. Dies hat zur Folge, dass die Vermögenswerte der betroffenen Personen und Einrichtungen in der EU eingefroren werden und ihnen weder Finanzmittel noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen. Gegen Einzelpersonen werden darüber hinaus Reiseverbote in/durch alle Mitgliedstaaten der EU verhängt.
3. Bankenwesen:
- Nach dem Erwägungsgrund 23 des Beschlusses (GASP) 2025/2032 nimmt die EU fünf weitere russische Kredit-/Finanzinstitute in die Liste der Transaktionsverbote auf:
o NPO ‚Istina‘ (JSC)
o LLC ‚Zemsky Bank‘
o Commercial Bank Absolut Bank (PAO)
o PJSC ‚MTS Bank‘
o JSC ‚ALFA-BANK‘. - Erfasst werden auch relevante russische Töchter von Finanzinstituten aus Drittstaaten, sofern sie für das russische Finanzsystem funktional relevant sind oder Zahlungen unterstützen, die Russlands Wirtschaft und Industrie stärken. Die Ergänzung dient der weiteren Einschränkung russischer Zahlungs- und Finanzierungskanäle.
4. Zahlungsverkehr:
- Durch Art. 1 Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2025/2033 wird der Art. 5ac der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Weise erweitert, dass ein Verbot eingeführt wird, das es EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, untersagt, sich mit dem russischen Finanznachrichtensystem SPFS oder ähnlichen Systemen der russischen Zentralbank zu verbinden. Ab dem 25. Januar 2026 wird dieses Verbot auf weitere Systeme mit Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr ausgeweitet, die von nach russischem Recht gegründeten Einrichtungen betrieben werden – explizit umfasst sind SBP und „Mir“. Erwägungsgrund 15 des GASP 2025/2032 stellt klar, dass das bestehende Transaktionsverbot damit bewusst auch auf diese russischen Systeme erweitert wird.
- Hierbei wurden vier Finanzinstitute in Belarus und Kasachstan, die das russische Zahlungssystem SPFS nutzen, in die Sanktionsliste aufgenommen.
- Diese vier Finanzinstitute sind:
o CJSC Alfa-Bank
o OJSC Sber Bank
o VTB Bank (Belarus)
o VTB Bank (Kasachstan).
5. Kryptowährungen und -börsen:
Weiterhin werden nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gegen den Entwickler eines weitverbreiteten, an den Rubel gekoppelten Stablecoins „A7A5“, den kirgisischen Emittenten dieses Stablecoins (LLC Old Vector) und eine damit verbundene große Handelsplattform (Grinex) Sanktionen verhängt. Mit diesen Maßnahmen wird erstmals die Verwendung dieser Kryptowährung verboten. Durch die Ausweitung der Sanktionen auf den Einsatz von Stablecoins und Offshore-Börsen will die EU Schlupflöcher schließen und die Integrität ihres Rahmens für finanzielle Sanktionen stärken.
6. Krypto-Dienstleistungen:
Ferner wird nach Erwägungsgrund 21 des Beschlusses (GASP) 2025/2032 den EU-Betreibern untersagt, Krypto-Dienstleistungen und bestimmte FinTech-Dienste (Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Bereitstellung von E-Geld) zu erbringen, die es Russland ermöglichen, seine eigene Finanzinfrastruktur zu entwickeln sowie möglicherweise Sanktionen zu umgehen.
7. Transaktionen:
- Es besteht darüber hinaus ein Transaktionsverbot für fünf Banken aus Drittländern in Zentralasien, die die russische Kriegswirtschaft unterstützen.
- Diese fünf Banken sind:
o NPO „Istina“ (JSC)
o LLC „Zemsky Bank“
o Commercial Bank Absolut Bank (PAO)
o PJSC „MTS Bank“
o JSC „ALFA-BANK“. - Marktteilnehmern aus der EU ist es untersagt, Geschäfte mit einer dieser Banken durchzuführen.
8. Maßnahmen gegen die russischen Sonderwirtschaftszonen (SWZ):
- Nach dem Beschluss (GASP) 2025/2032 sollen russische Sonderwirtschaftszonen ausländische Investitionen anziehen. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wirtschaftswachstum und Infrastrukturentwicklung.
- Um deutlich zu machen, dass EU-Unternehmen sich von diesen Zonen fernhalten sollten, wird im Rahmen des Pakets nach Erwägungsgrund 19 der Verordnung 2025/2033 das Verbot des Abschlusses neuer Verträge mit Einrichtungen vorgeschlagen, die in bestimmten russischen SWZ niedergelassen sind.
- Darüber hinaus wird das Verbot für zwei dieser SWZ – Alabuga und Technopolis Moscow – auch für bestehende Verträge gelten. Dieser Beschluss – der im Wesentlichen die Veräußerung erzwingt – ist eine Reaktion darauf, dass die Tätigkeit dieser beiden Zonen vor allem zu den Kriegsanstrengungen beitragen soll.
9. Verbot der Rückversicherung:
- Angesichts des Erwägungsgrunds 25 der Verordnung (EU) Nr. 2025/2033 ist es gemäß Beschluss (GASP) 2025/2032 verboten, für gebrauchte russische Luftfahrzeuge oder Schiffe innerhalb von fünf Jahren nach deren Verkauf oder Vermietung Rückversicherungen anzubieten, sofern diese Transaktionen nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen.
- Zusätzlich werden in Erwägungsgrund 11 und 25 weitere Maßnahmen dargestellt. Dazu gehören zusätzliche Listungen von Schiffen sowie ein neues Listungskriterium, das die Aufnahme von Personen oder Einrichtungen ermöglicht, die an der Deportation, Zwangsverlagerung, Zwangsassimilation oder militarisierten Ausbildung ukrainischer Minderjähriger beteiligt sind. Für EU-Wirtschaftsteilnehmer bleibt die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für gelistete Schiffe untersagt.
- Ziel ist es, Russlands Möglichkeiten zur Generierung von Einnahmen aus veralteten Vermögenswerten zu reduzieren.
Zentrale Überlegungen für die Praxis
Das 19. Sanktionspaket geht über eine bloße Ausweitung bestehender Restriktionen hinaus. Das umfassende Verbot von LNG aus Russland erfordert Anpassungen entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Finanzierungskette. Für Marktteilnehmer im Energie- und Transportsektor wird die Sicherstellung einer lückenlosen Vertragspartner-Compliance zum wesentlichen Steuerungsinstrument. Insbesondere die Erweiterung der KYC-Prüfungen mit dem Ziel, belastbarer Herkunftsnachweise zu erlangen, könnte notwendig werden: Gefordert sind nachvollziehbare, auditfeste Nachweise zur geographischen und wirtschaftlichen Herkunft sowie zur Integrität der Transport- und Zahlungswege. In der Praxis könnte es auf standardisierte Herkunftszertifikate, technische Tracking-Lösungen und dokumentierte Due-Diligence-Pfadabhängigkeiten (Chain of Custody) hinauslaufen.
In Lieferungs- und Transportverträgen wird das Sanktionsregime eine deutliche Verdichtung von Zusicherungen und Sanktionsklauseln erzwingen. Neben Zusicherungen zur Herkunft und Nicht-Sanktionsnähe sind Prüf- und Auditrechte entlang der Lieferkette, erweiterte Informations- und Mitwirkungspflichten sowie wirksam ausgestaltete Vertragsstrafen mit klaren Auslösemechanismen und Beweismaßregeln denkbar. Ergänzend sind Kündigungs- und Suspendierungsrechte bei Verdachtsmomenten, Escrow-Mechanismen für Zahlungen bis zur Verifikation sowie abgestufte Abhilfepfade bei Compliance-Verstößen denkbar. Die Systematik und Instrumente des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes könnten dabei herangezogen werden: Risikoanalyse, Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemechanismen und Dokumentationspflichten bieten einen etablierten Rahmen, um sanktionsbezogene Herkunfts- und Integritätsanforderungen operationalisierbar in die Vertrags- und Prozesslandschaft zu überführen.
Einschneidend sind zudem die Implikationen für Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Das Verbot der Zurverfügungstellung jeglicher Finanzhilfe im Zusammenhang mit sanktioniertem LNG erfasst nicht nur klassische Kreditgewährungen, sondern auch Garantien, Avale, (reverse) Factoring, Zahlungsaufschübe sowie indirekte Finanzierungsformen. Institute werden gegebenenfalls ihre Sanktions- und Embargoprüfungen daher von einem rein transaktionsbezogenen Ansatz hin zu einem durchgängig produkt- und gegenparteienübergreifenden Kontrollrahmen weiterentwickeln. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Sanktions- und Embargoprüfung eine Betrachtung des einzelnen Geschäfts- und Jahresabschlusses nicht ausreichend wird, sondern die involvierten Partner und die Hintergründe zu klären sind. Erforderlich sind präzisere Negativ-Definitionen und Ausschlusslisten, verbesserte Herkunfts- und Zweckbindungstests in der Kredit- und Trade-Finance-Praxis sowie robuste Vertragsmechanismen für Informationsrechte, Auditrechte und sofortige Kündigungsrechte bei Sanktionsverstößen. Im Rahmen der internen Governance wird eine Verzahnung klarer Eskalationspfade, der Sanktions-Compliance, Kreditrisikomanagement und Rechtsabteilung, regelmäßiger Schulungen und aufsichtsrechtlich belastbarer Dokumentation der Abgrenzungsentscheidungen sicherzustellen sein.
Unternehmen, die frühzeitig transparente Herkunftsprozesse etablieren, ihre KYC-Frameworks um sanktionsspezifische Herkunftskontrollen erweitern und vertraglich harten Schutz über Zusicherungen, Audit- und Prüfrechte sowie Vertragsstrafen implementieren, minimieren nicht nur Rechts- und Reputationsrisiken, sondern sichern auch die Handlungsfähigkeit in einem zunehmend restriktiven Marktumfeld. Für Finanzierer gilt, dass konservative Interpretationen der Finanzhilfeverbote und konsequente Ausschlusskriterien derzeit das geringste Risiko bieten. Mittelfristig ist denkbar, dass sich marktweit standardisierte Herkunftsnachweise, sektorenspezifische Sanktionsklauselwerke und harmonisierte Prüfprozesse entlang der Lieferkette als neue Normalität etablieren.
Ausblick
Mit dem 19. Paket verschiebt die EU die Sanktionslinie sichtbar in Richtung struktureller Einnahme- und Infrastrukturblockaden, insbesondere im Energie- und Finanzbereich. Die explizite Adressierung von Stablecoins, Offshore-Börsen deutet auf eine engere Verzahnung von Finanzmarkt, Technologien und Durchsetzungsinstrumenten hin. Kurz- bis mittelfristig ist mit weiteren Listenanpassungen und präzisierenden Leitlinien zu rechnen, einschließlich erhöhter Kooperation mit Flaggenstaaten und verstärkter Hafen- und Versicherungsaufsicht. Unternehmen sollten die Übergangs- und Ausnahmeregelungen konsequent nutzen, gleichzeitig aber frühzeitig auf strukturelle Entkopplung, Lieferketten-Diversifizierung und resilientere Finanz- und Datenarchitekturen setzen.
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Ebenso bieten wir unter Nutzung unserer Rule Scanner-Technologie eine weitere Lösung an, mit der Finanzdienstleistungsunternehmen ihre internen Richtlinien und Verfahren digitalisieren können. Dadurch lässt sich ein umfassendes Dokumentationsinventar mit einer etablierten Dokumentationshierarchie und einem eingebetteten Glossar erstellen, das über eine Versionskontrolle entlang eines definierten zeitlichen Rahmens (rückblickend wie vorausschauend) verfügt. So wird sichergestellt, dass Änderungen in einer Richtlinie konsequent auch in andere Richtlinien- und Verfahrensdokumente übernommen werden, kritische Abhängigkeiten im Ablauf abgebildet sind und gesetzgeberische sowie aufsichtsrechtliche Entwicklungen gekennzeichnet werden, sofern sie Handlungsbedarf in den betreffenden Richtlinien und Verfahren erfordern.
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